Versandapotheken

Bundesgerichtshof verhandelt Apotheken-Pick-up

Karlsruhe - 04.01.2012, 15:34 Uhr


Der Bundesgerichtshof wird sich kommende Woche mit der Zulässigkeit eines „Apotheken-Pick-up“-Systems befassen. Konkret wird er über die Kooperation einer deutschen Apotheke mit einer ungarischen Versandapotheke zu entscheiden haben, die dem Vorteil24-Modell ähnelt.

Die Parteien des Rechtsstreites betreiben jeweils eine Apotheke in Freilassing. Die Beklagte bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer in Budapest ansässigen Apotheke zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke in ihrer Apotheke in Freilassing abzuholen. Dabei lässt sie die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten auch pharmazeutisch beraten. 

Dieses Vorgehen missfiel einigen Konkurrentinnen, sodass der Sachverhalt schließlich vor Gericht landete. Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten zum einen, es zu unterlassen, in Deutschland zulassungspflichtige Arzneimittel aus Ungarn in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zu verbringen und sie mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Endverbraucher in Deutschland auszuhändigen. Zudem soll es die Beklagte unterlassen, in ihrer Apotheke Arzneimittel mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Kunden auszuhändigen sowie entsprechende Rechnungsbeträge einer ungarischen Apotheke einzuziehen und zu quittieren. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte ihnen wegen solcher Verhaltensweisen zum Schadensersatz verpflichtet ist. 

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte die im ersten Rechtszug mit diesen Anträgen erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Es sah in der Einfuhr der Medikamente weder einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG, noch liege ein apothekenfremdes Geschäft im Sinne von § 4 Abs. 5 ApoBetrO vor. Die Ausgabe der aus Ungarn eingeführten Medikamente sei auch keine Dienstleistung, die in keinem Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag der Apotheke oder der Ausbildung des Apothekers im Sinne der Berufsordnung stehe. Allerdings stellte das OLG München klar, dass auch für die aus Ungarn importierten Arzneimittel die Arzneimittelpreisverordnung gelte. Dabei sah sich das Gericht nicht veranlasst, auf eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe zu warten – dieser wird demnächst zu beurteilen haben, ob ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel nach Deutschland versenden, das deutsche Preisrecht zu beachten haben. Denn im vorliegenden Fall, so die Münchener Richter, erfolge die Abgabe der Medikamente nicht im Direktversand aus dem Ausland, sondern durch die deutsche Apotheke selbst. Insoweit bejahte das OLG einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre weiteren Anträge nun vor dem Bundesgerichtshof weiter. Am 12. Januar ist Verhandlungstermin in Karlsruhe. 


Kirsten Sucker-Sket