Referentenentwurf

Reicht der Antigentest fürs Genesenenzertifikat?

Stuttgart - 02.02.2022, 14:30 Uhr

(Foto:MAGO / Wolfgang Maria Weber)

(Foto:MAGO / Wolfgang Maria Weber)


Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Corona-Testverordnung vorgelegt. Darin geht unter anderem um eine künftige Priorisierung bei PCR-Tests und eine Anhebung der Vergütung für PoC-NAT-Tests, die auch Apotheken vielfach anbieten. Die Nachweise, auf deren Basis künftig Genesenzertifikate ausgestellt werden dürfen, sind ebenfalls ein Thema. Dies sollen nämlich künftig nicht mehr in der Testverordnung geregelt werden.

Mit dem Referentenentwurf für eine Änderung der Corona-Testverordnung, der der Redaktion vorliegt, fasst das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch die Genesenenzertifikate an bzw. die Nachweise, die erbracht werden müssen, dass in der Apotheke ein solches Zertifikat ausgestellt werden kann. Bislang ist laut Testverordnung die Voraussetzung für ein Genesenenzertifikat, dass die SARS-CoV-2-Infektion mittels Nukleinsäurenachweis bestätigt wurde und dieser Nachweis nicht jünger als 28 und nicht älter 180 Tage ist. Dieser Passus soll dem Entwurf zufolge einfach gestrichen werden. In der Begründung heißt es dazu: „Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats können Veränderungen unterliegen, die Aufführung dieser ist daher innerhalb der vorliegenden Verordnung nicht notwendig.“

Was die 180-Tage-Frist für den Genesenennachweis betrifft, löst das BMG damit einen ohnehin schon bestehenden Widerspruch auf: Die kürzlich in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung regelt nämlich mit ihrem Verweis auf die „Fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise“ des RKI, dass der positive Test nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf. 

Aber bedeutet die Streichung auch, dass Apotheken künftig – sollte die Testverordnung tatsächlich in diesem Sinne angepasst werden – Genesenenzertifikate auf Grundlage positiver Antigenschnelltests ausstellen können? Wohl kaum. Denn die Voraussetzungen für Genesenenzertifikate werden ja bereits über die genannten anderen beiden Verordnungen geregelt, Und demnach muss der Testnachweis mittels PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erfolgt sein. 

Wie auch bei der Gültigkeit der Genesenenzertifikate will das BMG hier offenbar auf die wissenschaftlichen Empfehlungen des RKI verweisen, statt selbst Recht zu setzen.

PoC-NAT-Tests: Mehr Geld, aber weniger Berechtigte

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Anpassung der Vergütung für PoC-NAT-Tests vor. 43,56 Euro statt bisher 30 Euro sollen Apotheken und andere Leistungserbringer künftig für die Durchführung bei Berechtigten nach Testverordnung erhalten, und zwar ab 1. Februar befristet bis Ende März 2022. Die Anpassung erfolge aufgrund der geänderten Marktsituation, heißt es in dem Entwurf. Gleichzeitig schränkt der Entwurf auch die Gruppe derer, die einen Anspruch auf eine bestätigende PCR haben. So soll künftig nach einem positiven Schnelltest erstmal nicht mehr routinemäßig getestet, sondern nur noch bei besonders gefährdete Patientengruppen und Beschäftigten im Gesundheitswesen – Apothekenpersonal gehört demnach nicht dazu. Damit setzt der Entwurf die bereits angekündigten Priorisierungsregeln bei den Labor-PCR-Test um.

Hintergrund ist, dass aufgrund der explodierenden Infektionszahlen die Laborkapazitäten am Ende sind. Allerdings hat sich das BMG im Entwurf ein Hintertürchen offengelassen, um die bestätigenden PCR-Tests nach positiven Schnelltests wieder einzuführen. Dazu wäre dann keine weitere Gesetzesänderung notwendig, sondern das Bundesministerium für Gesundheit muss auf seiner Internetseite unter www.bundesgesundheitsministerium.de/teststrategie lediglich eine bestätigende Testung empfehlen. 

Personen, die durch die Corona-Warn-App  eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben, sollen künftig ebenfalls keinen Anspruch mehr auf PCR-Testung haben. Sie gelten dem Entwurf zufolge nicht mehr als Kontaktpersonen im Sinne des § 1 Absatz 2. Sie haben demnach nur noch Anspruch auf einen Bürgertest.

Bis die Verordnung in Kraft tritt, was am Tag nach der Verkündung der Fall ist, kann aber weiterhin nach den bisherigen Regeln mittels PCR oder anderen NAT getestet und abgerechnet werden. Darauf wird in der Begründung hingewiesen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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