Neue Änderungsanträge zum DVPMG

Das erweiterte Makelverbot soll kommen

Berlin - 30.04.2021, 10:15 Uhr

Im Apothekengesetz soll nun klargestellt werden, dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für den E-Token gilt, der für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung von E-Rezepten benötigt wird. (Foto: twinsterphoto / StockAdobe)

Im Apothekengesetz soll nun klargestellt werden, dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für den E-Token gilt, der für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung von E-Rezepten benötigt wird. (Foto: twinsterphoto / StockAdobe)


Gebetsmühlenartig hat die ABDA in den vergangenen Monaten Nachbesserungen beim Makelverbot gefordert. Nun wurde sie endlich gehört. In einem weiteren Schwung Vorschläge für Änderungsanträge zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat das Bundesgesundheitsministerium das Anliegen der Apothekerschaft aufgegriffen: Das Zuweisungs- und Makelverbot soll künftig auch ausdrücklich den E-Rezept-Token erfassen.

Die Einführung des E-Rezepts rückt näher. Schon bei der Diskussion über das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz wurde das Makel- und Zuweisungsverbot heiß diskutiert – wie lässt sich sicherstellen, dass die elektronischen Verordnung auch wirklich in die Apotheken kommen, in denen sie die Patienten einlösen wollen? Wie lassen sich Geschäfte Dritter mit der Rezeptvermittlung verhindern? Daraufhin wurden mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ein sozialrecht­liches Zuweisungsverbot für Ärzte und ein Abspracheverbot im Apothekengesetz (§ 11 ApoG) eingeführt, das ausdrücklich auch elektronische Verordnungen einbezieht, zudem für Dritte gilt und EU-Versandapotheken umfasst. Auch ist es nunmehr für diese Dritten „unzulässig, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Doch die ABDA ist nicht ganz zufrieden mit diesen Regelungen: Ihr fehlt die Klarstellung, dass auch der E-Token des E-Rezepts vom Zuweisungs- und Makelverbot erfasst wird. Zuletzt hatte sie eine entsprechende Forderung in ihrer Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aufgestellt. Dabei verwies sie auch auf die massive Kritik der beiden namhaften Apothekenrechtsexperten Professor Hilko J. Meyer und Dr. Elmar Mand, die ihre Einwände unter anderem in einem Aufsatz in der Zeitschrift Arzneimittel&Recht geäußert hatten.

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Nun hat das Bundesgesundheitsministerium bei seinen Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) nachgelegt. Mittlerweile ist das – noch nicht ressortabgestimmte – Antragspaket auf fast 100 Seiten angewachsen (Stand 28. April 2021). 26 Vorschläge für Änderungen am Gesetzentwurf werden unterbreitet. Und einer davon betrifft eine Änderung von § 11 ApoG, eine „Klarstellung Makelverbot und Ordnungswidrigkeit“.

Demnach soll es in § 11 Absatz 1 und 1a ApoG künftig heißen (vorgesehene Änderungen fett hervorgehoben) :

(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen oder das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von deren elektronischen Zugangsdaten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder deren elektronische Zugangsdaten, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Extrem Wichtig ....

von regenriese am 30.04.2021 um 12:33 Uhr

....ist diese Klarstellung. Das hatte die Politik lange übersehen und bis man dann geklagt hätte, hätten andere längst Fakten geschaffen.

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