Gesundheitspolitik

Makelverbot soll E-Token umfassen

Änderungsantrag zum Digitalisierungsgesetz sieht Anpassung im Apothekengesetz vor

ks | Kurz bevor das E-Rezept ab Juli in der „Fokusregion“ Berlin-Brandenburg in eine Testphase startet, wird voraussichtlich das von der ABDA so lange geforderte erweiterte Zuweisungs- und Makelverbot kommen. Es soll sich künftig nicht nur auf ver­botene Absprachen und Rechtsgeschäfte mit dem (E-)Rezept an sich beziehen, sondern ausdrücklich auch auf den Token, einen 2D-Code, der den Zugriff auf die elektronische Verordnung überhaupt erst ermöglicht.

Diese Woche Donnerstag wird der Bundestag das Digitale Ver­sorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) abschließend beraten – am Mittwoch wird der Gesundheitsausschuss des Bundestags letzte Änderungs­anträge beschließen. Einer davon dürfte § 11 Apothekengesetz (ApoG) betreffen. In dieser Norm ist geregelt, dass Apotheken mit Ärzten sowie „Dritten“ keine Rechtsgeschäfte und Absprachen treffen dürfen, die u. a. die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Zudem ist diesen Dritten untersagt, Rezepte zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür einen Vorteil zu fordern bzw. sich einen solchen versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren („Makelverbot“, § 11 Abs. 1a ApoG). Diese Vorschriften wurden im vergangenen Herbst mit dem Patientendaten-Schutz­gesetz überarbeitet bzw. neu geschaffen. Das Abspracheverbot wurde ausdrücklich auf E-Rezepte erstreckt, ebenso auf die besagten „Dritten“; zudem wurden EU-Versandapotheken einbezogen.

Das war angesichts der Einführung des E-Rezepts zwar auch aus ABDA-Sicht ein wichtiger Schritt – allerdings vermisste die Apothekerschaft noch eine entscheidende Klarstellung: Nämlich, dass auch der E-Token des E-Rezepts vom Zuweisungs- und Makelverbot erfasst wird. Zuletzt hatte die ABDA eine entsprechende For­derung in ihrer Stellungnahme zum DVPMG aufgestellt.

Vergangene Woche hat das Bundesgesundheitsministerium wei­tere Formulierungshilfen für – nunmehr 26 – Änderungsanträge zum DVPMG vorgelegt. Und einer davon betrifft § 11 ApoG unter dem Stichwort „Klarstellung Makelverbot und Ordnungswidrigkeit“. So sollen in der Norm nun ausdrücklich die „elektronischen Zugangsdaten“ genannt werden – auch die „E-Token“ dürfen demnach nicht einfach gesammelt, vermittelt oder weitergeleitet werden.

Zur Begründung heißt es: „Mit den Änderungen wird klargestellt, dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (E-Token) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der elektronischen Verordnungen benötigt werden. Das Zuweisungs- und Makelverbot ist ein wesentliches Element der Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelver­sorgung der Bevölkerung durch wohnortnahe Apotheken. Es muss stringent und kohärent geregelt sein und ggf. weiterentwickelt werden, damit der verfolgte Regelungszweck auch tatsächlich erreicht wird. Mögliche Umgehungsstrategien müssen verhindert werden.“

Und es soll noch eine weitere Inkonsistenz beseitigt werden: Ein Verstoß gegen das Makelverbot in § 11 Abs. 1a ApoG war bislang nicht bußgeldbewehrt – anders als die Abspracheverbote in Absatz 1. Da die Taten „hinsichtlich des Unrechtsgehalts vergleichbar“ seien, wird auch dies geändert.

Nun bleibt abzuwarten, ob die Koalitionsfraktionen die Formu­lierungshilfen aufgreifen – aber davon dürfte auszugehen sein. In Kraft treten könnte das Gesetz im Laufe des Juni. |

Das könnte Sie auch interessieren

Neue Änderungsanträge zum DVPMG

Das erweiterte Makelverbot soll kommen

Trotz Makel- und Zuweisungsverbot genießen Arzneimittelversender Vorteile

Der Token in der Hand von DocMorris

Makelverbot und Plattformen

Bundestag verabschiedet Digital-Gesetz

Umgehungsmöglichkeiten für E-Rezept-Regeln und mögliche Gegenmaßnahmen

(Neue) Lücken im Makelverbot

Welche Regeln gibt es? Was ist noch zu klären?

Telematik und E-Rezept: Noch viele Fragen offen

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.