Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: QMS in Apotheken

Änderung der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken

Aufgrund von § 15 Abs. 6 KGHB-LSA (Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt) vom 13. 07. 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. 07. 1996 (GVBl. LSA S. 220), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt am 22. 05. 2002 folgende Änderung der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems vom 05. 04. 2000 (Pharmazeutische Zeitung vom 03. 08. 2000, S. 98) beschlossen:

Artikel 1

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird als Satz 3 angefügt: "Die Schulung darf nicht länger als 3 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung, zurückliegen."

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Sätze 2 und 3 getauscht.

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: "Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen." Die Formulierung ".... soweit der Vorstand der Apothekerkammer sie für Prozesse festgelegt hat." wird ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken bezeichnete und beigefügte Anlage zur Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken wird wie folgt geändert:

1. Der Einführungssatz wird wie folgt neu gefasst: "In dem Handbuch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie sind die nachfolgenden Themen/Tätigkeitsbereiche mindestens im angegebenem Umfang zu beschreiben:".

2. In Nr. 1 der Anlage wird die Überschrift "Leitbild der Apotheke" durch die Formulierung "Qualitätspolitik" ersetzt.

3. In Nr. 1 der Anlage wird die in Klammern gesetzte Formulierung "Qualitätspolitik" ersatzlos gestrichen.

4. In Nr. 1 der Anlage (Leitbild der Apotheke) wird die Angabe "mindestens 3 Prozesse" durch "mindestens 2 Prozesse und Leitbild" ersetzt.

5. In Nr. 3 der Anlage (Hygieneplan/-management) wird die Angabe "mindestens 1 Prozess" ersatzlos gestrichen.

6. In Nr. 4 der Anlage (Pharmazeutische Tätigkeiten) wird am Ende folgende Formulierung hinzugefügt – "Beschaffung und Bewertung pharmazeutischer Informationen".

7. In Nr. 6 der Anlage (Personal/Betriebsorganisation) werden die Überschriften "6.1. Beispiele" und "6.2. weitere Themengebiete" ersatzlos gestrichen.

Die vorstehende von der Kammerversammlung am 22. 05. 2002 beschlossene Änderung der Richtlinie der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 24. 06. 2002 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

Magdeburg, den 26. 06. 2002

Der Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt G. Haese

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