Schreiben an die Praxen

E-Rezept per KIM nach Holland: DocMorris „informiert“ Ärzte

06.10.2023, 07:00 Uhr

Aus der Praxis nach Holland: DocMorris weist Ärztinnen und Ärzte darauf hin, dass sie dem Versender auf Patientenwunsch E-Rezepte zuweisen können. (Foto: IMAGO / Westend61)

Aus der Praxis nach Holland: DocMorris weist Ärztinnen und Ärzte darauf hin, dass sie dem Versender auf Patientenwunsch E-Rezepte zuweisen können. (Foto: IMAGO / Westend61)


Die Hoffnungen der Versender in das E-Rezept sind groß. Damit sie sich auch erfüllen, sorgt DocMorris schon mal vor, dass die E-Rezepte auch wirklich in Holland landen – mit einem freundlichen Hinweis an Arztpraxen, dass es die Möglichkeit gebe, den Token per KIM direkt an DocMorris zu übermitteln – natürlich nur, wenn die Patient:innen dies wünschen.

Seit Jahren setzen die Versender auf die flächendeckende Einführung des E-Rezepts, bislang ging diese Rechnung nicht auf. Nächster Termin auf den DocMorris, Redcare und Konsorten hoffnungsfroh blicken, ist der Jahreswechsel. Denn ab 2024 sollen E-Rezepte Pflicht werden – diesmal wirklich. DocMorris trommelt bereits fleißig dafür, sich um Folgerezepte zu kümmern und diese dann natürlich auch selbst einzulösen. Zudem wendet sich das Unternehmen direkt an Arztpraxen und weist darauf hin, dass diese den Token, der zum Abruf des E-Rezepts berechtigt, direkt an den Versender übermitteln könnten, wenn der Patient diese wünsche. Wörtlich heißt es: 

Ist das erlaubt?

Nach der Rechtsprechung sei diese Information für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig, erklärt Rechtsanwalt Morton Douglas gegenüber der DAZ. Denn der Arzt werde ja nicht aufgefordert, von sich aus Patienten dazu zu veranlassen, diesen Service zu nutzen. Solange es hierauf basierend nicht tatsächlich zu einer Empfehlung des Arztes komme, werde man dies nicht angreifen können. 

Veranlasst der Arzt von sich aus, dass ein Rezept an eine Apotheke übermittelt wird, stellt das einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot dar. 

Die Apotheken müssen diese Art der Werbung also hinnehmen. Nicht aber die Ärzte. Sollte der Arzt sich hierdurch gestört fühlen, handele es sich um eine belästigende Werbung, so Douglas. Diese könnte nach § 7 UWG unzulässig sein. Damit könnte man derartige unerbetene E-Mails oder sonstige elektronische Kommunikation auf diesem Wege angreifen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

"Apotheke DocMorris"

von Eimer Langsdorf am 06.10.2023 um 12:00 Uhr

Habe ich etwas verpasst?! Seit wann ist DocMorris denn eine Apotheke? Weder nach holländischen noch nach deutschem Recht, darf sich diese Versandbude Apotheke nennen...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

.

von Anita Peter am 06.10.2023 um 9:09 Uhr

Wie gut, dass die ABDA das RXVV aufgegeben hat.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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