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Urlaub – Ihr gutes Recht

Die wichtigsten Tipps für Apothekenangestellte

Wie viel Urlaub steht mir zu? Kann ich Urlaub übertragen? Oder wann verfällt mein Urlaub? Solche Fragen häufen sich in der ADEXA-Rechtsberatung. Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, hat bei einem Webinar die wichtigsten Antworten zusammengestellt.

„Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag“, sagt Hansen. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen; bei Tarifbindung haben Angestellte deutlich mehr freie Tage.

  • Im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) sind es 34 Werktage. Das Gebiet umfasst alle Kammerbezirke außer Sachsen und Nordrhein.
  • Im Kammerbezirk Nordrhein kommen Kolleginnen und Kollegen auf 33 Werktage.
  • Im Kammerbezirk Sachsen liegt der Anspruch bei 34 Werktagen.
  • Bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch in jedem Kammerbezirk um einen Werktag.

Umrechnung von Urlaubs­ansprüchen

Hansen weiter: „Sowohl der gesetz­liche als auch der tarifliche Urlaub beziehen sich auf Werktage, also auf eine Sechs-Tage-Woche.“ Zur Umrechnung bei anderen Arbeits­zeiten arbeitet man mit folgender Formel:

Urlaub ÷ 6 × Arbeitstage pro Woche = Urlaub in Arbeitstagen

Urlaubsanspruch bei Kündigung oder bei Jobwechsel

Wichtig sei auch, wie Hansen betont, zu wissen, welche Ansprüche Angestellte bei Beschäftigungsbeginn oder -ende im laufenden Jahr hätten. „Jeder Monat in der Beschäftigung führt zu einem Zwölftel des gesetzlichen oder tariflichen Anspruchs“, erklärt die ADEXA-Juristin.

Ein Beispiel: Bei Vertragsbeginn am 1. Juni 2022 im Tarifgebiet des ADA kommen Angestellte auf:

34 ÷ 12 × 8 = 22,66 = 23 Werktage

Hier gilt es, eine Besonderheit zu beachten: Wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Besondere Regelungen bei Schwerbehinderung

Angestellte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben Anspruch auf einen Zusatz­urlaub von fünf Werktagen, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Im Apothekenbereich sind es entsprechend sechs Tage. Festgelegt ist der zusätzliche Anspruch im IX. Sozialgesetzbuch (§ 208 SGB IX). Besteht die Schwer­behinderung nicht das ganze Jahr, ergibt sich pro Monat ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Urlaubsansprüche während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit entstehen prinzipiell Ansprüche auf Urlaub. Diese können von der Apotheken­leitung für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, so Hansen. Arbeitgebende müssen Angestellte jedoch darüber informieren, und zwar noch während ihres Arbeitsverhältnisses. Wurde das versäumt, ist zum Beispiel nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Kürzung mehr möglich.

Übertragung von Urlaub

Bleibt immer noch die Frage: Wann gelingt es in der Apotheke, freizu­bekommen? „Der Urlaub muss immer im jeweiligen Kalenderjahr beantragt und genommen werden“, stellt Minou Hansen klar.

Hier gebe es, so die ADEXA-Juristin weiter, einige Ausnahmen. Mitarbeitende haben erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den vollen Urlaubsanspruch. Sie können den Anteil, der durch ihre noch nicht erfüllte Wartezeit entsteht, in das Folgejahr übertragen lassen. Dazu müssen sie die Apotheken­leitung zum Beispiel während der Probezeit selbst ansprechen.

Eine Übertragung ist auch möglich, falls dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe wie Krankheit dies erfordern. Nachzulesen ist dies im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 BurlG).

Wann verfallen Urlaubs­ansprüche?

Ohne die genannten Ausnahmen verfallen Urlaubsansprüche zum Jahresende. Bei einer Übertragung muss der Urlaub bis 31. März des Folgejahres beantragt und genommen werden. Ist eine Mitarbeiterin langfristig erkrankt, verfällt der gesetz­liche Anspruch von 24 Tagen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubs­jahres, sprich am 31. März des übernächsten Jahres. Für den zusätz­lichen tariflichen Anspruch gilt unverändert der 31. März des Folgejahres als Frist.

Urlaub, der wegen Beschäftigungs­verboten im Mutterschutz oder wegen anschließender Elternzeiten nicht genommen werden kann, verfällt nicht. Dieser kann vielmehr im Jahr nach der Elternzeit oder dem darauffolgenden Jahr genommen werden.

Arbeitgeber müssen Angestellte informieren

Zur Thematik gibt es Neues aus der Rechtsprechung, wie die ADEXA-Juristin berichtet. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 1. September 2019) verfallen Urlaubsansprüche nur dann, wenn die Arbeitgebenden ihre Mitarbeitenden einzeln und konkret auf die Anzahl der bestehenden Urlaubstage hinweisen und den drohenden Verfall erklären. Und auch die übliche dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn diese Erklärung erfolgt ist (Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 22. September 2022 und des BAG vom 20. Dezember 2022).

„ADEXA-Mitglieder sollten sich bei Fragen oder Problemen an die Rechtsberatung wenden“, empfiehlt Minou Hansen. |

Jetzt schon notieren: Live-Webinar für die Filialleitung im März

Das nächste Live-Webinar für die Filialleitung mit ADEXA-Juristin Minou Hansen findet am Mittwoch, 29. März 2023, von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr statt. Mehr dazu auf der ADEXA-Website unter „Aktuelles“ → „Termine“. Anmeldung: www.adexa-online.de/webinar-filialleitung

Für alle Berufsgruppen gibt es dann am 26. April ein Webinar zu Fragen rund um den Fort­bildungsurlaub und andere Freistellungsansprüche.

Michael van den Heuvel

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