Kammer Nordrhein versus DocMorris

Oberlandesgericht kassiert DocMorris-Gewinnspiel

Berlin - 07.01.2019, 11:15 Uhr

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Apothekerkammer Nordrhein in einem Streit mit DocMorris in der Berufungsinstanz Recht gegeben. (Foto: OLG Frankfurt/M.)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Apothekerkammer Nordrhein in einem Streit mit DocMorris in der Berufungsinstanz Recht gegeben. (Foto: OLG Frankfurt/M.)


Die Apothekerkammer Nordrhein hat wieder einen juristischen Erfolg gegen DocMorris errungen: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung der niederländischen Versandapotheke für ein Gewinnspiel, dessen Teilnahme an die Rezepteinlösung gekoppelt ist, gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot verstößt.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) lässt nicht locker in ihrem Kampf gegen die unsachliche Beeinflussung von Patienten durch ausländische Versandapotheken. So ist sie auch nach wie vor mit einer Werbung von DocMorris aus dem März 2015 beschäftigt. Darin ging es um ein Gewinnspiel, in dem als Hauptpreis ein E-Bike im Wert von 2500 Euro ausgelobt war, zudem neun hochwertige elektrische Zahnbürsten. Wer teilnehmen wollte, musste ein Rezept einreichen.

Die AKNR mahnte DocMorris wegen dieser Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung ab. Es folgte eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt, das im Mai 2017, also nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung, entscheid – und zwar zugunsten von DocMorris. Die AKNR hatte in dem Verfahren gar nicht erst gerügt, dass das Arzneimittelpreisrecht unterlaufen werde. Vielmehr sah sie einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weil unter anderem gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen werde. Doch das Landgericht fand, die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) müssten nach der EuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 europarechtskonform ausgelegt werden – und zwar dahingehend, dass sie hier nicht zur Anwendung kommen. Die Werbung für das Gewinnspiel sei damit zulässig.

Die AKNR nahm die Entscheidung nicht einfach hin, sondern ging in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Urteil der Vorinstanz bereits vergangenen Sommer kassiert – nun liegen die Urteilsgründe vor. Die Richter am OLG sind demnach sehr wohl der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 HWG normierte Zuwendungsverbot vorliegt und damit ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besteht.

In seinen Urteilsgründen führt das OLG zunächst aus, dass die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung besteht, nicht beantwortet werden müsse. Die Frankfurter Richter würden sie wohl bejahen – dann wäre allerdings nach der „Freunde werben Freunde“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Frage nachzugehen, ob diese Preisbindung geeignet, ist eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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