Arzneimittel-Werbung

OLG München: Keine Bedenken gegen Werbeflyer auf Voltaren-Packung

Berlin - 18.08.2011, 11:51 Uhr


Das Oberlandesgericht (OLG) München hält es für wettbewerbsrechtlich unproblematisch, wenn auf der Faltschachtel eines OTC-Arzneimittels mittels Klebepunkten ein aufklappbarer Werbeflyer für ein anderes rezeptfreies Medikament angebracht ist. Anders als die Vorinstanz geht das OLG nicht davon aus, dass der Flyer ein Bestandteil der äußeren Umhüllung des Arzneimittels sei. Damit unterliege sie auch nicht der Kennzeichnungspflicht des § 10 Abs. 1 AMG.

Geklagt hatte der „Verein zur Wahrung einer lauteren Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens“ – Integritas, dem unter anderem der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller und der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie angehören. Ihm missfiel es, dass Novartis die Umverpackung seines Voltaren-Schmerzgels mit einem Werbeflyer für Voltaflex-Tabletten zur Behandlung der Kniearthrose – ebenfalls ein apothekenpflichtiges und rezeptfreies Medikament aus dem Hause Novartis – versehen hatte. Der Verein sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten. Seine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vor dem Landgericht München war zunächst erfolgreich. Das Gericht sah den Anspruch gegeben, da ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz vorliege. Danach sind weitere als die in § 10 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Pflichtangaben auf den „Behältnissen“ und „äußeren Umhüllungen“ nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen. Für das Gericht war der Pappflyer ohne Weiteres Bestandteil der äußeren Umhüllung des Arzneimittels Voltaren – egal ob er leicht abzulösen war oder nicht. Einen Zusammenhang zwischen den beiden Arzneimitteln gebe es ebenfalls nicht.

Das OLG München als Berufungsinstanz konnte dagegen keine Wettbewerbswidrigkeit erkennen und wies die Klage gegen Novartis ab. Die Richter sahen den mit den Klebepunkten applizierten Werbeflyer für Voltaflex nicht als Teil der „äußeren Umhüllung“ des Voltaren-Gels – also der Pappschachtel, in der die Tube steckt – an. Nötig sei, dass die angegriffenen Angaben auf der äußeren Umhüllung „auf dauerhafte Weise angebracht“ seien. Eine „lediglich vorübergehende und mit zumutbarem Kraftaufwand vom Verbraucher bestimmungsgemäß lösbare Verbindung“ von Werbematerial und Faltschachtel falle nicht unter den Wortlaut der Norm. Der Verbraucher, so das OLG, könne leicht erkennen, dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt. Darauf, dass die Angaben zu den Tabletten nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 5 entsprechen, komme es daher nicht an.

Eine Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Kennzeichnung von Pflichtangaben ergebe sich vorliegend auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Diese sollten gewährleisten, dass der Verbraucher die Pflichtangaben gut leserlich und dauerhaft auf dem Behältnis (hier: Tube) und der äußeren Umhüllung finden kann. Damit der Verbraucher nicht verunsichert wird, sind andere Angaben als die verpflichtenden nur eingeschränkt zulässig. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aber, dass dieser Vorbehalt nur für Angaben auf dem Behältnis oder der äußeren Umhüllung selbst gilt, nicht jedoch für Informationsträger, die vom Verbraucher ohne Weiteres als nicht zusammengehörig zu erkennen sind.

Die Revision hat das OLG mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2011, Az.: 6 U 3795/10


Kirsten Sucker-Sket


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