Rechte, pflichten, Möglichkeiten

Schwanger im Praktischen Jahr

Stuttgart - 22.12.2021, 17:50 Uhr

Werdende Mütter unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen, damit im Apothekenalltag deren Gesundheit nicht gefährdet wird. (c / Foto: Zamrznuti tonovi / AdobeStock)

Werdende Mütter unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen, damit im Apothekenalltag deren Gesundheit nicht gefährdet wird. (c / Foto: Zamrznuti tonovi / AdobeStock)


Eine Schwangerschaft ist immer eine aufregende Zeit. Doch was passiert, wenn man sich gerade im Praktischen Jahr des Pharmazie-Studiums befindet? Welche Dinge müssen beachtet werden und welche Möglichkeiten gibt es für die werdenden Mütter?

Hat man als angehende Apothekerin das 2. Staatsexamen gemeistert, steht im Anschluss ein einjähriges Praktikum an. Mindestens sechs Monate müssen in der öffentlichen Apotheke absolviert werden, wobei der zweite Teil auch in anderen pharmazeutischen Bereichen, wie der Industrie, einer Krankenhausapotheke oder der Universität, abgelegt werden kann. Zusätzlich sind die Präsenzveranstaltungen zum begleitenden Unterricht zu besuchen. Tritt in diesem Zeitraum eine Schwangerschaft ein, sind einige wichtige Dinge zu beachten.

Werdende Mütter unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen, damit im Apothekenalltag deren Gesundheit nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber muss laut Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze in der Apotheke erstellen. Beispielsweise dürfen Schwangere maximal 5 kg (gelegentlich bis 10 kg) an Gewicht heben, ab dem 5. Monat nicht länger als vier Stunden am Stück im Handverkauf stehen oder bei längerem Arbeiten im Sitzen auf ausreichend Pausen mit Bewegung achten. Außerdem dürfen Schwangere nicht mit Gefahrstoffen arbeiten, das betrifft besonders das Arbeiten in Labor und Rezeptur. Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden darf nicht überschritten werden, was der Tätigkeit eines Pharmaziepraktikanten genau entspricht.

Rechte und Pflichten

Auch im Praktikum ist es wichtig, den Chef oder die Chefin rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren. Spätestens nach der 12. Schwangerschaftswoche ist dies laut Gesetz Pflicht. Die Apothekengewerkschaft Adexa empfiehlt, nicht zu lange abzuwarten, da der Umgang mit Chemikalien so schnell wie möglich unterbrochen werden sollte. Der Arbeitgeber muss die Schwangere für nötige Vorsorgeuntersuchungen freistellen, falls diese innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Schwangere Mitarbeiterinnen unterliegen dem Kündigungsschutz, dies gilt auch während der Probezeit.



Carolin Kühnast, Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.