Pharmazeutisches Recht

Festbeträge

Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen an die Hersteller von Arzneimitteln.

Vom 11. August 2000 (aus BAnz. Nr. 155 vom 18. August 2000, Seite 16494)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen beabsichtigen, für die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGBV -Amiodaron -Beclometason, Gruppe2 -Beclometason, Gruppe3 -Clodronsäure -Oxybutynin

§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGBV -Glucocorticoide, inhalative, Gruppe 2a -Glucocorticoide, inhalative, Gruppe 2b -Prostaglandin-Synthetase-Hemmer, Gruppe 3 Festbeträge festzusetzen.

Gemäß § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 SGBV ist Sachverständigen vor der Entscheidung der GKV-Spitzenverbände Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Festbeträge sowie die Vorschläge für die Festbeträge werden deshalb der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker, dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, dem Bundesfachverband der Arzneimittelhersteller, dem Verband forschender Arzneimittelhersteller, dem Deutschen Generikaverband und dem Bundesverband der Arzneimittelimporteure mit der Bitte um Abgabe sachverständiger Stellungnahmen zugeleitet. Sachverständige, die nicht Mitglieder der oben genannten Verbände sind, können die Vorschläge unter Angabe ihrer einschlägigen Fertigarzneimittel bei der GKV-Geschäftsstelle Arzneimittel-Festbeträge anfordern. Stellungnahmen zu den Festbetragsvorschlägen sind spätestens bis zum 15.September 2000 schriftlich an den Bundesverband der Betriebskrankenkassen, GKV-Geschäftsstelle Arzneimittel-Festbeträge, Kronprinzenstraße 3, 45128 Essen, Telefax (0201) 179-1022, zu richten.

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