Schlappe für visavia

OVG Rheinland-Pfalz: Apothekenterminal unzulässig

Berlin - 31.07.2009, 15:23 Uhr


Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz steht das visavia-Terminal, über das Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, im Widerspruch zum Arzneimittelschutz.

Über das visavia-Terminal können Apothekenkunden auch bei Abwesenheit des Apothekers - etwa während der Nacht - Arzneimittel erhalten. Dabei werden sie allerdings lediglich mittels eines Bildschirmtelefons mit dem Apotheker verbunden. Das Land Rheinland-Pfalz beanstandete diesen "kundendistanzierten Betrieb" und untersagte einem Apotheker daher, das Terminal zu betreiben. Der Apotheker erhob daraufhin Klage, um feststellen zu lassen, dass das Gerät mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht Mainz hielt das Abgabeterminal für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können. Auf die Berufung des Landes wies das OVG die Klage des Apothekers nun jedoch ab.

Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf, so das OVG. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das "Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke" zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.  


Kirsten Sucker-Sket