Apothekenbetriebsordnung

Neue Anforderungen an Räumlichkeiten

Berlin - 13.04.2011, 10:08 Uhr


Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler will, dass eine Apotheke auch nach außen hin eine Apotheke bleibt und nicht ihr Randsortiment im Vordergrund steht. Um Auswüchsen entgegenzuwirken, sehen die Eckpunkte für die Überarbeitung der Apothekenbetriebsordnung einige Klarstellungen vor.

So soll in § 4 ApBetrO, der die Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume regelt, klargestellt werden, dass das Nebensortiment nur einen „untergeordneten Anteil“ an den Räumlichkeiten haben darf. Ebenso soll es Regelungen zur Gestaltung der Offizin geben – dabei geht es um die „Wahrung des Eindrucks einer Apotheke“. Im Übrigen ist das Nebensortiment bereits nach den derzeit bestehenden Regelungen in der ApBetrO dahingehend beschränkt, dass dessen Anteil „den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt" (§ 2 Absatz 4 ApBetrO).

Apotheken, die wie beispielsweise die Easy-Apotheken auf eine große Auswahl von Drogerieartikeln setzen, müssen sich voraussichtlich auf Änderungen einstellen. In den Eckpunkten heißt es wörtlich: „Möchte ein Apotheker oder eine Apothekerin neben seiner/ihrer Tätigkeit in der Apotheke zusätzlich ein Einzelhandelsgeschäft wie z. B. einen Drogeriemarkt betreiben, ist ihm/ihr dies unbenommen. Die beiden Geschäftsbetriebe (Apotheke und sonstiges Geschäft) müssen in dem Fall aber klar voneinander abgegrenzt werden“.

Darüber hinaus ist dem Positionspapier zu entnehmen, dass es im Regelfall bei einer Mindestgröße der Apotheke von 110 m² bleiben soll. Nur wenn zusätzliche Tätigkeiten vorgenommen werden, die separate und spezielle Räume erfordern (Parenteraliaherstellung, maschinelle Verblisterung), ergebe sich zusätzlicher Raumbedarf, der im Einzelfall festzulegen sei.

Was den allgemeinen Rezepturherstellbereich betrifft, so gibt sich das Bundesgesundheitsministerium nun mit etwas weniger zufrieden als noch letzten Sommer. Es muss sich nicht um einen separaten Raum handeln, sondern nur noch um einen „geeigneten“, der aber nach mindestens drei Seiten – was auch der Leitlinie der Bundesapothekerkammer entspreche – abgetrennt ist.


Kirsten Sucker-Sket