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Wann werden Zuschläge fällig?

Lange Öffnungszeiten in Apotheken

Wenn Apotheken zunehmend auf verlängerte Öffnungszeiten setzen, sollten Mitarbeiter darauf achten, dass die tarifliche Vergütung stimmt.

Beispiel Hamburg: Hier werben drei große Apotheken mit Öffnungszeiten von 8 bis 24 Uhr an 365 Tagen im Jahr. Sicherlich kein Weg, den alle Apotheken in Zukunft nehmen wollen und können. Aber mit Blick auf den verschärften Wettbewerb untereinander und mit dem Versandhandel ein Trend, der sich ausweiten wird.

Grafik: Brad Pict – Fotolia.com

Aus Sicht der Gewerkschaft ist dabei wichtig: „Die Arbeitgeber und die betroffenen Mitarbeiter müssen auf die Einhaltung der tariflichen Vergütung achten – jedenfalls dann, wenn die Angestellten als ADEXA-Mitglied oder durch einzelvertragliche Vereinbarung tarifgebunden sind“, erinnert die Leiterin der Tarifkommission, Tanja Kratt. „Denn Zeiten am Abend und in der Nacht sowie an Sonn- und Feier­tagen sind für die sozialen Kontakte und die Erholung besonders relevant. Wer dann arbeitet beziehungsweise arbeiten muss, sollte dafür zumindest einen angemessenen Ausgleich erhalten.“

Vergütung: Das gilt aktuell

Wenn Apotheken am späteren Abend und in der Nacht, an Sonntagen und Feiertagen geöffnet haben und nicht nur eine Notdienstbereitschaft per Klappe durchführen, gilt bei Tarif­bindung § 8 Bundesrahmentarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein:

  • Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent der tarif­lichen Grundvergütung zu vergüten.
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen (von 0.00 bis 24.00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 85 Prozent der Grundvergütung zu vergüten.

Die Vergütung muss bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat ausgezahlt werden. Ein Feiertagsdienst am 1. Mai wäre also mit der Juniabrechnung zu vergüten.

Der Apothekeninhaber kann statt der finanziellen Vergütung auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vornehmen. Für zwei Stunden Nachtarbeit an einem Werktag wären dann also drei Stunden Freizeit zu gewähren, für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag wären 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig. Die Freizeit sollte laut § 8 Abs. 3 BRTV zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

Übrigens: Für PTA, die ja nicht notdienstberechtigt und -verpflichtet sind, gelten diese Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in jedem Fall, egal ob die Apotheke Notdienst macht oder „regulär“ geöffnet hat. Ein Beispiel für Letzteres wäre die an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnete Center- oder Innenstadt­apotheke mit PTA im Handverkauf.

Unterschiedliche Regelungen auf Landesebene

Eine Dauerlösung mit Öffnungszeiten an 365 Tagen im Jahr – wie in Hamburg – wäre im Übrigen in vielen Kammerbezirken gar nicht möglich. Viele Ladenschlussgesetze auf Landesebene geben nämlich vor, dass ein Teil der Apotheken außerhalb der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feier­tagen geschlossen sein muss. |

Sigrid Joachimsthaler

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