DAZ aktuell

Vorschlag: Apotheken sollen BtM bevorraten

BERLIN (lk). Jedes Jahr sterben in Deutschland 200.000 Menschen an Krebs. Die meisten davon – 90 Prozent oder 180.000 – leiden kurz vor ihrem Tod an starken Schmerzen. Die große Mehrheit könnte erfolgreich schmerztherapeutisch behandelt werden. Die Deutsche Palliativ Stiftung ringt derzeit mit der Bundesregierung um eine Verbesserung der Versorgung mit Betäubungsmitteln (BtM).
Foto: Noweda eG, Essen
Gut bevorratet? Ein Vorschlag zur Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln lautet, dass Apotheken relevante Präparate in die Bevorratung von Notfallmedikamenten aufnehmen sollen. 

Einer der Vorschläge: Zur Verbesserung der Versorgung vom Schmerzpatienten sollten Apotheken noch in diesem Jahr verpflichtet werden, relevante Betäubungsmittel in die Bevorratung von Notfallmedikamenten aufzunehmen. Über eine entsprechende Anpassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurde am 2. März bei einer Beratung im Bundesgesundheitsministerium diskutiert.

Nach Angaben einer BMG-Sprecherin fielen bei diesem Treffen noch keine konkreten Entscheidungen. Man prüfe aber Vorschläge, wie man die Praxis der Schmerzmittelabgabe verbessern könne. Eine Änderung der Vorschriften sei im Rahmen des anstehenden Versorgungsgesetzes denkbar. Dazu wurde auch diskutiert, nicht alle Apotheken zur Bevorratung von relevanten Betäubungsmitteln zu verpflichten, sondern regionale "Schwerpunktapotheken" einzurichten, die rund um die Uhr die Versorgung von Schmerzpatienten sicherstellen sollen.

Zusammenarbeit verbessern

Verbessert werden soll zudem die Zusammenarbeit zwischen Palliativmedizinern und Apothekern. Im Gespräch ist neben einer Anpassung der ApBetrO auch eine Änderung des Paragrafen 13 des Betäubungsmittelgesetzes, um Ärzten die Abgabe von Betäubungsmitteln über den bislang erlaubten akuten kurzfristigen Bedarf eines Schmerzpatienten zu ermöglichen. Eine solche Lockerung würde das Dispensierrecht der Apotheken tangieren. An dem Treffen nahmen neben Vertretern des Ministeriums Ärzte-, Hospizverbände, die Deutsche Palliativ Stiftung und für die Apotheker die Präsidentin der Bundesapothekerkammer, Erika Fink, teil.

Thomas Sitte von der Deutschen Palliativ Stiftung begrüßte gegenüber der DAZ die Entwicklung. Die Haltung des Ministeriums habe sich klar geändert. Auch bei der BAK sei die Bereitschaft erkennbar gewesen, Verantwortung für eine bessere Palliativversorgung zu übernehmen.

Die Deutsche Palliativ Stiftung möchte erreichen, dass nicht nur in Hospizen eine Bevorratung von relevanten Schmerzmitteln möglich ist. Auch in Pflegeheimen mit entsprechend palliativ ausgebildetem Pflegepersonal müsse die Bevorratung von Schmerzmitteln erlaubt werden. Zudem sollten mobile Palliativ-Teams zu Hause lebenden Schmerzpatienten über die akute Versorgung hinaus einen 24-stündigen Vorrat an relevanten BtM aushändigen dürfen.

Unhaltbare Situation

Welche Konsequenzen die derzeitige Rechtslage für Schmerzpatienten hat, schildert die Deutsche Palliativ Stiftung an Hand eines dramatischen Beispiels: Ein Patient mit weit fortgeschrittenem Prostatakarzinom, mit Knochenmetastasen und tumorbedingten Schmerzen wird Freitag mittags plötzlich aus dem Krankenhaus entlassen. Bei Entlassung ist der Patient mit oralem Morphin eingestellt, das er auch vom Vertretungs-Hausarzt verordnet bekommt. Beim ersten Hausbesuch abends wird deutlich, dass der Patient oral keine Nahrung mehr zu sich nehmen kann. Der diensthabenden Palliativ-Pflegefachkraft wird deutlich, dass sich der Patient nun im Sterbeprozess befindet. Eine sofortige Umstellung der Medikamente von oral auf subkutane Gabe wird erforderlich. Es ist Freitag abends, 20 Uhr. Die diensthabende Palliativärztin ist 30 km entfernt, die nächste Apotheke 15 km. Bis die Ärztin da ist, ein Rezept ausgestellt werden kann, die nächste Apotheke erreicht wird, müsste der Patient Schmerzen leiden, da seine letzte orale Dosis bereits die Wirkung verloren hat. Es ist nicht klar, ob die diensthabende Apotheke überhaupt Morphin vorrätig gehabt hätte. Für solche Notfälle muss aus Sicht der Deutschen Palliativ Stiftung das Betäubungsmittelrecht praxistauglich angepasst werden.



DAZ 2011, Nr. 11, S. 26

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