Großhandelsrabatte

Spahn: Im Zweifel Rabatt-Gesetz korrigieren

Berlin - 17.08.2011, 14:54 Uhr


Im Streit um die Gewährung von Großhandelsrabatten ab Januar 2012 hat sich jetzt der CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn gegen das Bundesgesundheitsministerium von Daniel Bahr (FDP) gestellt. Im Zweifel müsse im Gesetz eine Klarstellung erfolgen, sagte Spahn.

Spahn warnte vor eigenmächtigen Interpretationen der Gesetzeslage. Das Rabattverbot für den Fixzuschlag von 70 Cent gelte auch für den Direktvertrieb. Im Zweifel müsse es eine Klarstellung im Gesetz geben. „Wir wollen, dass das Rabattverbot für den Fixzuschlag von 70 Cent auch im Direktvertrieb durch die Hersteller gilt. Sollte das unklar im Gesetz formuliert sein und einige Pharmafirmen hier das Gesetz anders deuten, ist es ein Leichtes, das klarzustellen. Das kann auch noch rechtzeitig zum 01. Januar 2012 erfolgen. Wir wollen einen leistungsfähigen Großhandel als Vollsortimenter für die flächendeckende Versorgung."

In einem Schreiben hatte das BMG kürzlich offiziell seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Danach ist keine Gesetzesänderung erforderlich. Nach Auffassung der BMG dürfen nur vom variablen 3,15-prozentigen Margenanteil Rabatte an die Apotheken gewährt werden. Für den 70 Cent Fixzuschlag gilt laut BMG ein grundsätzliches Rabattverbot – auch für den Direktvertrieb. In einem Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium, an die Verbände der Arzneimittelhersteller, an den GKV-Spitzenverband und Großhändler vom 3. August stellt der zuständige Ministerialrat Ulrich Dietz klar, dass nach Auffassung des BMG auch im Direktvertrieb vom Hersteller an die Apotheke der 70 Cent Fixzuschlag nicht rabattfähig ist.

Die Vorschriften zum Rabattverbot gelten grundsätzlich für den Großhandel mit Arzneimitteln, heißt es dort. Nach Ansicht des BMG unterliegt danach der 70 Cent Fixzuschlag im ­Direktvertrieb dem Rabattverbot. Nach § 4 Abs. 22 des AMG ist unter dem Begriff Großhandel mit Arzneimitteln „jede berufs- und gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht“ zu verstehen. Der Großhandelsbegriff des AMG stelle auf die Wahrnehmung der Großhandelsfunktion ab, die grundsätzlich auch insbesondere von pharmazeutischen Unternehmen wahrgenommen werden könne.


Lothar Klein