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Resturlaub jetzt beantragen!

Wer noch ungenutzte Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr hat, sollte sie vor dem 31. März geltend machen. Denn sonst verfällt der Anspruch. Ausnahmen gibt es nach dem neuen Bundesrahmentarifvertrag im Krankheitsfall – oder wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen, den Übertragungszeitraum aus betrieblichen oder persönlichen Gründen zu verlängern.
Kurzurlaub gefällig? Wer noch Resttage vom letzten Jahr hat, muss diese im ersten Quartal geltend machen. Foto: Joachimsthaler

Was sagt der Blick auf Ihren Urlaubszettel: Ist noch etwas vom letzten Jahr übrig? "Sie können Resturlaub nur noch bis zum 31. März 2011 geltend machen, sonst verfällt er", gibt Iris Borrmann, Leiterin des ADEXA-Justiziariats, zu bedenken. "Unser Tipp: Sprechen Sie umgehend mit Ihrem Arbeitgeber und holen Sie – am besten schriftlich! – eine Genehmigung ein." Normalerweise sollte man allerdings während des laufenden Kalenderjahres freinehmen, um sich zu erholen. Borrmann: "Eine Übertragung auf das nächste Jahr sollte eher die Ausnahme bleiben."

Ausnahme nach Absprache

Und wenn man sich aus betrieblichen oder persönlichen Gründen innerhalb des ersten Quartals nicht freinehmen kann?

Dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Verlängerung des Übertragungszeitraumes einigen. Beispiele sind etwa eine Krankheitsvertretung, ein ungewöhnlich hoher Arbeitsanfall, die eigene Erkrankung oder die eines Familienmitgliedes, eine Schwangerschaft oder Mutterschutz.

Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist dagegen lediglich bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich.

Mindestanspruch verfällt nicht bei Krankheit

Übrigens: Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag wurde die Übertragbarkeit von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub über den 31. März hinaus tariflich festgelegt. Ein Mindestanspruch von 24 Tagen, nämlich der gesetzliche Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, bleibt damit erhalten.

Brücken- und Feiertage 2011


Nach der nicht sehr arbeitnehmerfreundlichen Lage der Feiertage im Jahr 2010 wird es auch in diesem Jahr nicht üppig mit dem Einsatz von Brückentagen für Kurzurlaube und längere Ferien.

Durch den späten Termin von Ostern sind erst im April die nächsten Feiertage in Sicht. Der 1. Mai fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag. Dafür lässt sich mit dem Tag der Deutschen Einheit am Montag, dem 3. Oktober immerhin ein verlängertes Wochenende planen. Auf einen Montag fallen 2011 auch Mariä Himmelfahrt und der Reformationstag, die aber nur regionale Feiertage sind.

Heiligabend und Silvester sind Samstage, der 1. Weihnachtsfeiertag und Neujahr entsprechend Sonntage. Achtung: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage!

Übertragung bei Elternzeit

Haben Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, dann muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren bzw. abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Bestehender Anspruch auf Resturlaub verfällt auch nicht, wenn Eltern direkt nach der ersten Elternzeit eine zweite nehmen.

Verspätungen bei Schnee und Eis


Der Weg zur Arbeit kann in der Winterzeit schnell zu einem Roulette-spiel werden. Kommt der Bus rechtzeitig? Wird die Bahn fahren oder wegen zugefrorener Weichen ausfallen? Ist der eigene Wagen vielleicht die bessere Alternative, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen?

Oft lässt sich bei Schnee und Eis nur schwer kalkulieren, wie lange der Weg zum Arbeitsplatz dauert. Das sogenannte "Wegerisiko" liegt allerdings bei den Arbeitnehmern. Wer seinen Arbeitsplatz verspätet erreicht, muss entweder nacharbeiten oder sich die versäumte Zeit als Minusstunden anrechnen lassen. Selbst dann, wenn man die Verspätung nicht selbst verschuldet hat, weil zum Beispiel die Bahn ausfiel, ist der Arbeitgeber nicht zur Gehaltszahlung verpflichtet.

Anders ist es allerdings, wenn der Chef witterungsbedingt unpünktlich ist und die Apotheke nicht geöffnet werden kann. Dann stehen die Mitarbeiter zwar unter Umständen frierend vor der Tür, aber in dem Fall muss der Arbeitgeber diese "Wartezeit" bezahlen.

ADEXA-Mitglieder sind gut beraten

Leider gibt es bei der Planung der freien Tage häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Angestellten. Iris Borrmann: "Bei allen Fragen rund um Urlaub und das Arbeitsverhältnis in der Apotheke steht ADEXA ihren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite." So gibt es neben den Telefonzeiten während der normalen Bürozeiten auch von Montag bis Freitag eine Abendsprechstunde.


Dr. Sigrid Joachimsthaler und Michael van den Heuvel

DAZ 2011, Nr. 2, S. 85

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