Pharmazeutisches Recht

PTA-Lehranstalten

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb staatlich anerkannter Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 8. 12. 2004 – III 7 – 0432.5.1 – (aus MBl. NRW Nr. 10 vom 25. Februar 2005, Seite 235)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den schulischen Betrieb der staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert wird der Betrieb (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) je nach Finanzlage der Träger der staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten; dazu zählen nicht die Investitionen sowie kurzlebige oder geringerwertige Güter, z. B. Reagenzgläser, Bechergläser, Koliertücher, Filzunterlagen, Schutzkleidung und Verbrauchsmaterial.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Träger der Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

4 Art und Umfang, Höhe und Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung 4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage: 4.4.1 Schülerinnen und Schüler: Vom MGSFF festgelegte Anzahl von Schülerinnen und Schülern je Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. 4.4.2 Monatsbetrag je Schülerin und Schüler bis zu 73 Euro.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach beiliegendem Muster bei der Bezirksregierung zu stellen. Dem Antrag sind ein Wirtschafts- und ein Stellenplan beizufügen (Anlage 1). 5.2 Bewilligungsverfahren 5.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. 5.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt nach Prüfung des Zuwendungsantrags über die Zuwendung einen Bescheid nach beiliegendem Muster (Anlage 2). Ergibt die Prüfung der Verwendungsnachweise Minderausgaben, so ist die Zuwendung um diesen Betrag zu kürzen. 5.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendung wird nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. 5.4 Verwendungsnachweisverfahren Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen. 5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

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Mein RdErl. "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb staatlich anerkannter Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten" v. 21. 1. 2004 (MBl. NRW S. 330) wird aufgehoben.

7 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. 1. 2005 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. 12. 2009 außer Kraft.

 

 

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