DAZ aktuell

Streit um Visavia-Automat geht weiter

(lak/daz). Der Visavia-Abgabeautomat der Firma Rowa verstößt gegen die Apothekenbetriebsordnung. Zu dieser Ansicht gelangte das Verwaltungsgericht Bayreuth. Doch damit gab sich der beklagte Apotheker nicht zufrieden. Er wandte sich an die nächste Instanz, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Doch auch dieses Gericht wies in seinem Beschluss vom 6. August den Antrag zurück. Die Eilverfahren sind mit dieser Entscheidung nun rechtskräftig abgeschlossen. Doch der Streit dürfte weitergehen.

Ist es zulässig, Arzneimittel durch eine Apotheke mittels eines Visavia-Automaten der Fa. Rowa, insbesondere während der Dienstbereitschaftszeiten, in Verkehr zu bringen? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Verwaltungsgericht Bayreuth beschäftigen. Der Visavia-Abgabeautomat war mit dem Warenwirtschaftsautomaten der Apotheke gekoppelt und wurde durch einen Apotheker fern bedient.

Konkret musste sich das VG Bayreuth in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag eines Apothekenleiters auseinandersetzen, dem der Betrieb des Automaten durch die zuständige Aufsichtsbehörde untersagt worden war. Die Behörde hatte den sofortigen Vollzug der Untersagung angeordnet. Der Apothekenleiter strebte mit dem Antrag an, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen, konnte damit aber in erster Instanz nicht durchdringen.

Das Gericht hielt nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften für hinreichend wahrscheinlich. Die rechtlichen Bedenken stützte das Gericht insbesondere auf eine Verletzung des § 20 ApBetrO, da die Nutzung des Visavia-Automaten die Beratungsmöglichkeit des Apothekers einschränke. Daran ändere auch die Wertung des Gesetzgebers, dass die Frage, ob Beratung in Anspruch genommen werde im Belieben des Kunden stehe, nichts. Bei der Inanspruchnahme des Visavia-Automaten habe sich der Kunde aber ausdrücklich dazu entschlossen, die Arzneimittel nicht im Wege des Versandhandels, sondern sie vor Ort in der Apotheke zu erwerben. Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den Automaten könne der Apotheker auch seinen ihm nach der Apothekenbetriebsordnung obliegenden Dokumentationspflichten nicht entsprechen. Auch sei das Sortiment eingeschränkt, da weder Rezepturen noch Teilmengen von Arzneimitteln abgegeben werden könnten. Zuletzt würden Arzneimittel abgegeben, ohne dass dem Apotheker die erforderliche Verschreibung im Original vorliege.

Die Beantwortung weiterer Fragen hat das Gericht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, so insbesondere die Frage, inwieweit die Beratungsleistung ausgegliedert werden darf, wenn sie auf vertraglicher Basis durch einen Apotheker, der nicht zum Personal der dienstbereiten Apotheke gehört und in einem Call-Center Beratungsdienstleistungen der Fa. Rowa tätig ist, erbracht wird.

Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Doch auch der VGH wies den Antrag des klagenden Apothekers zurück. Klagen von Apothekern aus anderen Bundesländern, die ebenfalls mit dem Visavia-Automaten arbeiten, laufen noch.

Rowa stellt klar

Der Betrieb des Abgabeautomaten sie jedoch bisher noch in keinem juristischen Hauptsacheverfahren verboten worden, meldet jedenfalls die Herstellerfirma Rowa in einer Pressemitteilung. Das Verwaltungsgericht Bayreuth und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München haben sich, so Rowa, mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt, weil Gegenstand dieser gerichtlichen Entscheidungen eine andere Frage war: ob nämlich eine behördliche Einschränkung im Hinblick auf die Benutzung des Abgabe- und Beratungsterminals visavia, das gegenüber einer einzigen Apotheke erlassen wurde, als sofort vollziehbar, d. h. sofort zu beachten, Bestand haben kann oder ob erst im Rahmen einer Hauptsacheklage über die rechtliche Zulässigkeit des Beratungs- und Abgabeterminals visavia entschieden wird und bis zu einer solchen Entscheidung in der Hauptsache das visavia uneingeschränkt weiter betrieben werden darf. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes: "Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragsstellers erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, weil einige der behaupteten Rechtsverstöße, auf die der Antragsgegner seine Untersagungsanordnung stützt, erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können."

Nach Auffassung von Rowa prüften diese Gerichte also gerade nicht die Frage der Zulässigkeit des Beratungs- und Abgabeterminals visavia. Auch ist bislang von den zuständigen Verwaltungsbehörden der Einsatz des visavia nie vollständig verboten worden, sondern lediglich einzelne Funktionen wurden (bisher stets nicht rechtskräftig) untersagt. "Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass in den seit Längerem anhängigen Hauptsacheverfahren vor unterschiedlichen Verwaltungsgerichten sich unzweifelhaft herausstellen wird, dass das Beratungs- und Abgabeterminal visavia in all seinen Funktionen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht. An der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des visavia besteht jedoch überhaupt kein Zweifel und es wurde auch von den Gerichten bislang kein solcher Zweifel geäußert", so der Rowa-Marketingleiter Udo Weller.

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