Vergütung und Rechtliches

PTA hilft im Notdienst – welche Regeln gelten?

Stuttgart - 27.02.2018, 07:00 Uhr

Wie viel muss man als Apothekenleiter seiner PTA bezahlen, wenn sie im Notdienst mithilft? (Foto: imago / Jürgen Ritter)

Wie viel muss man als Apothekenleiter seiner PTA bezahlen, wenn sie im Notdienst mithilft? (Foto: imago / Jürgen Ritter)


Stimmt die Abrechnung?

Um eine Gehaltsabrechnung auf Korrektheit zu überprüfen, muss man also zunächst das Tarifgehalt pro Stunde berechnen. Das ermittelt man, indem man das Tarifgehalt der jeweiligen Berufsjahresgruppe durch 173 dividiert. So liegt der Stundenlohn einer PTA im 9.bis 14. Berufsjahr in Hessen bei 14,47 Euro. Hierauf wird dann ein Zuschlag von 85 Prozent gezahlt, in unserem Beispiel also insgesamt ein Betrag von 26,76 Euro pro Stunde. Wenn PTA an einem Sonntag für vier Stunden im Notdienst mithelfen, muss auf ihrer Gehaltsabrechnung im darauffolgenden Monat ein zusätzlicher Betrag von 107,04 Euro brutto auftauchen.

Vergütung im Nachtdienst

Dass PTA auch in der Nacht zum Notdienst herangezogen werden, kommt selten vor. Für die Nachtarbeit gibt es in §§ 7, 8 BRTV/RTV hierfür folgende Regelung: Für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt. Die restliche Zeit wird 1:1 mit dem „normalen" Stundenlohn vergütet.

Die Mitarbeiterin würde also für die Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr. 8 x 1,5 Stunden (22:00 bis 6:00 Uhr) und 2 x 1 Stunde (6:00 bis 8:00 Uhr), also insgesamt 14 Stunden angerechnet bekommen.

Für wen gelten diese Regeln

Diese Aussagen gelten immer dann, wenn im Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (oder Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt, wenn PTA ADEXA-Mitglied sind und ihre Arbeitgeber Mitglied im ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apothekenleiter) oder der TGL Nordrhein. Ebenso dann, wenn die Geltung des BRTV im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Regelung nachverhandelt werden.



PTAheute.de
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