Etappensieg für Rowa

visavia Abgabeterminal für OTC-Verkauf zulässig

Mannheim - 12.08.2009, 16:30 Uhr


Es handele sich dabei „nicht um einen reinen Selbstbedienungsautomaten“, vielmehr werde dem Kunden der Zugriff auf Arzneimittel nur unter Mitwirkung des Apothekers gestattet, begründet der VGH seine Entscheidung.

Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innenstadt eine Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Abgabeterminal verfügt. Damit können Medikamente unabhängig von den Apotheken-Öffnungszeiten über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kundenkontakt zu einem Apotheker einschließlich der Beratung, der Kontrolle gegebenenfalls vorgelegter Rezepte und Abgabe des Arzneimittels erfolgt dabei nicht unmittelbar sondern über Bildschirm und Lautsprecher. Das Regierungspräsidium sah darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften und Verbot den Betrieb des Abgabeterminals - von wenigen Ausnahmen abgesehen. Der Apotheker hatte daraufhin gegen das Verbot geklagt.

Der VGH entschied nun, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über das Medi-Terminal nicht zulässig sei, da der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche die Verschreibung entsprechend der Apothekenbetriebsordnung unmittelbar handschriftlich abzeichnen müsse. Diese Möglichkeit sei beim Abgabeterminal nicht gegeben.

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sei "der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke jedoch zulässig", urteilte der VGH. "Damit wird das gesetzgeberische Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke", das sich bereits durch Zulassung eines "Autoschalters" und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert", so das Gericht. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies vereinbar.

Das Urteil, welches als Etappensieg für Rowa, den Hersteller des visavia Apothekenterminals, gewertet werden kann, ist damit deutlich großzügiger als die vorangegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) vom 7. Juli. Das OVG hatte sich allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals ausgesprochen. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht (BVG) über die vom Kläger bereits eingereichte Revision entscheiden, die sowohl OVG als auch VGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung zugelassen haben (Az.: 9 S 2852/08). Erst mit dem BVG-Urteil, das im Laufe des Jahres 2010 erwartet wird, wird es für das visavia-System endgültige Rechtssicherheit geben.


Tarja Wündrich