Urteil zu Cystus ist rechtskräftig

Cystus 052® ist Arzneimittel - Vertrieb wird eingestellt

Stuttgart - 16.03.2010, 13:20 Uhr


Als Medizinprodukte vertriebene Präparate mit dem Zistrosenextrakt Cystus 052®, die Schutz vor Erkältungen, insbesondere vor grippalen Infekten bieten sollen, sind zulassungspflichtige Arzneimittel. Das hatte

Am 14. Oktober 2009 hatte das Verwaltungsgericht Köln die als Medizinprodukte vertriebenen Präparate Cystus 052® Infektblocker Tabletten und Cystus052® Gurgellösung als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft und eine Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen. Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung wollte der Hersteller das Urteil anfechten. Dieser Antrag wurde am 15. März  2010 vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt, so dass das Urteil nun rechtskräftig ist.

Einer Pressemitteilung des Herstellers und Vertreibers ist zu entnehmen, dass der Hersteller, die TeutoPharma GmbH, noch nach Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung sucht und dabei insbesondere den Weg zum EuGH in Betracht zieht. Ein entsprechendes Verfahren hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Untersagung des Inverkehrbringens der Cystus-Präparate als Medizinprodukte durch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, gegeben.

Der Hersteller hat nun die Möglichkeit, eine Zulassung als Arzneimittel zu beantragen, sieht allerdings große Schwierigkeiten, dies zu begründen. In der Pressemitteilung heißt es: „Durch die Kategorisierung von Cystus 052® Infektblocker Tabletten und Cystus 052® Gurgellösung als Arzneimittel entsteht die paradoxe Situation, dass die nun notwendige Zulassung mit dem Beleg der pharmakologischen Wirkungsweise zu begründen wäre, der aber aufgrund der wissenschaftlichen Nachweise zur physikalischen Blockadewirkung des Pflanzenextraktes schwerlich erbracht werden kann.“


Dr. Doris Uhl