Straßburg

Gerichtshof entscheidet nicht über Sterbehilfe in Deutschland

Straßburg - 19.07.2012, 14:39 Uhr


Der Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland wird vorerst nicht in Straßburg entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschränkte heute sein Urteil auf eine formale Beanstandung. Zur Frage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, äußerten sich die Richter nicht.

Die deutschen Gerichte hätten den Fall jedoch nicht ausreichend geprüft. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt (Beschwerdenummer 497/09). Das Bundesinstitut für Arzneimittel in Bonn hatte einer querschnittsgelähmten Frau ein tödliches Medikament für einen Suizid in Deutschland verweigert. Die Frau war nach einem Sturz auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen; sie wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen. Schließlich wich sie in die Schweiz aus, wo sie sich 2005 mithilfe des Sterbehilfe-Vereins „Dignitas“ das Leben nahm.

Der in Braunschweig lebende Witwer hatte Beschwerde beim EGMR eingereicht. Er machte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Dies umfasse auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben.

Deutsche Gerichte hatten die Klagen des Mannes abgewiesen, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Das kritisierte der Gerichtshof: Der Witwer habe „ein starkes und fortbestehendes Interesse“ gehabt, den Fall vor Gericht prüfen zu lassen. Er sei deshalb direkt in seinen Rechten betroffen. Das hätten die deutschen Gerichte nicht berücksichtigt.

Der Witwer habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Frau gehabt, mit der er 25 Jahre lang verheiratet war. „Herr Koch hatte seine Frau auf ihrem Leidensweg begleitet, hatte schließlich ihren Wunsch akzeptiert, ihrem Leben ein Ende zu setzen, und war mit ihr in die Schweiz gefahren, um diesen Wunsch umzusetzen.“ Auch habe er gemeinsam mit seiner Frau Widerspruch gegen die Behördenentscheidung eingelegt. Dies seien „außergewöhnliche Umstände“, der Witwer sei deshalb direkt in seinen eigenen Rechten betroffen.

Zu den grundlegenden Fragen der Sterbehilfe äußerten sich die Straßburger Richter allerdings nicht. Es sei „in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte“ gewesen, diese in der Sache zu prüfen. „Dies galt umso mehr, als unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form der Beihilfe zur Selbsttötung besteht“, so der Gerichtshof. Nur in vier von 42 untersuchten Staaten sei es Ärzten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben.


dpa