Bedeutung der Preisbindung nachgewiesen

Gutachten schließt Beweislücke 

Süsel - 23.08.2017, 15:32 Uhr

Der Gesundheitsökonom Prof. Dr. Uwe May, die Politikwissenschaftlerin 
Cosima Bauer und Rechtsanwalt Dr. Uwe Dettling haben nun ein Gutachten 
vorgelegt, das diese „Lücke im Tatsächlichen“ schließt.  (Foto: matimix /stock.adobe.com)

Der Gesundheitsökonom Prof. Dr. Uwe May, die Politikwissenschaftlerin Cosima Bauer und Rechtsanwalt Dr. Uwe Dettling haben nun ein Gutachten vorgelegt, das diese „Lücke im Tatsächlichen“ schließt.  (Foto: matimix /stock.adobe.com)


Die Rx-Preisbindung sichert das Apothekensystem. Dem EuGH fehlte der Nachweis für diese Erkenntnis. Doch ein Gutachten liefert nun mit einem ökonomischen Modell die Beweisführung. Dr. Thomas Müller-Bohn, Apotheker und Dipl.-Kaufmann, hat sich das Gutachten genauer angesehen. 

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige (Rx-)Arzneimittel gilt in der Berufspolitik schon immer als ein Grundpfeiler des Apothekensystems. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bemängelte in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016, es gebe keinen Nachweis, weshalb die Preisbindung zur Sicherung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich sei. Diese Lücke in der Beweisführung haben der Gesundheitsökonom Prof. Dr. Uwe May, die Politikwissenschaftlerin Cosima Bauer und Rechtsanwalt Dr. Uwe Dettling nun mit einem Gutachten geschlossen, das sie im Auftrag des Deutschen Apotheker Verlages und der Apothekergenossenschaft Noweda erstellt haben.

Arzneimittelversorgung als Universaldienst

Die Gutachter beschreiben die Arzneimittelversorgung als Universaldienst, auf den jeder Einwohner an jedem Ort, in einer bestimmten Qualität, ohne unnötige zeitliche Verzögerung und zu erschwinglichen Preisen Anspruch hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rezeptsammelstellen soll der Weg zu einer Apotheke und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde zurückzulegen sein. Zur wirtschaftlichen Sicherung dieses Systems dienen die festen Preise für Rx-Arzneimittel. Dies vermeidet Verdrängungswettbewerb, sorgt für die Gleichbehandlung der Patienten, stellt die flächendeckende Versorgung sicher, schafft Transparenz und ermöglicht eine Mischkalkulation für den Ausgleich zwischen rentablen und weniger rentablen Teilbereichen. 

Doch dieses System wird durch das EuGH-Urteil ausgehöhlt, weil die Preisbindung nun nur noch im Inland gilt. Die Politik steht damit vor folgenden Optionen:

  • Untätigkeit und daraus folgende Inländerdiskriminierung,
  • Aufhebung der Preisbindung und des Sachleistungsprinzips,
  • „sanfter Preiswettbewerb“ mit beschränkten Boni oder
  • Rx-Versandverbot.

Beschränkte Boni und die Folgen

In der Politik wird der „sanfte Preiswettbewerb“ als vermeintlich moderater Mittelweg diskutiert. Darum untersucht das Gutachten in einem ökonomischen Modell, welche wirtschaftlichen Folgen diese Option für die Apotheken hätte. Davon unabhängig mahnen die Gutachter, dass Boni den Steuerungszweck von Zuzahlungen unterlaufen und auch beschränkte Boni im Widerspruch zum EuGH-Urteil stehen. Ausländische Versender wären nicht an eine Beschränkung gebunden, was den Sinn einer solchen Regelung infrage stellt.

Die Gutachter argumentieren, dass die meisten Vor-Ort-Apotheken Boni von 2 Euro pro Rx-Arzneimittel nicht finanzieren könnten. Darum würden sie nicht in den Boni-Wettbewerb einsteigen, sondern erhebliche Umsätze an Versender verlieren. Das wäre auch schon bei nur 1 Euro Bonus anzunehmen. Der modellierte Umsatzverlust dürfte auch für den Fall gelten, dass der Gesetzgeber untätig bleibt. Die Option der Aufhebung der Preisbindung wird nicht näher betrachtet, weil die Apotheken damit noch stärker als durch den „sanften Preiswettbewerb“ geschwächt würden.

Modellrechnung

Aus dem Anteil versandfähiger Arzneimittel und der Neigung der Patienten zum Versand leiten die Gutachter drei mögliche Szenarien mit 9, 17 und 25 Prozent Marktanteil des Versandes an Rx-Arzneimitteln ab. Die Gutachter betrachten, wie diese Umsatzverluste auf Apotheken verschiedener Umsatzgrößenklassen wirken. Dabei gehen sie von einem Betriebsergebnis von 6,4 Prozent vom Nettoumsatz gemäß ABDA-Daten aus. Ein Betriebsergebnis unter 50.000 Euro wird als betriebswirtschaftlich nicht tragfähig betrachtet. Möglicherweise verzögert sich die Schließung der Apotheke jedoch einige Zeit, bis der Inhaber eine andere Beschäftigung findet.

May, Uwe / Bauer, Cosima / Dettling, Heinz-Uwe: Versandverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel Wettbewerbsökonomische und gesundheitspolitische ­Begründetheit.

Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart, 2017.

ISBN 978-3-7692-7038-9

130 S., kartoniert, 54 Euro

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Auswirkungen auf Solitärapotheken

Besonderes Augenmerk richten die Gutachter auf „Solitärapotheken“, also Apotheken ohne Wettbewerber im Umkreis von 5 Kilometern. In ganz Deutschland ermittelten die Autoren 1.711 solche Solitärapotheken, davon 128 ohne Wettbewerber im Umkreis von 10 Kilometern. Beim Wegfall einer solchen Apotheke hätte der Ort keine Apotheke mehr und auch kleinere Nachbarorte wären nicht mehr in der gewohnten Weise versorgt. Die Einwohner müssten dann über eine Rezeptsammelstelle, also über einen Notbehelf versorgt werden. Das gesellschaftliche Ziel der flächendeckenden Versorgung würde dann verfehlt.

Als Ergebnis der Modellrechnung ermitteln die Gutachter, dass bei 9 Prozent Marktanteil des Rx-Versandes alle 1.962 Apotheken mit einem Umsatz unter einer Million Euro, darunter 784 Solitärapotheken, schließen müssten. Bei 17 Prozent Marktanteil des Rx-Versandes müssten sogar 3.764 Apotheken schließen, davon 1.212 Solitärapotheken, und bei 25 Prozent Marktanteil alle 1.711 Solitärapotheken. 

Politische und juristische Konsequenzen

Damit ist der vom EuGH angemahnte Nachweis erbracht. Die Preisbindung ist demnach erforderlich, um das Apothekensystem mit flächendeckender Versorgung langfristig zu sichern. Die Gutachter folgern, dass der deutsche Gesetzgeber den Rx-Versand verbieten muss, um das Ziel der gleichen Versorgung für alle Einwohner zu erfüllen. Dies ist die einzige verbleibende Option, die das System aufrechterhält. Dem ist hinzuzufügen, dass der EuGH bei einer erneuten Verhandlung in einem ähnlich gelagerten Fall aufgrund des Gutachtens zu einem anderen Urteil kommen müsste. Dann sollte der EuGH die Gültigkeit der deutschen Preisbindung auch für ausländische Versender anerkennen. Diese Aussicht ist zugleich ein weiteres Argument gegen die Zulassung begrenzter Boni in Deutschland. Denn eine zwischenzeitliche Lockerung der Preisbindung in Deutschland würde jede Option zerstören, durch ein erneutes EuGH-Verfahren die frühere Situation wiederherstellen. Eine umfangreichere Darstellung des Gutachtens mit weiteren Erläuterungen finden Sie in der DAZ, vom morgigen Donnerstag oder bereits jetzt online.

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Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Zu spät

von Anita Peter am 24.08.2017 um 6:55 Uhr

Warum hat die ABDA ein solches Gutachten nicht VOR dem EUGH Verfahren in Auftrag gegeben? Was soll das Gutachten jetzt noch bringen?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Doch nicht zu spät?

von Christian Rotta am 24.08.2017 um 16:14 Uhr

Sehr geehrte Frau Peters,
die erste Frage kann ich nicht beantworten, die zweite schon. Wenn Sie das EuGH-Urteil vom 19.10.2016 sowie die jüngste Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Problematik der Arzneimittelpreisbindung lesen, werden Sie feststellen: Es ist nicht auszuschließen, dass sich der EuGH noch einmal mit der Frage der grenzüberschreitenden Arzneimittelpreisbindung beschäftigen muss - und wenn dann die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 konstatierte "Lücke im Tatsächlichen" geschlossen wird, d.h. belegt werden kann, dass die Arzneimittelpreisbindung zur flächendeckenden Arzneimittelversorgung und zur Aufrechterhaltung des bestehenden Apotheknnetzes beiträgt, könnte das ursprüngliche EuGH-Urteil obsolet werden. Sicher ist dies nicht, aber immerhin möglich. Und die besseren Argumente würden ohnehin dafür sprechen.

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