Wie fasst man ein Testament richtig ab?

Jahr für Jahr enden zahlreiche Erbfälle vor Gericht, weil sich die Testamentserrichter bei der Abfassung ihres Testaments über viele gesetzliche Bestimmungen nicht im Klaren sind.
Wirksames Dokument hilft Streit vermeiden

Hiervon, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, sind insbesondere privatschriftlich errichtete Testamente betroffen, so dass er nachstehend die wichtigsten Grundregeln für ein wirksames Testament aufstellt:

  • Ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament kann in der Regel nur errichten, wer volljährig und voll geschäftsfähig ist.
  • Der gesamte Text des Testaments muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten nicht fehlen. Die Verwendung von Vordrucken, des Computers oder der Schreibmaschine ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des Testaments.
  • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die wirksam eine eingetragene Lebensgemeinschaft begründet haben, können ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichten. Hierzu reicht es aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner den gesamten Text handschriftlich niederlegt und sodann beide mit Ort und Datum unterschreiben. Andere Personen können zusammen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies gilt auch für Lebensgefährten.
  • Jedes Testament muss eine klare Erbeinsetzung enthalten, z. B.: "Zu meinem alleinigen Erben setze ich ein …", oder bei Ehegatten/Lebenspartnern: "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein." Testamente, in denen nur Vermögen verteilt wird, die aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthalten, z. B. wie: "A erhält mein Haus, B das Grundstück, C das Sparvermögen usw.", können ungültig sein und zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Quotenteilung der gesamten Erbmasse führen. Richtigerweise setzt man in einem solchen Fall diejenige Person, die das Hauptvermögen erhält, z. B. das Haus, zu seinem alleinigen Erben ein und verfügt sodann wie folgt: "Zu meinem alleinigen Erben setze ich A ein. Er hat folgende Vermächtnisse zu erfüllen: B erhält das Grundstück XY, C mein Sparvermögen usw."
  • Bei Unsicherheiten, drohendem Streit unter den Erben oder größerem Vermögen sollte vorab immer Rechtsrat eingeholt werden. Auch ein vorheriger Gang zum Steuerberater kann sich häufig mehr als lohnen.

Mehr zum Thema, auch Testamentsmuster, enthalten die Ratgeber "Sterben macht Erben" und "Sterben und Steuern", zu beziehen für je 8 Euro zzgl. 1,10 Euro Versand, c/o Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel. (09 11) 2 44 37 70, Fax (09 11) 2 44 37 99, E-Mail: hescher@scho-wei.de.

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