Wirtschaft

Minijobber mit gleichen Rechten und Pflichten

Was Sie bei 450-Euro-Jobs beachten müssen

Krankheiten, Schwangerschaften, wiederkehrende Arbeitsspitzen oder Sonderarbeiten machen immer wieder einen flexiblen Arbeitseinsatz not­wendig. Meist führt es zu Mehrarbeit bei den vorhandenen Mitarbeitern. Warum also nicht für diese Zwecke eine geringfügig beschäftigte Person suchen, die die Arbeiten erledigen kann? Die wichtigsten Regelungen dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

Beschäftigte, die bis zu maximal 450 Euro im Monat verdienen, gelten als Minijobber. Näheres ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, wonach Minijobber als Teilzeitbeschäftigte gelten. Minijobber sind im Arbeitsrecht mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wie Vollzeitarbeitnehmer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Mitarbeiter eine Stunde die Woche arbeitet oder 15 Stunden.

Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der Mitarbeiter im Monat nicht über die 450-Euro-Grenze kommt, denn sonst fallen höhere Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 5400 Euro. Hat ein Mitarbeiter mehrere Minijobs, werden die Löhne addiert. Werden Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld gezahlt, so wird dies zum Jahreslohn hinzugerechnet, wodurch der Höchstbetrag ebenfalls überschritten werden kann.

Der Mindestlohn liegt aktuell bei 8,84 Euro und gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Werden 50 Stunden im Monat geleistet, so wird ein Betrag von 442 Euro (50 × 8,84 Euro) erreicht. Folglich wird ab der 51. Stunde die Minjob-Grenze überschritten. Soweit der Tarifvertrag in der Apotheke greift, muss die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit über das jeweilige Gehalt ermittelt werden.

Wie flexibel ist der Einsatz?

Bei einem neuen Mitarbeiter können Regelungen zu den Arbeits­zeiten in den Arbeitsvertrag auf­genommen werden, z. B. ein fester Tag in der Woche (Samstag) oder ein Zeitraum (täglich eine Stunde in der Zeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr). Ist eine Regelung im Arbeitsvertrag festgelegt, so kann sie später nicht mehr einseitig abgeändert werden. Der Arbeitsvertrag sollte daher nicht zu un­flexibel gestaltet werden.

Für mehr Flexibilität hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der monatlichen 450-Euro-Regelung geschaffen. Es bleibt eine geringfügige Beschäftigung, wenn der Monatsbetrag nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Dabei wird als „gelegentlich“ ein Zeitraum von bis zu drei Monaten im Jahr akzeptiert. Zusätzlich muss der Grund für die Überschreitung unvorhergesehen gewesen sein. In dieser Zeit (max. drei Monate) kann die Grenze von 450 Euro überschritten werden, sodass auch der Jahresverdienst über der 5400-Euro-Grenze liegen darf. Als „nicht vorhersehbar“ gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ saisonale Mehrarbeit. Wird nachträglich der Grund nicht als unvorhersehbar gewertet und betrug der Jahresverdienst über 5400 Euro, liegt ggf. kein Minijob mehr vor. Dann fallen nachträglich höhere Abgaben an. Der Grund für eine Überschreitung sollte somit plausibel dokumentiert werden.

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Engpass Wenn sich vor dem HV Kundenschlangen bilden, überlegt sich so mancher Apotheker, ob er eine 450-Euro-Arbeitskraft einstellen kann.

Was muss bei der Einstellung beachtet werden?

Ein Minijobber besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss aber darauf achten, dass aus einem Minijob nicht eine sozialversicherungspflichtige Beschäf­tigung wird. Das wäre der Fall, wenn neben einer sozialversiche-rungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehr als ein Minijob aus­geübt wird. Achtung: Ein Minijob neben der Hauptarbeit beim gleichen Arbeitgeber ist nicht erlaubt, in diesem Fall werden die Tätigkeiten zusammengerechnet.

Besteht keine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit, dürfen mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, die zusammen die monatliche Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Andernfalls tritt die Versicherungspflicht ein. Deshalb muss sich der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichten, alle Tätigkeiten zu nennen und alle ­zukünftigen Beschäftigungen zu melden. Nur so kann sich der Arbeitgeber vor möglichen Nachforderungen schützen.

Wenn der Mitarbeiter einen Nebenjob aufnehmen will

Eine Nebentätigkeit kann von jedem Mitarbeiter ausgeübt werden, jedoch dürfen die betrieblichen Belange dadurch nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit verbieten, wenn z. B. die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen werden soll oder die Haupttätigkeit dadurch massiv belastet wird. Ebenso muss das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Erlaubt ist eine Wochen­arbeitszeit von 48 Stunden bei sechs Arbeitstagen die Woche. Diese Schwelle darf der Arbeit-nehmer mit seinen beruflichen zusätzlichen Tätigkeiten nicht dauerhaft überschreiten.

Mitarbeiter in Elternzeit – Minijob möglich?

Die Elternzeit schließt sich an die Geburt des Kindes an. Jeder Elternteil, der in einem Arbeits­verhältnis steht, hat Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Will der Arbeitnehmer in der Zeit einen Nebenjob annehmen, ist dies möglich. Maximal dürfen 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden, auch wenn kein Elterngeld bezogen wird. In der Zeit des Elterngeld­bezugs wird der Lohn aus einem Minijob angerechnet. Es lohnt sich daher finanziell für den Arbeitnehmer nicht. Wird kein Elterngeld mehr gezahlt, sieht die Sache schon anders aus. Dabei kann eine Teilzeitbeschäftigung – meist mit eigenem Vertrag geregelt – auch beim bisherigen Arbeitgeber aufgenommen werden.

Besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) beträgt der jährliche gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen (20 Tage) bei einer Fünftagewoche. Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen höheren Urlaubsanspruch, gilt dieser ebenso für Minijobber, da sie ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden dürfen.

Gibt es auch Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall?

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es auch für Minijobber, Gleiches gilt bei Schwangerschaft und Mutterschutz. Der Grundsatz lautet, dass Teilzeitbeschäftigte nicht unbegründet schlechtergestellt werden dürfen.

Kann ich den Vertrag jederzeit beendigen?

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeit­beschäftigte Arbeitnehmer (siehe hierzu ausführlich in AZ 2016, Nr. 27, S. 7: „Die häufigsten Irrtümer bei der Kündigung – Worauf die Arbeitsgerichte achten“).

Und die Abgaben für die Krankenversicherung?

Minijobber sind durch ihre Tätigkeit nicht krankenversichert, da sie keine eigenen Beiträge an eine Krankenkasse entrichten. Wer noch nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, wird durch eine geringfügige Beschäftigung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Trotzdem muss der Arbeitgeber 13% für die Krankenversicherung abführen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Dann spart der Arbeitgeber diesen Pauschalbetrag.

Muss ein Minijobber in die Rentenkasse einzahlen?

Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, er kann sich aber davon befreien lassen. Auf diese Möglichkeit muss der Arbeitgeber nicht hinweisen. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Befreiung, muss er 3,6% (seit 01.01.2018) von seinem Lohn ab­geben. Dieser Betrag wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Auch wenn es nur kleine Beiträge sind, so erwirbt der Arbeitnehmer entsprechende Rentenansprüche.

Lässt sich der Arbeitnehmer befreien, so muss der Arbeitgeber trotzdem seine Pauschale von 15% abführen. Dies gilt selbst bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Neu ist seit dem Jahr 2017, dass ein Rentner durch seinen Minijob kommende Rentenzahlungen erhöhen kann. Bis Ende 2016 war ein Altersrentner rentenversicherungsfrei; der Arbeitgeber musste zwar den Pauschalbetrag von 15% für die Rentenversicherung abführen, dies hatte aber keine Auswirkung für den Rentner. Nun besteht die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und zusätzlich Pflichtbeiträge zu zahlen. Für den Minijobber beträgt die Höhe 3,6%, während es für den Arbeitgeber weiterhin bei 15% bleibt. Beide Beträge wirken sich für den Minijobber positiv aus. Verzichtet der Minijobber auf die „Zuzahlung“, muss der Arbeitgeber trotzdem die 15% abführen, nur werden dann die Beiträge nicht rentensteigernd berücksichtigt.

Was kommt an Abgaben zum Lohn hinzu?

Der Arbeitgeber muss für einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter folgende pauschale Bei­träge und Abgaben an die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de) abführen:

  • 13% des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung (soweit der Arbeitnehmer nicht privat krankenversichert ist),
  • 15% des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung,
  • 2% des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschalsteuer (bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte),
  • 1,2% des Arbeitsentgelts als Umlagen (nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz).

Es sind also 31,2% des Arbeitsentgelts des Minijobbers vom Arbeitgeber als Abgabe zu zahlen. Bei einem 450-Euro-Beschäftigten macht das 140,40 Euro zusätzlich pro Monat für den Arbeitgeber. Ein Minijobber auf 450-Euro-Basis kostet den Arbeitgeber folglich 7084,80 Euro pro Jahr (zwölfmal 450 Euro Arbeitslohn und zwölfmal 140,40 Euro Pauschalbeitrag). |

Björn Fleck

Ass. jur. Björn Fleck M.A. arbeitet als Jurist in Hannover und beschäftigt sich seit Jahren mit den rechtlichen Belangen der Werbung und des Vertriebs.

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