DAZ aktuell

Kein Rabatt vom Fixzuschlag

BERLIN (lk). Jetzt ist es amtlich: Die Bundesregierung will das Rabattverbot für den neuen 70-Cent-Fixzuschlag per Gesetz für alle Apothekenlieferungen durchsetzen. Mögliche Lücken bei den ab 2012 geltenden neuen Rabattmöglichkeiten des Großhandels an die Apotheken werden geschlossen. Die Gesundheitspolitiker der Koalition haben sich nach Informationen der DAZ auf eine Klarstellung geeinigt. Diese soll im Rahmen des Versorgungsgesetzes noch in diesem Jahr verabschiedet werden und am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Ein entsprechender Änderungsantrag für die anstehende Beratung des Versorgungsstrukturgesetzes liegt der DAZ vor. Darin heißt es, dass § 78 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes ein Satz 4 angefügt werden soll: "Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, soweit die Arzneimittel zur Ausübung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 bezogen werden."

In der Begründung heißt es weiter, es werde klargestellt, dass die Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung einschließlich der Vorschriften zu den Möglichkeiten der Gewährung von Rabatten an Apotheken auch im Direktvertrieb von pharmazeutischen Unternehmern an Apotheken oder durch andere natürliche oder juristische Personen gelten.

Damit wäre ein Kritikpunkt des Großhandelsverbandes Phagro ausgeräumt. In Diskussionen mit dem BMG hatte er in den letzten Wochen intensiv auf mögliche Umgehungstatbestände der neuen Rabattordnung im Direktvertrieb an Apotheken hingewiesen.

Das BMG hatte zunächst eine gesetzliche Klarstellung abgelehnt. Als erster hatte CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn im Streit um die Gewährung von Großhandelsrabatten ab Januar 2012 eine Klarstellung im Gesetz gefordert. Das Rabattverbot für den Fixzuschlag von 70 Cent gelte auch für den Direktvertrieb. "Wir wollen, dass das Rabattverbot für den Fixzuschlag von 70 Cent auch im Direktvertrieb durch die Hersteller gilt. Sollte das unklar im Gesetz formuliert sein und einige Pharmafirmen hier das Gesetz anders deuten, ist es ein Leichtes, das klarzustellen. Das kann auch noch rechtzeitig zum 1. Januar 2012 erfolgen."

Zuvor hatte das BMG in einem Schreiben mitgeteilt, es sei keine Gesetzesänderung erforderlich. Nach Auffassung des BMG dürfen nur vom variablen 3,15-prozentigen Margenanteil Rabatte an die Apotheken gewährt werden. Für den 70-Cent-Fixzuschlag gilt laut BMG ein grundsätzliches Rabattverbot – auch für den Direktvertrieb. Jetzt hat das BMG seine Position korrigiert und trägt nach Informationen der DAZ die gesetzliche Klarstellung mit.



DAZ 2011, Nr. 36, S. 15

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