Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: PTA-Lehranstalten

Anerkennung und Förderung von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Vom 14. Juli 2003 (aus MBl. NRW Nr. 41 vom 1. Oktober 2003, Seite 1108)

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Staatliche Anerkennung

Die Erteilung von Anerkennungsermächtigungen, deren Einhaltung und Verfahren ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung gem. § 5 PTAG bieten, erfolgt auf der Grundlage des nachstehenden Erhebungsbogens*. Kriterien sind:

1.1 Schulleitung und stellvertretende Schulleitung erfordern eine hinreichende berufspädagogische Qualifikation, nachgewiesen durch einen einschlägigen Hochschulabschluss in der Lehrerausbildung. Mit dem einschlägigen Hochschulabschluss wird der Nachweis der professionellen Qualifikation zur Planung und Organisation schulischer und betrieblicher Bildungsprozesse sowie Führung und Beratung von Lehrkräften/Dozenten in der Ausbildung erbracht. Bis zur Öffnung des Studiengangs "Diplom-Berufspädagogik – Fachrichtung Gesundheit" bei der FH Bielefeld für Apotheker/innen und PT's bedarf es des Nachweises einer pädagogischen Zusatzausbildung.

Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der grundlegenden Berufsqualifikation durch Vorlage der Erlaubnis zum Führen der für die Ausbildung einschlägigen Berufsbezeichnung PTA oder der Berufsbezeichnung Apotheker/in sowie einer Berufserfahrung von fünf Jahren bei PTAs bzw. von zwei Jahren bei Apothekern/innen.

1.2 Die durchschnittliche Pflichtunterrichtsstundenzahl pro Woche pro Jahr für die Schulleitung (stellvertretende Schulleitung) beträgt je nach Größe der Lehranstalt und verwaltungstechnischer Hilfe 18 bis 6, für die übrigen hauptberuflichen Lehrer/innen 25 bis 18.

1.3 Mit der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze festgesetzt und darf nicht überschritten werden. Eine Veränderung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung.

1.4 Das Verhältnis hauptberuflicher Lehrer/innen (Vollzeit) zu Schülerinnen/Schülern beträgt 1: 25.

1.5 Die Lerngruppen für den theoretischen und praktischen Unterricht dürfen maximal aus 25 Schülerinnen und Schülern bestehen.

1.6 Die praktische Ausbildung nach § 3 APOPTA kann in jeder öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder in Versorgungszentren der Bundeswehr, jedoch nicht in einer Zweigapotheke erfolgen.

1.7 Das Verhältnis der in der Apotheke auszubildenden PTAs zu in der Apotheke tätigen approbierten Apothekern/innen beträgt 1:1.

1.8 Die Gewährleistung des bedarfsgerechten Einsatzes nebenamtlicher Dozentinnen/Dozenten mit der einschlägigen Berufsqualifikation für das Fach wird nachgewiesen.

1.9 Der Ausbildungs- und Lehrplan einschließlich der Themenkataloge für die einzelnen Fächer und der Einsatzpläne für die Schülerinnen und Schüler in den externen Praktika ist vorzulegen.

1.10 Ein Mindestangebot von Klassenräumen, Praxisräumen, Lehrerbüros, Sekretariat, Aufenthaltsraum, Bibliothek/Medienraum (mit Standardliteratur in aktueller Auflage und EDV-/ Internet-Ausstattung), WC und Umkleideräumen (geschlechtergetrennt) sowie ausreichender sächlicher Ausstattung ist bereitzustellen.

1.11 Das Finanzierungskonzept einschließlich Bonitätsprüfung zur Sicherstellung der Kontinuität des Betriebs der Ausbildungsstätte für den absehbaren Ausbildungszeitraum ist vorzulegen.

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Förderung

2.1 Den Trägern der Lehranstalten für PT's werden nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 (SMBl. NRW. 631) wie folgt Landeszuwendungen gewährt:

2.2 Landeszuwendungen zu den Einrichtungs- und Ausbaukosten sowie zu den Unterhaltungskosten der Lehranstalten dürfen je nach Finanzlage des Trägers bis zu 30% der angemessenen Aufwendungen betragen. Kurzlebige oder geringerwertige Güter, z. B. Reagenzgläser, Bechergläser, Koliertücher, Filzunterlagen, Schutzkleidung und Verbrauchsmaterial gehören nicht zu den Einrichtungskosten. Landeszuwendungen zu Einrichtungs- und Ausbaukosten können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde.

2.3 Zu den laufenden Kosten wird je nach Finanzlage des Trägers ein fester Betrag für eine vom MGSFF festgelegte Anzahl von Lehrgangsteilnehmer/innen pro Träger monatlich nach Maßgabe des Landeshaushalts von zurzeit 73,– Euro gewährt. Ein Anspruch auf Bewilligung der Landeszuwendung besteht nicht.

Die Landeszuwendung wird aufgrund der Anforderungen für die Träger der Lehranstalten für PTAs für Gemeinden nach den ANBest-G, an sonstige Empfänger nach den ANBest-P ausgezahlt.

Abweichend von Nr. 1.41 ANBest-G wird die Zuwendung auf Anforderung ausgezahlt. Entgegen Nr. 7.2 ANBest-G Satz 1 und 2 sind mit dem Nachweis der Verwendung die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Ein- und Auszahlungen sowie die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Nachweis der Verwendung spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Überschreitungen der Frist führen zur Rücknahme der Landeszuwendungen. Nr. 6.6 ANBest-P findet keine Anwendung.

2.4 Landeszuwendungen können nur die Träger staatlich anerkannter Lehranstalten erhalten.

2.5 Anträge auf Gewährung von Landeszuwendungen sind nur über die Bezirksregierung vorzulegen. Dem Antrag sind Kostenvoranschläge bzw. Unterlagen über die voraussichtlichen Rechnungsbeträge beizufügen.

Sofern der Träger der Lehranstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, muss die Stellungnahme der Bezirksregierung ein Gutachten des Kommunalaufsichtsdezernates zur Finanzlage des Trägers enthalten. Baumaßnahmen müssen vom Baudezernat überprüft sein.

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Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RDErl. kann eine bereits erteilte staatliche Anerkennung widerrufen und die Zahlung von Landeszuwendungen eingestellt werden.

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Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Lehranstalt.

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Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18. 12. 1972 (SMBl. NRW. 21210) wird aufgehoben.

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