Management

Neues Recht für Teilzeitbeschäftigte

Midijobs: Ab 850 Euro Entlastung durch „Übergang“

Ob jemand auf „450-Euro-Basis“ tätig ist oder mit einem Midijob mehr verdient – auch wenn für diese Arbeitnehmer das Arbeitsrecht genauso wie für alle anderen gilt, sind etliche Besonderheiten zu beachten. Zudem gibt es ab 2019 einige neue Regelungen. Hier die Details.

An der Maximalhöhe eines Jobs auf 450-Euro-Basis, in dem ja auch nur 200 oder 300 Euro monatlich verdient werden könnten, hat sich nichts geändert. Das ergibt aufs Jahr gesehen einen Höchstverdienst von 5400 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschale in Höhe von 28 Prozent für die Renten- und Krankenversicherung. Darüber hinaus sorgt er auch für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Meist übernimmt er zudem die zweiprozen­tige Pauschalsteuer, die zusätzlich anfällt; er kann sie aber auch der Minijobberin oder dem Minijobber vom Lohn abziehen. Minijobs in Privathaushalten kosten die „Arbeitgeber“ nur eine Pauschale von 10 Prozent.

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der 2018 noch 8,84 Euro pro ­Stunde beträgt und 2019 auf 9,19 Euro erhöht wird. Das erfordert im Grenzbereich ggf. ein Umdenken. Wer die 8,84 Euro pro Arbeitsstunde bezahlt bekommt, der erreicht den 450-Euro-Monats-Höchstbetrag nach knapp 51 Stunden.

Wird von 2019 an 9,19 Euro für die Stunde gezahlt, so kämen am Monatsende 468,69 Euro heraus. Das wäre dann aber kein „Minijob“ mehr. Es würde Sozialversicherungspflicht eintreten – was in der Regel weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte möchte. Die Lösung: Es werden nur noch 48,5 Stunden pro Monat gearbeitet. Das ergibt im Monat 445,72 Euro – und bleibt damit im Minijob-Bereich. Die Erhöhung des Mindestlohnes wirkt sich hier also in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit aus.

Foto: mehaniq41 – stock.adobe.com

Was gibt’s Neues beim Midijob?

Um einen Midijob handelt es sich dann, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient – und damit sozialversicherungspflichtig gearbeitet wird. Bisher war es so, dass im Bereich bis zu 850 Euro im Monat eine sogenannte Gleitzone dafür sorgte, dass die Arbeitnehmer nicht gleich die sonst üblichen vollen 50 Prozent der Sozialabgaben zu zahlen haben. Bis zum Monatsverdienst von 850 Euro monatlich hatte der Arbeitgeber einen größeren Teil der Sozialversicherungsbeiträge in den Beitragstopf zu legen. Der geringere Anteil der von den Minijobbern zu zahlenden Beiträge führt aber zu einer – wenn auch nicht übermäßig – geringeren Rente.

Das ändert sich ab 2019 grundsätzlich. Zum einen wird die „Gleitzone“ (neu bezeichnet mit „Übergangsbereich“) von 850 Euro auf 1300 Euro im Monat ange­hoben. Und die nach wie vor ge­ringere Beitragsbelastung der Beschäftigten führt nicht mehr zu ge­ringeren Renten. Die wichtigen „Rentenpunkte“ für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich werden dann für die Rente stets aus dem tatsächlichen Arbeits­verdienst ermittelt.

„Kurzfristig“ spart auch der Chef

Teilzeitbeschäftigte können auch „kurzfristig“ tätig sein – und damit sowohl selbst als auch ihren Arbeitgeber von Beitragsabzügen zur Sozialversicherung befreien. Um eine solche Beschäftigung handelt es sich dann, wenn Frauen oder Männer befristet eingestellt werden. Und zwar für maximal drei Monate oder – falls nicht die volle Woche über gearbeitet wird – 70 Arbeitstage pro Jahr. Das Positive daran: Die Verdiensthöhe ist nicht beschränkt, Bei­träge werden nicht erhoben. Der Nachteil: Es besteht weder eine Renten- noch eine Krankenver­sicherungspflicht. Diese Beschäftigungsart eignet sich deshalb ­allenfalls für diejenigen, die auf andere Weise diesen Schutz haben, etwa Hausfrauen, erwachsene Schüler und Studenten. |

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