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Arbeitnehmer im Notdienst

Grundsätze der Vergütung

Eine wichtige arbeitsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Ableistung von Notdiensten ist die Vergütung. Der damit verbundene Bereitschaftsdienst ist zwar vollwertige Arbeitszeit. Gleichwohl muss ein Notdienst nicht wie reguläre Arbeitszeit entlohnt werden. Vielmehr gelten bei der Vergütung von Notdienstbereitschaften eigene Grundsätze.
Foto: ABDA

Ein Notdienst in der Nacht stellt eine besondere Belastung dar – und sollte angemessen honoriert werden.

Wenn ein Arbeitnehmer im Notdienst eingesetzt wird, ist die Arbeit häufig mit zusätzlichen Be­lastungen verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Notdienst in der Nacht oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet. Der damit verbundene Einsatz der Arbeitnehmer sollte deshalb angemessen honoriert werden. Dem­entsprechend haben die Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) die Vergütung von Notdiensten in § 6 BRTV geregelt. Diese Regelungen gelten aber nur, wenn beide Seiten des Arbeitsvertrages, d. h. der Apothekeninhaber und der jeweilige Arbeitnehmer, Mitglied der Tarifparteien des BRTV sind oder die Anwendbarkeit von § 6 BRTV arbeitsvertraglich mit dem jewei­ligen Arbeitnehmer vereinbart ist. Ansonsten kommt es auf die arbeitsvertragliche Regelung zur Vergütung der Notdienste an. Einige wichtige Aspekte, die bei der Notdienstvergütung zu beachten sind, werden im Folgenden zusammengefasst.

Vergütung im Anwendungsbereich von § 6 BRTV

Nach § 6 BRTV können die Notdienste einzeln vergütet (§ 6 Abs. 1 und 2 BRTV) oder pauschal mit dem Gehalt abgegolten werden (§ 6 Abs. 6 BRTV).

Voraussetzung einer Pauschal­abgeltung nach § 6 Abs. 6 BRTV ist, dass das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte reguläre Monatsgehalt mindestens 13% über dem Tarif­gehalt liegt. Die pauschale Abgeltung unterliegt Grenzen. Denn durch den übertariflichen Gehaltsanteil sind Notdienste nur insoweit abgegolten, soweit der sich für geleistete Notdienste aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BRTV ergebende Betrag in der Summe nicht höher ist. Dadurch soll eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung verhindert werden. Die Vergleichsvergütung ist unter Berücksichtigung der Berufsjahresgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers anhand des Gehaltstarifvertrages zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist dabei nur das reguläre Tarifgehalt ohne Sonderzahlungen oder Ähnliches.

Alternativ können die Notdienste einzeln vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Liegt der Notdienst in der Nacht, ist eine Vergütung nach Maßgabe der Spalte 2a und 2b des Gehaltstarifvertrages zu bezahlen. Wenn für einen nächtlichen Notdienst Freizeitausgleich gewährt werden soll, beträgt der Anspruch für die Zeit von 18:30 bis 22:00 Uhr 3,5 Stunden und von 22:00 bis 8:00 Uhr 5,5 Stunden. Die Vergütung für Notdienste an Sonn- und Feier­tagen ergibt sich aus Spalte 3 des Gehaltstarifvertrages. Der Freizeitausgleich für eine notdienst­bedingte Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 bis 18:30 Uhr beträgt 10,5 Stunden. Die sonstigen Einsätze im Notdienst (z. B. am Samstagnachmittag) sind nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 BRTV als normale Arbeitszeit zu entlohnen oder entsprechend mit Freizeit auszugleichen (vgl. § 6 Abs. 3 BRTV).

Wenn der Arbeitnehmer nur zeitweise innerhalb eines Notdienstes eingesetzt wird, werden die zu zahlende Vergütung bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt.

Vergütung im außertarif­lichen Arbeitsverhältnis

Wenn § 6 BRTV nicht anwendbar ist, bedeutet das nicht, dass die Notdienste nicht gesondert zu entlohnen sind. Dies ergibt sich aus § 612 BGB. Deshalb empfiehlt es sich, Art und Höhe der Vergütung arbeitsvertraglich festzulegen. Es sollte eine möglichst klare Regelung getroffen werden. Verschiedene Regelungen sind denkbar. So kann vereinbart werden, dass Notdienste nur durch Freizeit ausgeglichen oder umgekehrt nur in Geld vergütet werden. Die Höhe des Freizeitausgleichs und/oder der Vergütung kann dabei von § 6 BRTV abweichen.

Denkbar ist auch eine pauschale Abgeltung der Notdienste mit dem regulären Gehalt. Im Falle einer Pauschalabgeltung muss darauf geachtet werden, dass die Regelung transparent gestaltet ist. Der Arbeitnehmer muss insbesondere anhand des Arbeits­vertrages erkennen können, wie viele Stunden Notdienst­bereitschaft mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Dementsprechend muss in der Abgeltungsregelung eine genaue Notdienst-Stundenzahl für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden (z. B. zehn Stunden Notdienst pro Monat).

Fazit

Im Geltungsbereich des BRTV ist die Höhe der Vergütung bzw. die Dauer des Freizeitausgleichs für einzelne Notdienste in § 6 BRTV geregelt. Hier geht es vor allem um die korrekte und einheitliche Anwendung der Tarifnorm. Soll eine Abgeltung mit dem regulären Gehalt erfolgen, muss insbesondere die oben näher beschriebene „13%-Grenze“ im Blick behalten werden. Sofern § 6 BRTV in einer Apotheke nicht gilt, kann eine auf die jeweilige Apotheke bzw. den jeweiligen Apotheker zugeschnittene Entlohnung vorgesehen werden. In solchen Fällen empfiehlt sich, die getrof­fene Vergütungsvereinbarung schriftlich festzuhalten. Weitere Einzelheiten und konkrete Berechnungsbeispiele zur Ver­gütung von Notdiensten sind im Handbuch Notdienst-Retter dargestellt. Das Handbuch empfehlen wir Ihnen auch, wenn Sie sich neben der Vergütung mit anderen arbeitsrechtlichen Themen rund um den Notdienst näher befassen möchten, z. B. dem Umgang mit Pflichtverletzungen oder den Rahmenbedingungen für den Einsatz von PTA und PKA im Nacht- und Notdienst. |

Marius Bücke, Oppenländer Rechts­anwälte Stuttgart

Von Stefanie Brune / Sebastian Baum / Timo Kieser

Bearbeitet von Marius Bücke / Peter Schürmann

Notdienst-Retter
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