Im Fokus

Das Pentalong® -Problem

Fiktiv zugelassene Arzneimittel und die Frage der Erstattung

Viele Patientinnen und Patienten, die bislang Pentaerythryltetranitrat (Pentalong®) auf Kassenrezept erhalten haben, wurden bzw. werden zurzeit auf andere Nitrate umgestellt oder erhalten eine private Verordnung. Pentalong ist ein Altarzneimittel mit einer DDR-Zulassung, das als fiktiv zugelassenes Arzneimittel eingestuft worden ist. Damit muss seine Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen eines Nachzulassungsverfahrens belegt werden. Doch das Verfahren wurde vom BfArM negativ beschieden. Gegen den Bescheid läuft zurzeit eine Klage, so dass Pentalong weiterhin verkehrsfähig ist. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen haben jedoch vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2005 vor einer weiteren Verordnung gewarnt. Sie könnte zu einem Regressverfahren führen, eine Ansicht, die von Actavis, dem Hersteller von Pentalong, nicht geteilt wird. Im Folgenden analysieren Apothekerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Zentrums für Sozialpolitik der Universität Bremen den Sachverhalt.
Foto: Actavis

Mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts" (AMNG) aus dem Jahr 1976 (in Kraft getreten am 1.1.1978) wurde eine materielle Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt lediglich eine Registrierungspflicht für Arzneimittel (Arzneimittelgesetz von 1961), welches allein der Überwachung von Arzneimitteln diente. Ein Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit musste bis dato nicht erbracht werden [1].

Durch den sog. "Contergan-Skandal" in den 60er Jahren änderte sich jedoch auch der Stellenwert der Arzneimittelsicherheit. Das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan® mit dem Wirkstoff Thalidomid, welches 1957 von dem pharmazeutischen Unternehmen Chemie Grünenthal GmbH auf den Arzneimittelmarkt gebracht wurde, galt als ein Medikament mit hoher Wirksamkeit bei geringen Nebenwirkungen. Durch die positive Beurteilung resultierend aus der Fehleinschätzung, nahmen zwischen 1961 und 1963 etwa fünf Millionen Patienten das Arzneimittel ein. Allein in Deutschland betrug die Zahl der durch die sogenannte Thalidomid-Embryopathie betroffenen überlebenden Kinder fast 3000 [2].

Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 vermarktet wurden, galten von nun an mit Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes 1976 als "fiktiv zugelassen". Innerhalb einer Übergangsfrist – zunächst bis 1990, dann verlängert bis 2005 – mussten sich diese Präparate einem Nachzulassungsverfahren unterziehen, um den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu erbringen. Gleiches galt für Arzneimittel, die nach ehemaligem DDR-Recht zugelassen waren. Im Zuge der Deutschen Einigung vom 3. Oktober 1990 wurden dabei rund 4000 Arzneimittel "fiktiv" zugelassen und dem Verfahren und Bedingungen der Aufbereitung und Nachzulassung nach dem Arzneimittelgesetz unterworfen [3].

Urteil des Bundessozialgerichts: Klage führt nicht zur Leistungspflicht

Das Bundessozialgericht stellte mit seinem Urteil vom 27. 9. 2005 (B 1 KR 6/04 R) heraus, dass die Kosten von fiktiv zugelassenen Arzneimitteln von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden müssen [4]. In dem Urteil ging es um die Verneinung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Wobe-Mugos E®, einem BRD-Altarzneimittel, für welches die Nachzulassung beantragt worden war, das allerdings auch zuvor über keine rechtskräftige Zulassung verfügte [5]. Nach dem Urteil sind Krankenkassen nicht für Arzneimittel leistungspflichtig, deren "arzneimittelrechtliche Verkehrsfähigkeit auf der aufschiebenden Wirkung einer Klage beruht, mit welcher der Hersteller die Verlängerung einer Alt-Zulassung nach dem AMG 1961 begehrt".

Vereinzelte Prüfanträge seitens der Krankenkassen betrafen bislang vor allem AHP®-Tabletten mit dem Wirkstoff Oxaceprol oder Pentalong® mit dem Wirkstoff Pentaerythrityltetranitrat. Derzeit werden allein in Deutschland etwa 300.000 Patienten mit diesem Nitrat versorgt [6].

Aus Sicht von Actavis (Hersteller des Präparats Pentalong®) ist die Frage zur Erstattungsfähigkeit durch die Gesetzlichen Krankenkassen bei Pentalong anders zu beantworten als bei westdeutschen fiktiv zugelassenen Arzneimitteln. Hierzu heißt es in einer Stellungnahme: "Richtig ist, dass für Pentalong das Verfahren der Nachzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) rechtswirksam noch nicht abgeschlossen ist. Die Vorbehalte einzelner Krankenkassen gegen noch im Nachzulassungsverfahren befindliche Arzneimittel mögen bei westdeutschen fiktiven Zulassungen gerechtfertigt sein. Bei Pentalong® handelt es sich hingegen um eine frühere DDR-Zulassung, die nach einer vollständigen Bewertung des Arzneimittels erteilt worden ist. Behördlich geprüfte Nachweise zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Pentalong® lagen daher bereits bis zum Zeitpunkt der damaligen Zulassung vor" [7]. Ungeachtet dessen soll eine weitere Studie die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Pentalong® nach den heutigen wissenschaftlichen Standards belegen und im August 2012 im Rahmen eines Neuzulassungsverfahrens eingereicht werden [7]. Aus Sicht von Actavis würde eine Umstellung von Pentalong® auf ein "Alternativpräparat" auch eine Veränderung in der Therapie bedeuten, die zu zusätzlichen kardiovaskulären Ereignissen führen könnte.


Actavis plant Neuzulassung


Das fiktiv zugelassene Pentalong® hat bislang nicht die Nachzulassungshürde beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genommen. Wir wollten von der Behörde wissen, mit welcher Begründung die Nachzulassung verweigert worden ist und haben folgende Antwort erhalten:

"Am 3. Oktober 1990 wurde von der Firma Actavis Deutschland ein Nachzulassungsantrag nach § 105 Arzneimittelgesetz (AMG) gestellt (sog. ‚fiktive Zulassung‘). Das BfArM hat Pentalong® daraufhin auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität geprüft und die Nachzulassung mit Bescheid vom 22.12. 2005 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat Actavis Deutschland am 16.1. 2006 Klage eingereicht. Wegen der aufschiebenden Wirkung dieser Klage besteht die fiktive Zulassung von Pentalong® zunächst fort. Pentalong® darf deswegen weiterhin in Verkehr gebracht werden und ist damit für Patientinnen und Patienten grundsätzlich verfügbar. Das Zulassungsverfahren von Pentalong® ist also noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit wird allerdings durch die gesetzlichen Krankenkassen geregelt und nicht vom BfArM entschieden." Das BfArM bittet um Verständnis, dass es leider keine detaillierteren Informationen zur Verfügung stellen kann, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt.

Auch die Herstellerfirma Actavis äußerte sich nicht zu Details. Sie erklärte lediglich, dass sie im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens mit dem BfArM so verblieben ist, noch eine weitere Studie aufzulegen, die die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Pentalong® nach den heutigen wissenschaftlichen Standards belegt. Die Unterlagen sollen im Rahmen eines Neuzulassungsverfahrens im August eingereicht werden. Es handelt sich dabei um die sich derzeit in statistischer Auswertung befindliche CLEOPATRA-Studie. Sie umfasst 800 Patienten mit KHK und Angina pectoris. Im doppelblind randomisierten Design wird gegen Placebo die Änderung der Belastungskapazität nach 12 Wochen gemessen.

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Anders hingegen das arznei-telegramm [8], das keine Therapieüberlegenheit hinsichtlich klassischer Nitrate festgestellen konnte. Und auch die aktuelle Versorgungsleitlinie "Koronare Herzkrankheit" verweist nicht auf Vorteile bestimmter Nitrate [9]. Derzeit liegen keine Belege dafür vor, dass Nitrate klinische Endpunkte wie kardiovaskuläre Morbidität und Mortalität verbessern [9]. Ähnliches ist dem Arzneimittelkursbuch 2010/11 zu entnehmen. Hierin heißt es: "Für die Firmenwerbung, dass Pentaerythrityltetranitrat – im Gegensatz zu den klassischen Nitraten – bei Angina pectoris keine Toleranzentwicklung habe, fehlen nachprüfbare Belege. Der Pentalong®-Anbieter Actavis stützt seine Behauptung der fehlenden Toleranzentwicklung – "Gefäßschutz ohne Toleranz" auf In-vitro- und Tierversuche – auf Experimente mit gesunden Probanden sowie auf einen zwölfwöchigen randomisierten Vergleich mit Isosorbiddinitrat bei Angina-pectoris-Patienten, der – obwohl spätestens 2004 abgeschlossen – bislang nur als Abstract und in einer Firmenbroschüre verbreitet wird und somit nicht beurteilbar ist" [10].

Derzeit befinden sich noch weitere fiktiv zugelassene Präparate auf dem Markt, wobei nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nur beim erstgenannten Sachverhalt Regressverfahren gegen Ärzte drohen:

  • Präparate, die nur deshalb in Verkehr geblieben sind, weil der Hersteller gegen die Versagung geklagt hat (z.B. Pentalong®)

  • Präparate, bei denen eine Entscheidung über die Nachzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte noch aussteht bzw. der Versagungsbescheid zwar aufgehoben, aber kein Nachzulassungsbescheid ergangen ist [11].

Problematisch ist jedoch, dass weder in der Software des Arztes noch in der Apotheke der Zulassungsstatus eines Arzneimittels hinterlegt ist. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Liste der entsprechenden Arzneimittel zur Verfügung gestellt [12] (s. Kasten). Betroffen sind ausschließlich die gelisteten Arzneimittel, andere Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin verordnungsfähig.


Fiktiv zugelassene Arzneimittel, die sich derzeit im Handel befinden [12]


AHP®

Alvalin®

Arhama® Tinktur N

Aureomycin® Augensalbe

Aureomycin® Salbe

Cysto-Myacyne N®

Diamox®

Diamox parenteral®

Gentamycin® 0,1% Salbe

Gynodian depot®

Hydrocortison-POS N® 1% Augensalbe

Hydrocortison-POS N® 2,5% Augensalbe

Hylase Dessau® 1500 IE

Ichthoseptal® Creme

Ichthoseptal® Lösung

Inimur® Creme

Inimur® Kombi

Inimur® Vaginalstäbchen

Inimur® Dragees

Jonosteril BAS mit Glucose®

Linoladiol N® Creme

Myoson direkt®

Myoson Injektionslösung®

Nacom® 250mg/25mg

Nirason® N

Oekolp® Ovula 0,03 mg

Pancuronium -Ratiopharm®

Paveriwern®

Pentalong® 50mg

Pentalong® 80mg

Peritrast® 300/60%

Peritrast® 300-comp 51%

Polyspectran HC®

Presomen® 28/0,3mg

Procomil® 5 mg

Tenuate retard®

Tepilta® Suspension

Tepilta® Beutel

Terizidon®

Tetra-Gelomyrtol®

Trental® 100mg

Trental® 300mg

Vagantin®

Yohimbin "Spiegel"®

Die Frage nach den Alternativen

Theoretisch stehen nun dem Arzt zugelassene Arzneimittel mit belegter Wirksamkeit zur Verfügung, die entsprechend zulasten der GKV verordnet werden können. Aber stellt ein Austausch auf ein zugelassenes und erstattungsfähiges Arzneimittel auch immer die geeignete Alternative dar? Unter Berücksichtigung der Indikationsstellung für eine Dauertherapie, der Komedikation und Komorbidität kann diese Entscheidung letztlich nur von dem behandelnden Arzt getroffen werden, wobei ihm der Apotheker beratend zur Seite stehen kann. Eine Verordnung auf Privatrezept stellt derzeit die gängige Praxis dar und erfolgt meist dann, wenn keine therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen. Jedoch müssen die dabei anfallenden Kosten vom Versicherten selbst getragen werden, da für die Krankenkassen eine nachträgliche Erstattung derzeit nicht zulässig ist. Rechtsgrundlage ist dabei u. a. die Arzneimittel-Richtlinie § 9 Abs. 1 S. 4. Hierin heißt es, dass "Arzneimittel mit nicht ausreichend gesicherten therapeutischem Nutzen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden [dürfen]". Ferner stellt die arzneimittelrechtliche Zulassung eine notwendige Bedingung für die Verordnungsfähigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung dar (§ 9 Abs. 1 S. 6).


Von PETN einfach auf ISDN oder ISMN umstellen?


Vor dem Hintergrund der fehlenden Nachzulassung von Pentalong® werden zurzeit viele KHK-Patienten auf Isosorbidmononitrat (ISMN) und Isosorbiddinitrat (ISDN) umgestellt. Doch die Austauschbarkeit wird vom Pentalong®-Hersteller Actavis kritisiert. Unterstützende Argumente erhält er von Prof. Dr. H. T. Schneider, Bonn, und Prof. Dr. Erland Erdmann, Köln, die auch an der Durchführung von Actavis-Workshops zu Pentlong® beteiligt sind. Sie betonen, dass Pentaerithrityltetranitrat (PETN) nicht zu Rebound und Toleranz führt – ganz im Gegensatz zu Glyceryltrinitrat (GTN), ISMN und ISDN. Für sie seien diese Phänomene für das Indikationsgebiet Angina pectoris bei KHK sehr gut belegt.


Im Gespräch mit der DAZ betonte Schneider, dass PETN zudem die endotheliale Dysfunktion bei KHK verbessern soll, nicht dagegen ISMN und ISDN. Aus Sicht von Schneider ist es aus wissenschaftlichen und ethischen Gründen nicht vertretbar, eine für den Patienten wirksame Therapie aus Kostengründen umzustellen. In Kasuistiken sei gezeigt worden, dass eine Umstellung für den Patienten gefährlich ist. Erfolgt sie dennoch, sollte aus Sicht der Klinischen Pharmakologie die Äquipotenz gegeben sein. Hierzu würden aber keine Studien vorliegen, so dass eine Umstellung durch eine wissenschaftlich abgesicherte, durch Studien belegte Rationale nicht abgedeckt sei und dem Prinzip von "Trial and Error" folge. Auch Prof. Erdmann sind keine entsprechenden Studien bekannt. Bei einer Umstellung auf ISDN empfiehlt er eine einmal tägliche Gabe und bei Bedarf einen GTN-Spray.


DAZ: Herr Professor Erdmann, wirken alle organischen Nitrate gleich und sind damit untereinander austauschbar? Wenn nein, wo liegen die Unterschiede?

Erdmann: Im Prinzip wirken alle Nitrate gleich. Sie vermindern die Vor- und Nachlast des Herzens, dilatieren die Widerstandsgefäße und auch die Herzkranzgefäße und wirken dadurch antianginös. Es gibt aber große Unterschiede hinsichtlich der zusätzlichen Pharmakodynamik, der Pharmakokinetik und besonders hinsichtlich der Toleranzentwicklung. So wirkt z. B. PETN länger als GTN und ISDN und hat trotzdem keine Toleranz zu Folge. Meines Wissens wurde dies erstmals von den Kanadiern am Menschen bewiesen [3, 4], aber auch in Deutschland [5, 6].


DAZ: Welche Erkenntnisse gibt es zu möglicherweise unterschiedlichen Wirkungsmechanismen?

Erdmann: Die fehlende Toleranzentwicklung des PETN ist wahrscheinlich ebenso wie die wesentlichen antioxidativen Effekte des PETN durch verschiedene Mechanismen, u. a. eine gesteigerte Expression antioxidativer Proteine wie Hämoxygenase-1 und Ferritin bedingt [7]. Dabei ist hervorzuheben, dass PETN – anders als die Dinitrate – keine Zunahme der Sauerstoffradikalen und damit keine endotheliale Dysfunktion bewirkt. PETN, nicht aber ISDN verbessern sogar beim Diabetes die endotheliale Funktion [8]. Eine aktuelle und sehr genaue ins Detail gehende Übersichtsarbeit zu allen diesen Fragen ist die 2011 in Circulation veröffentlichte Arbeit von Münzel et al. [9]. Diese Mechanismen sind wissenschaftlich sehr gut untersucht und bewiesen.


DAZ: Welche Bedeutung haben die Phänomene Nitrattoleranz, Nitratresistenz und Nitratpseudotoleranz für die Therapie?

Erdmann: Aus Herzinsuffizienzstudien ist bekannt, dass Isosorbiddinitrat wegen seiner Toleranzentwicklung nach etwa zwei Tagen wirkungslos wird und die Vorlast nicht mehr senkt. Da das für PETN nicht beobachtet wurde, ist PETN vorzuziehen – wenn ein wirkungsvolles Medikament gegeben werden soll. So haben wir bei Herzinsuffizienz mit pulmonaler Hypertonie zeigen können, dass die vorlastreduzierende Wirksamkeit des PETN auch nach Wochen erhalten bleibt. Eine große doppelblind randomisierte multizentrische Studie mit dieser Fragestellung (CAESAR) läuft gerade an verschiedenen Universitätskliniken.


DAZ: Wenn ein Austausch von PETN gegen ISMN bzw. ISDN vertretbar erscheint, was muss bezüglich der Dosierung und des Therapieschemas berücksichtigt werden?

Erdmann: Wahrscheinlich wird man bei einer Therapieumstellung auf ISDN mit einer einmaligen Tagesgabe am besten fahren und bei doch auftretenden pektanginösen Schmerzen einen Glyceryltrinitrat-Spray zusätzlich verordnen. Eine kontrollierte Studie dazu kenne ich nicht.


DAZ: Vielen Dank für das Gespräch!

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Literatur


[1] Dragoni S, Gori T, Lisi M, Di Stolfo G, Pautz A, Kleinert H, Parker JD: Pentaerythrityl tetranitrate and nitroglycerin, but not isosorbide mononitrate, prevent endothelial dysfunction induced by ischemia and reperfusion. Arterioscler Thromb Vasc Biol. 2007;27:1955 – 9

[2] Lisi M, Oelze M, Dragoni S, Liuni A, Steven S, Luca MC, Stalleicken D, Münzel T, Laghi-Pasini F, Daiber A, Parker JD, Gori T: Chronic protection against ischemia and reperfusion-induced endothelial dysfunction during therapy with different organic nitrates. Clin Res Cardiol. 2012, DOI 10.1007/s00392-012-0412-x, published online 02 February 2012)

[3] Jurt et al.: Differential effects of pentaerythritol tetranitrate and nitroglycerin on the development of tolerance and evidence of lipid peroxidation: a human in vivo study. JACC 2001;38:854-9

[4] Gori T, Al-Hesayen A, Jolliffe C, Parker JD: Comparison of the effects of pentaerythritol tetranitrate and nitroglycerin on endothelium-dependent vasorelaxation in male volunteers. Am J Cardiol. 2003;91:1392 – 4

[5] Daiber et al.: Mol Pharmacol 2004;66:1372-82,

[6] Schnorbus B, Schiewe R, Ostad MA, Medler C, Wachtlin D, Wenzel P, Daiber A, Münzel T, Warnholtz A: Effects of pentaerythritol tetranitrate on endothelial function in coronary artery disease: results of the PENTA study. Clin Res Cardiol. 2010;99:115 – 24

[7] Oberle S, Abate A, Grosser N, Hemmerle A, Vreman HJ, Dennery PA, Schneider HT, Stalleicken D, Schröder H: Endothelial protection by pentaerithrityl trinitrate: bilirubin and carbon monoxide as possible mediators. Exp Biol Med (Maywood). 2003;228:529 – 34

[8] Oelze M, Schumacher S, Daiber A: Organic Nitrates and Nitrate Resistance in Diabetes: The Role of Vascular Dysfunction and Oxidative Stress with Emphasis on Antioxidant Properties of Pentaerithrityl Tetranitrate. Experimental Diabetes Research Volume 2010, Article ID 213176, 13 pages

[9] Münzel et al.: Nitrate therapy: new aspects concerning molecular action and tolerance, Circulation 2011;123: 2132 – 44

Warum so lange GKV-Leistung?

Generell ist zu hinterfragen, warum diese Arzneimittel seit mehreren Jahren eine GKV-Leistung sind und erst jetzt die Leistungspflicht und Erstattungsfähigkeit angezweifelt werden. Auch sollten juristische Probleme des Nachzulassungsverfahrens und damit einhergehende sozialrechtliche Diskussionen nicht auf den Rücken der Ärzte und Patienten ausgetragen werden dürfen.

Das Argument einer DDR-Zulassung ist nur bedingt haltbar. Schließlich bedeutet ja auch eine Zulassung in einem EU-Staat nicht automatisch eine deutsche Zulassung. Geht es bei solchen Medikamenten um die Leistungspflicht und Erstattungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenkasse, wird bei sogenannten "Importarzneimitteln" der Medizinische Dienst der Krankenkassen hinzugezogen, um gegebenenfalls eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Keineswegs sind solche Arzneimittel generell erstattungsfähig.


Klarstellung

Keine offizielle Verlautbarung der Bayerischen Landesapothekerkammer


Anders als in einer Pressemitteilung der Firma Actavis dargestellt, gibt es keine offizielle Verlautbarung der Bayerischen Landesapothekerkammer, die die Position von Actavis stützt, weder formal rechtlich noch im Hinblick auf den Stellenwert als Therapeutikum.

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Formal rechtlich gesehen ist die Entscheidung der Krankenkassen mit dem Arzneimittelgesetz, den Arzneimittelrichtlinien und dem Sozialgesetzbuch V vereinbar. Pharmakologische Fragestellungen werden in diesem Bereich nicht angesprochen und die Frage nach der Austauschbarkeit unterschiedlicher Präparate bleibt auch oftmals unbeantwortet. Des Weiteren entbindet eine Verordnung auf Privatrezept den Arzt nicht von seiner beruflichen Verantwortung.


Literatur

[1] H Müller (2009) Die Rechtsproblematik des Off-Label-Use – Das Spannungsfeld zwischen Haftungs-, Versicherungs- und Werberecht

[2] M Schwee (2008) Die zulassungsüberschreitende Verordnung von Fertigarzneimitteln (Off-Label-Use) – Eine Untersuchung vorwiegend im Bereich des Rechts der Gesetzlichen Krankenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung

[3] www.dgra.de/studiengang/pdf/master_geng_b.pdf, letzter Zugriff am 25. 04. 2012

[4] Bundessozialgericht Urteil vom 27.9.2005, B 1 KR 6/04 R unter http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_345.php, letzter Zugriff am 12. 04. 2012

[5] http://www.juraforum.de/urteile/bsg/bsg-urteil-vom-27-09-2005-az-b-1-kr-604-r, letzter Zugriff am 29. 04. 2012

[6] http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/markt/actavis-kaempft-um-pentalong, letzter Zugriff am 29. 04. 2012

[7] Dr. med. Dirk Stalleicken, Medizinischer Direktor Actavis Deutschland GmbH & Co.KG, Stellungnahme vom 22. 03. 2012 zur Erstattungsfähigkeit von Pentalong®

[8] www.arznei-telegramm.de/html/2007_08/0708077_02.html, letzter Zugriff am 25.04.2012

[9] www.khk.versorgungsleitlinie.de, Kapitel 11: Modul Medikamentöse Therapie, letzter Zugriff am 25.04.2012

[10] AKB Arzneimittelkursbuch 2010/11 – Fakten und Vergleiche für 17.000 Medikamente, S. 448

[11] www.kvs-sachsen.de/aktuell/aktuelle-nachrichten-und-themen/fiktiv-zugelassene-arzneimittel-jetzt-kommt-bewegung-in-die-sache, letzter Zugriff am 29.04.2012

[12] arznei-telegramm 4/2012 "Regresse wegen fiktiv zugelassener Arzneimittel", elektronisch veröffentlicht am 05. April 2012


Autorinnen

Daniela Boeschen, Insa Heyde, Stanislava Dicheva, Anna Hinrichs, Heike Peters

Apothekerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Arbeitsgruppe "Arzneimittelanwendungsforschung", Zentrum für Sozialpolitik, Universität Bremen



DAZ 2012, Nr. 19, S. 55

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