Genehmigung erforderlich

Rezeptsammelbox-Verbot für Herner Apothekerin

02.06.2015, 15:30 Uhr

Das OLG Hamm hat einer Herner Apothekerin das Unterhalten ihrer Rezeptsammelbox untersagt. (Foto: valentint/Fotolia)

Das OLG Hamm hat einer Herner Apothekerin das Unterhalten ihrer Rezeptsammelbox untersagt. (Foto: valentint/Fotolia)


Berlin – Das Unterhalten einer Rezeptsammelstelle ist nicht von der Erlaubnis zum Arzneimittelversand erfasst. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem aktuellen Verfahren klargestellt, in dem es um die Zulässigkeit einer Sammelbox für Rezepte im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes ging, die eine Apothekerin aus Herne dort aufgestellt hatte. Damit verstoße sie gegen die Apothekenbetriebsordnung, befanden die OLG-Richter. Per einstweiliger Verfügung untersagten sie ihr den Betrieb.

Apothekeninhaber, die eine Rezeptsammelstelle unterhalten wollen, bedürfen dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Sammelstelle „zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken […] erforderlich ist“ (§ 24 Abs. 1 ApBetrO). Eine solche Genehmigung lag der Apothekeninhaberin aus Herne, die eine Sammelbox im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes unterhielt, jedoch nicht vor. Kunden konnten bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke abholen oder von einem Boten geliefert bekommen wollen.

Eine andere Apothekerin aus Herne ging gerichtlich dagegen vor, weil es sich ihrer Meinung nach bei der Sammelbox im Supermarkt um eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle handelte. Im Wege der einstweiligen Verfügung forderte sie, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle zu untersagen. Mit Erfolg, denn die Richter des OLG erließen laut einer Mitteilung des Gerichts am 12. Mai die geforderte einstweilige Verfügung (Az. 4 U 53/15). Damit änderten sie die zunächst abschlägige erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum, das keine Bedenken hatte, ab.

Rezeptsammelstelle nur mit Genehmigung

Mit der Box unterhalte die beklagte Apothekerin eine Rezeptsammelstelle, heißt es zur Erklärung. Sie biete nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Gegen diese Vorgaben verstoße die Apothekerin, weil sie nicht die dafür erforderliche Genehmigung besitze. Zudem wäre die Sammelstelle in diesem Fall gar nicht genehmigungsfähig, da sie in einem Lebensmittelsupermarkt in einem Gewerbebetrieb platziert wurde – wo Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 2 ApBetrO nicht unterhalten werden dürfen.

Die beklagte Apothekerin, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt (§ 11a ApoG), hatte angeführt, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen. Diesem Argument folgten die OLG-Richter jedoch ebenfalls nicht. Mit ihrer Sammelbox betreibe sie nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln, entschieden sie. Und die Sammelstelle sei auch nicht lediglich eine „Pick-Up-Stelle“, im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.


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