Management

Das Testament des Unternehmers

Schlimme Folgen nicht nur im Privatbereich, sondern für das eigene Unternehmen: Der Unternehmer stirbt plötzlich, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Nach einer Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung wird fast jeder dritte Generationswechsel an der Firmenspitze durch höhere Gewalt entschieden. In diesen Fällen kann sich fehlende Vorsorge für das Unternehmen und die Familie rächen.

Liegt beim Tod des Unternehmers kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Bei dieser erben z. B. der überlebende Ehegatte und Kinder gemeinsam, bilden also eine Erbengemeinschaft. Hat der Unternehmer keine Familie, können im Wege der gesetzlichen Erbfolge dessen Eltern oder – falls diese schon verstorben sind – seine Geschwister erben.

Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge kann z. B. dazu führen, dass

  • die Unternehmensnachfolge von einer Erbengemeinschaft angetreten werden muss. In diesem Fall kann der Betrieb handlungsunfähig werden, weil sich z. B. die Erben nicht einigen können.
  • in die Unternehmensnachfolge minderjährige Kinder als Erben gelangen. In diesem Fall vertritt die Interessen der Kinder bei der Unternehmensführung neben dem noch lebenden Elternteil ein Vormundschaftsrichter. Auch dies kann in der betrieblichen Praxis ein Unternehmen handlungsunfähig machen.
  • die Erbengemeinschaft sich über die Unternehmensführung nicht einig wird und als Ausweg aus den Streitigkeiten unter den Erben nur der Verkauf des Unternehmens – ggf. im Wege der gerichtlichen Erbauseinandersetzung als Zwangsverkauf – bleibt.

Notwendige Vorkehrungen

Um die betriebswirtschaftlich ungünstigen Folgen der gesetzlichen Erbfolge zu vermeiden, sollte daher jeder Unternehmer über ein Testament, einen Erb- oder Gesellschaftsvertrag die nötigen Vorkehrungen treffen. Der Unternehmer sollte

  • frühzeitig – im Hinblick auf Lebens- und Unternehmensalter regeln, wer im Fall des Ablebens anstelle des Unternehmers das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung erhält, wer zunächst auch nur vorübergehend – die Geschäfte führt, wie die Existenzgrundlage für die hinterbliebene Familie gesichert wird.
  • einmal getroffene Notfallregelungen den sich immer wieder ändernden Verhältnissen anpassen.
  • frühzeitig seine Nachfolge regeln: Wer erhält den Betrieb (mit allen Rechten und Pflichten)? Wer erhält das Privatvermögen (Immobilien, Wertpapierdepot, Bargeld)? Wer erhält die Leistungen aus abgeschlossenen Lebensversicherungen?
  • überlegen, ob mit der Verwaltung des Vermögens ein Testamentsvollstrecker betraut werden soll. Dies ist dann sinnvoll, wenn den Erben die Fortführung des Unternehmens gar nicht oder noch nicht (z. B. bei minderjährigen Kindern) zugetraut wird.

Daran sollten Sie denken

Berliner Testament. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. In diesem Fall wird nach der derzeitigen Gesetzeslage zweimal Erbschaftssteuer fällig, da zwei Erbfälle vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen dem Tod der Ehegatten nur wenige Sekunden liegen sollten. Eine Klausel "Versterben aus demselben Anlass" kann diese Doppelbesteuerung verhindern.

Gesellschaftsvertrag. Besteht ein Gesellschaftsvertrag, so müssen die testamentarischen Bestimmungen zu diesem passen. Sieht der Gesellschaftsvertrag z. B. vor, dass nur die Nachkommen Gesellschafter werden können, kann der Ehepartner – trotz entsprechender testamentarischer Bestimmung – nicht Gesellschafter werden, selbst wenn er Alleinerbe nach dem Gesellschafter sein sollte.

Nachfolge. Kinder und Angehörige, die zur Weiterführung des Unternehmens nicht geeignet oder vom Unternehmer hierfür nicht vorgesehen sind, sollten mit dem Privatvermögen oder Teilen hiervon abgefunden werden. Die Unternehmensleitung sollte am besten in einer Hand liegen. Erbengemeinschaften als Unternehmensnachfolger sind daher am besten zu vermeiden.

Pflichtteilsrisiken. Leibliche Kinder haben per Gesetz einen Pflichtteilsanspruch. Dieser kann auch durch Testament nicht vollständig ausgeschlossen werden – es sei denn, es liegt einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe vor. Eine Geltendmachung von Pflichtteilsrechten kann nur durch einen Pflichtteilsverzicht der Nachkommen verhindert werden.

Schulden. Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese "Zuflucht" kann ggf. dadurch vermieden werden, dass die Schulden durch eine Risikolebensversicherung abgesichert werden.

Stille Reserven. Erbt ein Kind den Betrieb, ein anderes das Gebäude, führt dies einkommensteuerrechtlich zur Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen. Hier können Steuernachforderungen drohen.

Testamentsvollstrecker. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, wenn keiner der Erben nach dem Erbfall das Unternehmen sofort weiterführen kann.

Versicherungen. Lebensversicherungen enthalten Bestimmungen, wer im Falle des Todes begünstigt werden soll. Diese Bezugsrechte sollten mit den testamentarischen Bestimmungen übereinstimmen, um Streitigkeiten, welche Anordnung nun gelten soll, zu vermeiden.

Anschrift des Autors:

Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Strahlenburgstraße 23/25, 68219 Mannheim, E-Mail: Ralph.Baehrle@baehrle-partner.de, Internet www.baehrle-partner.de
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Ratgeber von Karl-Heinz Maier und Nikolaus Maier.
Preis: 28,60 Euro.
Vorzugspreis für Bezieher der DAZ: 22,90 Euro
ISBN 978-3-7692-2666-9, Aus der Reihe Paperback DAZ.
Der letzte Wille Man sollte rechtzeitig daran denken, sein Testament zu machen, sonst gibt es mitunter böse Überraschungen für das Unternehmen und die Familie.
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Zu spät Liegt kein Testament vor, greift die gesetzlich Erbfolge. Selten dürfte dies im Sinne des Unternehmens oder der Familie sein.
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