Management

3G am Arbeitsplatz

Was das neue Infektionsschutzgesetz für die Apotheke bedeutet

Apothekeninhaber und Arbeitnehmer dürfen nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Apotheke nur noch betreten, wenn sie nachweislich geimpft, genesen oder getestet sind. Als Arbeitgeber müssen Apothekeninhaber den erforderlichen Nachweis einholen und kontrollieren. Dies führt zu erhöhten Dokumentations- und Über­wachungspflichten.

Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Eine der zentralen Neuregelungen ist § 28b IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte eine Arbeitsstätte – sofern es dort wie in einer Apotheke zu Personenkontakt kommen kann – nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die 3G-Pflicht gilt daher auch für Apotheken. Verstöße gegen die 3G-Regel können für den Arbeitgeber zu Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro führen. Was 3G am Arbeitsplatz im Einzelnen für Apothekeninhaber bedeutet, wie die Nachweispflicht erfüllt werden kann, was aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten ist und welche Risiken Arbeitnehmer eingehen, die sich weigern, den Nachweis zu erbringen, wird im folgenden Beitrag dargestellt.

Foto: Bihlmayerfotografie/AdobeStock

Inhalt und Umsetzung der Nachweispflicht

Der Apothekeninhaber ist dafür verantwortlich, dass die arbeitsplatzbezogenen 3G-Vorgaben in seiner Apotheke eingehalten werden. Er muss sicherstellen, dass die Zutrittsvoraussetzungen bei jedem Arbeitnehmer vorliegen, und muss einem Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Zutritt verweigern. Die Nachweispflicht gilt für alle Beschäftigten des Apothekeninhabers. Beispielsweise muss daher auch ein Fahrer, der die Apotheke nur kurz betritt, um eine Lieferung abzuholen, einen solchen Nachweis erbringen. Außenstehende Dritte (z. B. Kunden oder Geschäftspartner) sind davon jedoch nicht erfasst.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Nachweispflicht zu erfüllen. Einerseits kann die Kontrolle dadurch erfolgen, dass die Arbeitnehmer aufgefordert werden, jederzeit einen aktuellen Nachweis über den jeweiligen Status mitzuführen. Der Nachweis muss dann täglich beim Zutritt zur Apotheke kontrolliert werden. Dies dürfte allerdings insbesondere bei größeren Apotheken zu einem erheb­lichen Kontrollaufwand für den Apothekeninhaber führen. Alternativ können die Nachweise auf Wunsch des Beschäftigten beim Apothekeninhaber hinterlegt werden. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf den Impf- und Genesenennachweis sinnvoll sein, weil dann für diese Personen die täg­liche Kontrolle entfällt. Denn Geimpfte und Genesene können in diesem Fall bis zum Ablauf des jeweiligen Zertifikates die Apo­theke betreten, ohne dass eine tägliche Kontrolle erforderlich ist. Wichtig ist aber, dass der Apothekeninhaber den Ablauf der Zertifikate dokumentiert, um dann ggf. rechtzeitig einen neuen Nachweis zu verlangen.

Bei ungeimpften Arbeitnehmern besteht diese Möglichkeit natur­gemäß nicht. Vielmehr müssen Ungeimpfte täglich einen Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen. Es genügt dabei nicht, wenn der Arbeitnehmer sich selbst testet. Vielmehr muss ein Schnelltest in der Apotheke unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von diesem dafür geschulten Person durchgeführt werden. Sofern der Arbeitgeber ein entsprechendes Testangebot unterbreitet, darf die Apotheke vor Arbeitsbeginn zur Durchführung des Tests betreten werden. Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Testungen im Betrieb anbietet, haben die Arbeitnehmer jedoch nicht. Zwar sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Arbeitnehmern pro Woche zwei (kostenfreie) Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss ein Apothekeninhaber einen solchen Test nicht selbst in der Apotheke durchführen und auch nicht einen zur Verfügung gestellten Selbsttest beaufsichtigen. Vielmehr kann er verlangen, dass die betroffenen Arbeitnehmer sich bei einem Arzt oder in einem Schnelltestzentrum testen lassen. Etwaige Kosten für den Testnachweis müssen die Arbeitnehmer selbst tragen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Apothekeninhaber besteht also nicht.

Kein Recht zur Abfrage des Impfstatus

Aus dem neuen IfSG ergibt sich (nach wie vor) kein allgemeiner Anspruch des Arbeitgebers auf Abfrage des Impfstatus. Vielmehr dürfen die Daten zu den 3G-Nachweisen ausschließlich zur Durchführung der Zutrittskontrollen erhoben werden. Die Arbeitnehmer können selbst entscheiden, auf welchem Weg sie den Nachweis erbringen. So brauchen Geimpfte oder Genesene ihren jeweiligen Status beim Arbeitgeber nicht offenzulegen und können statt­dessen Testnachweise vorlegen.

Die erhobenen (Gesundheits-)Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus dürfen später für die Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen verarbeitet werden. Bei der Dokumentation der Kontrollen sowie ggf. der Hinterlegung der 3G-Nachweise sollten so wenige Daten wie möglich erhoben werden. Es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Daher sollte der Apothekeninhaber nur solche Daten speichern, die zur Erfüllung der Nachweispflicht zwingend erforderlich sind oder bei denen Beschäftigte eingewilligt haben. Ausreichend dürfte insoweit sein, wenn der Arbeitgeber die Durchführung der 3G-Kontrolle sowie das Ablaufdatum des 3G-Nachweises dokumentiert. Sofern mit Einwilligung des Beschäftigten von der Möglichkeit der Speicherung/Hinterlegung der Zertifikate und des entsprechenden QR-Codes Gebrauch gemacht werden soll, muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die Daten in der Apotheke nicht allgemein zugänglich sind. Auch empfiehlt es sich, dass nur der Apothekeninhaber und ggf. eine weitere Person Zugriff auf die Daten haben und diese ansonsten vor dem Zugriff anderer geschützt sind.

Zusätzlich muss der Apotheken­inhaber die Arbeitnehmer in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangs­regeln informieren. Ebenso sollten gesonderte Datenschutzhinweise verfasst werden, in denen die Arbeitnehmer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation des 3G-Nachweises informiert werden.

Weigerung der Vorlage eines 3G-Nachweises

Wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, einen 3G-Nachweis vorzulegen, darf er die Apotheke nicht betreten. Da Arbeitnehmer in einer Apotheke vielfach nur vor Ort in der Apotheke sinnvoll eingesetzt werden können und eine Arbeit im Homeoffice kaum möglich ist, dürften sie im Falle einer Weigerung so lange ihren Vergütungsanspruch verlieren, solange sie aufgrund des fehlenden Nachweises nicht arbeiten können. Jedenfalls wenn ein Arbeitnehmer beharrlich und über längere Zeit keinen 3G-Nachweis erbringt, sind aufgrund der darin wohl zu sehenden (beharrlichen) Arbeitsverweigerung nach einer entsprechenden Abmahnung auch Kündigungen als letztes Mittel denkbar.

Fazit

Die Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz führt für Arbeitgeber zu einem erhöhten Kontroll- und Dokumentationsaufwand. Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie engmaschig die Einhaltung der Vorgaben des § 28b IfSG durch die Behörden überwacht werden, muss ein Apothekeninhaber sicherstellen, dass nur Personen mit einem gültigen 3G-Nachweis in der Apotheke eingesetzt werden. Denn bei vorsätzlichen Verstößen sind, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, Bußgelder von bis zu 25.000 Euro möglich. Zudem empfiehlt es sich, die gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Bereich in nächster Zeit genau zu beobachten, da weitere Änderungen vor dem Hintergrund der steigenden Fallzahlen nicht auszuschließen sind. |

Marius Bücke, Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

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