Bottroper Zyto-Skandal

Gläubiger fordern mehr als 90 Millionen Euro von Zyto-Apotheker Peter S.

Berlin - 22.08.2019, 12:45 Uhr

Die Gläubiger des Zyto-Apothekers Peter S. haben Forderungen von mindestens 92 Millionen Euro aufgestellt. Die freie Masse soll wohl nu bei etwa 2 Millionen Euro liegen. (Foto: hfd)

Die Gläubiger des Zyto-Apothekers Peter S. haben Forderungen von mindestens 92 Millionen Euro aufgestellt. Die freie Masse soll wohl nu bei etwa 2 Millionen Euro liegen. (Foto: hfd)


Verteidiger von Peter S. dementiert Verweigerungshaltung

Der Rechtsanwalt und Strafverteidiger Peter Strüwe, der den Apotheker Peter S. vertritt und zu dem laufenden Verfahren in der Regel keine Presseanfragen beantwortet hatte, äußerte sich auf Nachfrage von DAZ.online – und widersprach der Darstellung, S. habe sich unkooperativ verhalten. „Alle an uns gerichteten Anfragen oder Rückfragen wurden zeitnah und meines Erachtens erschöpfend beantwortet“, erklärt Strüwe – offene Fragen seien ihm nicht bekannt. „Gleichwohl wurde dem Insolvenzverwalter vorsorglich nochmals die volle Bereitschaft zur Mitwirkung mitgeteilt.“ Auch verberge S. keine Vermögenswerte. „Dem Insolvenzverwalter wurde die komplette Finanzlage ohne Einschränkung offengelegt“, sagt Strüwe.

Er war für seinen Mandanten gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgegangen, welches die Staatsanwaltschaft Essen beantragt hatte – jedoch bislang ohne Erfolg. Das Amtsgericht hatte die Eröffnung vorgenommen, obwohl das Urteil aus dem Strafprozess noch nicht rechtskräftig ist, in welchem das Landgericht Essen die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 17 Millionen Euro angeordnet hatte. Sollte das Urteil im Zuge der Revision wieder aufgehoben werden, wäre dieses Geld womöglich wieder verfügbar.

Was sagt Peter S.' Verteidiger?

Durch das Insolvenzverfahren seien unumkehrbare Fakten geschaffen worden, die tief in die Rechte seines Mandanten eingreifen, sagt Strüwe: Das beginne mit den immensen Kosten des Verfahrens, die bis zu 40 Prozent der Insolvenzmasse „auffressen“ könnten. Zu dem vor einiger Zeit neu geschaffenen Insolvenzantragsrecht der Staatsanwaltschaft gebe es bislang keinerlei Rechtsprechung – das Verfahren gegen S. sei bundesweit möglicherweise das allererste Insolvenzverfahren, das auf diesem Wege eröffnet wurde. „Besonders kritisch ist, dass jedenfalls nach der Gesetzeslage dem Beschuldigten kein Rechtsmittel gegen die Antragstellung eröffnet sein soll“, sagt Strüwe.

Das Oberlandesgericht Hamm habe sich sehr ausführlich mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Strüwe sagt, er sei überrascht, dass sich kein einziger Gläubiger gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewendet hat – welches dazu führt, dass Schadensersatzklagen ruhen. „In den Zivilverfahren wären Ärzte und Nebenkläger zu Wort gekommen“, sagt Strüwe. „Es lag daher wohl auch im Interesse der ‚Patientenseite‘, dass die Verfahren geführt und nicht unterbrochen werden.“



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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