Aus Kammern und Verbänden

Satzungsänderungen gebilligt

Am 1. Oktober 2009 fand in Jena die alle zwei Jahre fällige Hauptversammlung der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft statt. Neben dem Rechenschaftsbericht des Präsidenten standen diverse Satzungsänderungen im Mittelpunkt.
Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz
Foto: DAZ-Archiv

In seinem Bericht verwies DPhG-Präsident Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz zunächst auf das erfreuliche kontinuierliche Mitgliederwachstum. Mit derzeit knapp 9600 Mitgliedern hofft die DPhG im Jahr 2010 die Marke von 10.000 zu überspringen.

Als wichtige Meilensteine im Berichtszeitraum nannte er die Jahrestagungen in Erlangen und Bonn, die Doktorandentagungen, mit denen die DPhG den wissenschaftlichen Nachwuchs noch gezielter fördern will, sowie diverse wissenschaftliche Statements der DPhG, unter anderem zur Stammzellforschung, zur geplanten Health-Claims-Verordnung, zum Referentenentwurf des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen, zur Initiative der Europäischen Kommission, das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente zu lockern, sowie zu klinisch relevanten Interaktionen zwischen Clopidogrel und Protonenpumpen-Inhibitoren.

Einen besonderen Stellenwert bei den Aktivitäten besitzt die Mitgliederzeitschrift "Pharmazie in unserer Zeit", ein "unverzichtbares Flaggschiff" der Gesellschaft, wie Schubert-Zsilavecz betonte. Die Pressekonferenzen im Berichtszeitraum zeugten aus der Sicht des Vorstandes davon, dass die DPhG auch in der Nicht-Fachpresse verstärkt als wissenschaftlich verpflichtete Gesellschaft wahrgenommen wird. Hinsichtlich der internationalen Aktivitäten wurde besonders der mittlerweile auf einem soliden Fundament stehende Wissenschaftsaustausch mit Japan angeführt. Zwei deutsche Pharmazeuten erhielten auf dieser Basis im Berichtszeitraum von japanischer Seite Stipendien, um zwei Jahre lang in Japan zu forschen.

Von der GDCh abgekoppelt

Als Einleitung in die bei der Hauptversammlung abzustimmenden Satzungsänderungen warf Schubert-Zsilavecz einen Blick zurück in die Entwicklung der Verwaltungsstruktur der DPhG. Diese hatte anfangs zunächst an der Verwaltungsstruktur der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) partizipiert. Im Jahr 1997 wurde eine eigene Geschäftsstelle eingerichtet und die DPhG schließlich "in einem freundschaftlichen Prozess" von der GDCh abgekoppelt. Nun, da die DPhG in der letzten Dekade laut Schubert-Zsilavecz nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch ein eigenständiges professionelles Profil gewonnen hat, sollte über eine Satzungsänderung auch eine einheitliche Struktur der Landesgruppen herbeigeführt werden.

Integration der e.V.‑Landesgruppen

Derzeit zählt die DPhG ca. 8500 direkte Mitglieder und rund 1500 Mitglieder in fünf DPhG-Landesgruppen mit dem Status eines gesonderten eingetragenen Vereins (Berlin-Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe, Württemberg). Die derzeitige Satzung sieht zwar vor, dass regionale Unterstrukturen gebildet werden können, jedoch sind solche typischerweise innerhalb eines Vereins nicht als eigenständige eingetragene Vereine mit eigener Rechnungsführung organisiert. Bei der DPhG ist diese Struktur historisch so gewachsen.

Die vorgeschlagene Satzungsänderung lautet:

"Die Landesgruppen sollen entsprechend den Bestimmungen für nicht rechtsfähige Vereine nach einer im Einvernehmen mit dem Vorstand der DPhG e.V. erarbeiteten Fassung organisiert sein." (Ergänzung in § 5 Abs. 1). Als Vorteile einer einheitlichen Struktur der Landesgruppen führte Schubert-Zsilavecz an:

  • Vermeidung von Bürokratiekosten (nur noch ein Jahresabschluss),
  • Rechtsklarheit für die Mitglieder bei einem Wechsel zwischen den Landesgruppen,
  • Rechtsklarheit bezüglich der Regelungen von Mitgliederdaten und des Gemeinnützigkeitsstatus, der jeweils nur durch die DPhG bestätigt und geprüft werden müsste,
  • Rechtsklarheit für den Mitteleinsatz und die Zuordnung zwischen der DPhG und den Landesgruppenaktivitäten.

Das Prozedere für die Umsetzung skizzierte der DPhG-Präsident wie folgt: Die derzeit selbstständigen e.V.s passen durch die Änderung ihrer Landessatzungen ihren Organisationsstatus an (keine Auflösung). Grundlage der neuen Nicht-e.V.-Satzung der jeweiligen Landesgruppe ist die bisherige e.V.-Satzung. In bilateralen Gesprächen zwischen dem DPhG-Präsidenten, dem DPhG-Schatzmeister und den e.V.-Landesgruppen wird eine Einigkeit erzielt, wie das Vereinsvermögen der e.V.s für die Zwecke der Landesgruppen gewahrt und eingesetzt werden kann.

In der Diskussion wurden von verschiedenen Seiten Bedenken gegenüber der Neuregelung vorgebracht, die vor allem darauf fußen, dass die bisher eigenständigen e.V.s um ihre bestehende Finanzhoheit fürchten. Auch wird befürchtet, dass lokale Sponsoren der betreffenden Landesgruppen abspringen könnten, wenn nicht mehr sichergestellt werden kann, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel regional verwendet werden.

Der Vorstand versuchte diesen Bedenken mit dem Argument entgegenzutreten, dass die eigenständigen Verwaltungsstrukturen der Landesgruppen für gebietsorganisatorische Fragen durchaus erhalten bleiben sollen und dass darüber hinaus dafür gesorgt werden solle, dass zweckgebunden gespendete Gelder auch zweckgebunden, z. B. für eine Landesgruppe, verwendet werden. Im Übrigen bestehe im Rahmen der Soll-Vorschrift die Möglichkeit für die Landesgruppen, die Frage vor Ort individuell zu prüfen. Schubert-Zsilavecz appellierte in diesem Zusammenhang nachdrücklich an die Geschlossenheit der Gesellschaft. Die Satzungsänderung wurde schließlich mit 69 Ja-Stimmen, gegenüber 19 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen angenommen.

Zweite Amtsperiode möglich

Daneben wurden folgende weitere Satzungsänderungen beschlossen:

  • Der Vorstand ist befugt, die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft auf einen Geschäftsführer und sonstige entgeltlich beschäftigte Personen zu übertragen und sich der Dienste Dritter, insbesondere Angehöriger der steuer- und rechtsberatenden Berufe, zu bedienen (Ergänzung in § 12 Abs. 3). Hiermit wurde die bereits seit 1997 bestehende DPhG-Geschäftsstelle explizit in der Satzung verankert.
  • Einladungen zur Hauptversammlung sollen im Sinne der Kostenersparnis künftig über die Mitgliederzeitschrift "Pharmazie in unserer Zeit" erfolgen. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Vorstand die Einladung zur Hauptversammlung oder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgende Mitteilungen schriftlich oder auch unter Verwendung der Telekommunikation und der elektronischen Medien bekannt gibt (§ 13 Abs. 5).
  • Doktoranden sollen bis zum Abschluss ihrer Promotion studentische Mitglieder sein (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 4).
  • Die Bezeichnung "Schatzmeister" wird geändert in "Vizepräsident für Finanzen".
  • Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, werden nach drei Mahnungen ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 Satz 4).
  • Der/die Präsident/in der DPhG soll einmal wiedergewählt werden können (§ 11 Abs. 3 Satz 2). Bisher bestand eine Beschränkung auf eine Amtsperiode.

Helga Blasius

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.