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Raus aus der Sackgasse

Warum eine Reform der Minijobs nötig ist

Mit einem Reformkonzept für Minijobs hat der DGB das Thema der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wieder in die Medien gebracht. 7,4 Millionen Minijobber gibt es bundesweit. Auch aus Sicht von ADEXA werfen die 450-Euro-Jobs viele Fragen auf: sowohl arbeitsrechtlich als auch langfristig bei der Altersvorsorge.

Die Probleme mit den Minijobs sind hinreichend bekannt: Auch wenn sie rein rechtlich gesehen den übrigen Teilzeit- und Vollzeitangestellten gleichgestellt sind, werden Minijobber doch oftmals als Mitarbeiter zweiter Klasse behandelt. Das betrifft z. B. den Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (s. u.). Auch der Wechsel in sozialversicherungspflichtige und damit wirklich abgesicherte Arbeitsverhältnisse gelingt nicht so, wie es sich Betroffene vorstellen. Und nicht zuletzt mündet das dann für viele der häufig weiblichen Minijobber später in der Altersarmut.

Foto: JiSign – Fotolia.com

Informations- und ­Umsetzungsdefizite

Daher hatten sich die Regierungsparteien zu Beginn der Legislaturperiode vorgenommen, diese Missstände anzugehen. Dazu hieß es im Koalitionsvertrag Ende 2013: „Wir werden dafür sorgen, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre Rechte informiert werden. Zudem wollen wir die Übergänge aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtern.“ Die Einlösung dieses Versprechens steht allerdings noch aus, findet nicht nur DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach.

Dass Handlungsbedarf besteht, zeigt u. a. eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Einerseits sind Minijobber signifikant schlechter über ihre Arbeitnehmerrechte informiert als andere Beschäftigte. So glaubten knapp 30 Prozent von ihnen, dass geringfügig Beschäftigten kein bezahlter Urlaub zustehe. Ähnlich sieht es mit dem Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit aus.

De facto ist auch die betriebliche Gewährung dieser beiden Ansprüche bei Minijobbern schlechter: Fast 21 Prozent der 1100 befragten Betriebe zahlen laut eigenen Angaben Minijobbern keinen Lohn im Krankheitsfall, etwa 15 Prozent gewähren ihnen keinen bezahlten Urlaub. Dabei handelt es sich um Firmen mit mindestens elf Beschäftigten.

Unter 13 Stunden steigt das ­Risiko, benachteiligt zu werden

Von den befragten 7500 Arbeitnehmern (in Vollzeit, Teilzeit und Minijob) bekamen insgesamt rund acht Prozent keine Lohnfortzahlung bei Krankheit; bei den Minijobbern betrug der Anteil aber 46 Prozent! Eine ähnliche Tendenz mit etwas geringeren Prozentzahlen lässt sich beim Urlaubsanspruch feststellen.

Bei Vollzeit- und Teilzeitkräften sind solche arbeitsrechtlichen Probleme also viel seltener. Analysen des IAB haben ergeben, dass die Höhe der Arbeitszeit entscheidend ist: Bei Teilzeitkräften mit einer Arbeitszeit unter 13 Wochenstunden ist das Risiko, keinen bezahlten Urlaub zu bekommen, signifikant erhöht.

Minijobs im Apothekenbereich

Auch in der ADEXA-Rechtsabteilung melden sich jede Woche mindestens zwei bis drei Mitglieder mit Fragen rund um den Minijob, erzählt deren Leiterin, Rechtsanwältin Minou Hansen. „Dabei geht es ebenfalls häufig um das Thema Urlaubsanspruch. Für unsere Mitglieder berechnen wir auch, wie viele Stunden sie für die 450 Euro in ihrer Berufs- und Berufsjahresgruppe arbeiten müssen, um mindestens tariflichen Stundensatz zu bekommen.“ Ein weiteres wichtiges Thema ist der Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung, der auch für tarifgebundene Apothekenangestellte im Mini­job gilt. Um mit dem 13. Gehalt nicht über die Grenze des Erlaubten zu kommen, rät Minou Hansen: „Verwenden Sie die Sonderzahlung für Ihre betriebliche Altersvorsorge, dann ist sie in Bezug auf die Sozialabgaben unschädlich.“

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung, wie hier durch die Verwendung der tariflichen Sonderzahlung, besteht allerdings nur für rentenversicherungspflichtige Minijobber. Andernfalls muss der Arbeitgeber dem Wunsch zustimmen.

Minijobber können sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Renten­beiträgen auf Antrag befreien lassen. Ob das mit Blick auf die Absicherung im Alter sinnvoll ist, ist zumindest bei nichtapprobierten Apothekenberufen fraglich. Denn als Minijobberin sollte man seine persönliche Rente im Blick behalten, und zwar auch dann, wenn man aktuell über den Ehemann finanziell abgesichert ist.

Die tarifliche Altersvorsorge, die ADEXA mit dem Arbeitgeberverband ADA 2012 im Bundesrahmentarifvertrag verankert hat, soll hier Anstoß und Grundstein zugleich sein, sich zur gesetzlichen Rente bzw. zur Leistung des Versorgungswerks noch eine weitere Säule aufzubauen.

Weitere Infos

http://doku.iab.de/kurzber/2015/kb1815.pdf

studie_frauen_im_minijob.html

www.minijob-zentrale.de

DGB-Reformkonzept

Zu den DGB-Plänen

Wenn es nach dem Willen des DGB ging, würden Minijobs künftig vom ersten Euro an in die Sozialversicherung einbezogen, „beispielsweise durch eine Gleitzonenregelung“. Dabei würden die Beiträge der Arbeitnehmer ausgehend von einem sehr niedrigen Niveau schrittweise ansteigen, die anfangs höhere Belastung der Arbeitgeber langsam sinken. Außerdem soll die pauschale Besteuerung abgeschafft werden. Und auch die Arbeitsbedingungen sollen an die von Vollzeitjobs angeglichen werden. |

Sigrid Joachimsthaler

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