DAZ aktuell

Spahns Pandemie-Regeln für Apotheken

Vergüteter Botendienst, umfassende Austauschmöglichkeiten und ausgesetzte Wiederholungsrezepte

ks/jb/tmb | Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nutzt die neuen Möglichkeiten, die das Parlament erst kürzlich durch das Bevölkerungsschutzgesetz im Infektionsschutzgesetz geschaffen hat. Vergangenen Montag hat er den Referentenentwurf für eine „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ vorgelegt, die umfassende Ausnahmen von den sonst bekanntlich sehr strengen Regeln für die Arzneimittelabgabe vorsieht. Zudem soll während der Pandemie der Botendienst vergütet werden.

Seitdem der Bundestag am 25. März eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt hat und am 28. März das Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten ist, stehen dem Bundesgesundheitsminister in der Corona-Pandemie Handlungsbefug­nisse zu, die vor wenigen Wochen noch undenkbar gewesen wären. Unter anderem kann er ohne Zustimmung des Bundesrats Verordnungen erlassen, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln und Medizinprodukten vorsehen. Am 6. März legte Spahn den Entwurf für eine solche vor: Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bestimmt zahlreiche temporäre Ausnahmen und Ergänzungen zu den bestehenden Regelungen etwa des SGB V, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung oder der Arzneimittelpreisverordnung. Ihr Ziel ist, die Arzneimittelversorgung auch in Pandemiezeiten aufrechtzuerhalten, zugleich aber die Kontakte von Patienten mit Apotheken und Arztpraxen zu verringern. Dafür muss ausnahmsweise das Wirtschaftlichkeitsgebot hinter dem Bestreben, das Infektionsrisiko zu vermindern, zurücktreten.

Die betroffenen Verbände, darunter die ABDA, konnten bis zum 7. März zum Entwurf Stellung beziehen. Ob und welche Empfehlungen das Ministerium noch berücksichtigen würde, war zum Redaktionsschluss der DAZ nicht absehbar. Zu erwarten ist allerdings, dass Spahn schnell handeln wird. Die Verordnung wird daher – nach zumindest kleineren Änderungen – sehr kurzfristig in Kraft treten.

ABDA zeigt sich erfreut

Aus Sicht der ABDA wäre das zu begrüßen. Ihr Präsident Friedemann Schmidt erklärte in einem ersten Statement zu Spahns Vorschlag: „Die Apotheken stehen im Kampf gegen das Coronavirus mit an der Front und können jetzt effektiver handeln. Die Regelungen entsprechend weitestgehend unseren Vorschlägen für die Absicherung der Versorgung. Das ist gut.“ Die zusätzlichen Spielräume bei der Arzneimittelabgabe könnten verhindern, dass Patienten bei einem Lieferengpass nochmal in die Apo­theke kommen müssen, und die auf­suchende Betreuung über den Botendienst helfe gerade besonders gefährdeten älteren Menschen und chronisch Kranken, Wege und Infektionsrisiken zu vermeiden.

Was steht drin im Verordnungsentwurf?

Vorgesehen ist, dass Apotheken für ihre Botendienste während der Corona-Pandemie „zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen“ (3 Prozent + 8,35 Euro + 21 Cent) einen Zuschlag von 5,00 Euro je Lieferort erheben können. Zudem sollen sie von den Kassen einen einmaligen Beitrag zur Förderung des Botendienstes in Höhe von 250 Euro bekommen. Damit, so die Begründung, sollen Apotheken bei der Anschaffung von bspw. Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel unterstützt werden, die notwendig sind, um Botendienste weiter anzubieten.

Darüber hinaus sollen Apotheken in den Fällen, in denen ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist, weitgehende Befugnisse für einen Austausch eingeräumt werden. Diese gehen weit über das hinaus, was Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband kürzlich vereinbart hatten. So dürften sie nach ärztlicher Rücksprache auch Arzneimittel ab­geben, die nicht wirkstoffgleich sind, sondern nur pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Auch ein Aut-idem-Kreuz müsste nicht mehr beachtet werden. Und Packungsgrößen und Wirkstärken (vorausgesetzt, es bestehen keine pharmazeutischen Bedenken) könnten sogar ohne Rücksprache mit dem Arzt geändert werden. Teilmengen einer Packung können ebenfalls abgegeben werden. Von diesen neuen Optionen ausgenommen bleiben Arzneimittel zur Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen – hier soll nur die Teilmengenregelung möglich sein. Dafür sind andere Ausnahmeregelungen, für die Versorgung von Substitutionspatienten geplant. So sollen hier – analog zu anderen BtM-Verordnungen – Notfallverschreibungen möglich sein. Als Alternative zum Sichtbezug in der Apotheke oder der Arztpraxis sollen Patienten durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden können. Ferner sollen BtM-Verordnungen grundsätzlich auch auf „fremden“ Rezepten möglich sein, also von einem anderen Arzt als dem, der sie bei der Bundesopiumstelle angefordert hat. Regulär geht das nur Im Vertretungsfall. Und: Apotheken und Krankenhausapotheken sollen sich in dringenden Fällen untereinander mit BtM versorgen dürfen, und zwar ohne die sonst dafür erforderlichen Genehmigungen. Damit will man einem möglichen höheren Bedarf zur sog. Analogsedierung im Rahmen der Beatmung von COVID-19-Patienten Rechnung tragen.

Überdies sind Erleichterungen bei der Entlassmedikation, eine veränderte Preisbildung für Zytostatikazubereitungen und Möglichkeiten für Verkaufs- und Verpflichtungsverbote ­geplant. Zudem sollen die erst zum 1. März 2020 eingeführten Wieder­holungsrezepte unzulässig sein. Eine Erklärung hierfür hält die Begründung nicht parat. Allerdings hat die Selbstverwaltung dazu ohnehin noch keine Durchführungsregeln vereinbart.

Besondere Bedeutung für Apotheken könnte auch eine Regelung über „Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung“ gewinnen. Damit können die „zuständigen Behörden“ Abweichungen gestatten, „soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln“, einschließlich bestimmter Betäubungsmittel, „Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren weiterhin sicherzustellen“. Weiter heißt es dazu: „Insbesondere können Abweichungen von den Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten, zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zur Beaufsichtigung des Personals, zu den Räumlichkeiten, zur Herstellung und Prüfung, zur Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse, zum Erwerb von Arzneimitteln, zum Botendienst, sowie zur Dokumentation gestattet werden.“ In der Begründung wird erklärt, dies sei sachgerecht, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Gelten sollen die Ausnahmen bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist, höchstens aber bis 31. März 2021. |

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