DAZ aktuell

Einstweilige Verfügung gegen ABDA: Generikum deckt nicht alle Indikationsbereic

HAMBURG (bah/diz). Mit einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. August liegt mittlerweile die zweite einstweilige Verfügung vor, mit der der ABDA verboten wird, Arzneimittel mit unterschiedlichen Indikationen als austauschbar im Rahmen der Aut-idem-Regelung darzustellen.

Das Landgericht Hamburg hat in einer einstweiligen Verfügung am 9. August 2002 der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA und der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH verboten, Daten aus der Datenbank ABDATA an Hersteller von Software für Apotheken und/oder Ärzte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit darin die Aussage enthalten ist, das Arzneimittel XY decke alle Indikationsbereiche des Originalarzneimittels der Antragstellerin ab.

Wie vom Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller zu erfahren war, liegt der Hintergrund dieser einstweiligen Verfügung darin, dass in der ABDATA-Datenbank die Aussage enthalten ist, dass das Generikum XY alle Indikationsbereiche des Originalarzneimittels der Antragstellerin abdeckt.

Im konkreten Fall deckt das generische Produkt lediglich die Indikationen "Furunkel, Schweiß- und Talgdrüsenabszesse und entzündliche Frostbeulen" ab, während das Originalarzneimittel weitere zugelassene Indikationen besitzt, nämlich u. a. die Behandlung von Arthrose und Arthritis, Sehnenscheidenentzündungen, Tennisarm, Periarthritis, Bursitis und stumpfen Gelenktraumata.

Die Entscheidung des Landgerichts wird vom BAH begrüßt. Das Gericht stelle damit erneut klar, dass bei Arzneimitteln mit unterschiedlichen Indikationen keine Austauschbarkeit bestehe. Unter therapeutischen, haftungsrechtlichen und gesundheitspolitischen Aspekten sei es nach Auffassung des Industrieverbands inakzeptabel, Arzneimittel einer Substanz mit gravierenden Unterschieden bei den zugelassenen Indikationen zu einer Gruppe mit einer Preisoberlinie zusammenzufassen und damit als austauschbar darzustellen.

Der BAH geht davon aus, dass die ABDA und die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg einlegen, so dass die Angelegenheit mündlich verhandelt wird.

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