Gesundheitspolitik

Mietvertrag verpflichtet zum Apothekenbetrieb

Vermieterin klagt erfolgreich gegen Apothekerin

BERLIN (jz) | Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Apothekerin dazu verpflichtet, ihre Apotheke bis zum vorgesehenen Mietvertragsende im Jahr 2018 zu betreiben. Sie hatte den Betrieb Anfang 2012 eingestellt, weil sie kein Geld für die notwendigen Umbaumaßnahmen hatte und Verluste erwirtschaftete. Jetzt muss sie den Betrieb wieder aufnehmen und außerdem die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von rund 5000 Euro tragen. Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel mehr möglich. (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. August 2013, Az. 8 W 72/13)

Die Apothekerin mietete im Dezember 2008 Apothekenräumlichkeiten samt Arzneikeller in Hamburg-Rahlstedt an. Der Mietvertrag verpflichtete sie, diese auch zum Betrieb einer Apotheke zu nutzen. Frühestens zum 30. November 2018 sollte das Mietverhältnis gekündigt werden können. Doch die Apothekerin stellte den Betrieb zum 1. Februar 2012 ein, woraufhin die Vermieterin vor Gericht zog. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Apothekerin im Januar 2013 rechtskräftig dazu, die Apotheke weiter zu betreiben.

Nachdem die Apothekerin auch daraufhin den Betrieb der Apotheke nicht wieder aufnahm, setzte das Landgericht auf Antrag der Vermieterin ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro, ersatzweise Zwangshaft fest, um sie zur Vornahme der Handlung anzuhalten. Hiergegen legte die Apothekerin sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vorlegte. Das OLG wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück.

Vorgebrachte Gründe waren dem Richter zu wenig

Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach § 888 Abs. 1 ZPO liegen nach Meinung des Richters vor. Die Betriebsaufnahme durch die Apothekerin sei zwar von der Mitwirkung Dritter abhängig, denn die Apotheke dürfe nur betrieben werden, wenn eine entsprechende behördliche Erlaubnis vorliege. Das sei vorliegend zweifelhaft, weil eine bereits erteilte Erlaubnis von Gesetzes wegen (§ 3 Nr. 4 ApoG) erlösche, wenn diese länger als ein Jahr nicht ausgeübt und eine Fristverlängerung nicht beantragt werde. Und die Apothekerin hatte ihre Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein Jahr nicht ausgeübt.

Allerdings habe die Apothekerin auch nicht vorgetragen, dass eine behördliche Erlaubniserteilung für sie unzweifelhaft nicht zu erlangen sei. Sie hatte sich darauf berufen, dass eine solche von vornherein ausgeschlossen sei. Einerseits könne sie die gemieteten Apothekenbetriebsräume nicht in einen den Anforderungen des Apothekengesetzes entsprechenden Zustand bringen, weil sie keine Finanzierungszusage für notwendige Investitionen in Höhe von rund 200.000 Euro erhalten werde. Andererseits habe sie in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftet, weshalb es ihr an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Apotheke fehlen dürfte.

Diese Argumente waren dem Richter aber nicht stichhaltig genug: Die Angaben zu den konkret erforderlichen Maßnahmen seien zu ungenau, die Summe der Investitionshöhe nur geschätzt und auch die vorgetragenen Zweifel hinsichtlich der eigenen Zuverlässigkeit stellten keinen offensichtlichen Versagensgrund für die Erteilung einer Betriebserlaubnis dar. Aus ihrem Vortrag ergebe sich schließlich keine Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit. Auch die Behauptung, der weitere Betrieb der Apotheke könne zu einer Insolvenz der Apothekerin führen, weil sie die Verluste nicht dauerhaft aus ihrem Privatvermögen ausgleichen könne, sei unzureichend substantiiert. 

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