DAZ aktuell

ABDA kritisiert Digitalisierungsgesetz

Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz vorgelegt

cm/ks | Die Gematik ist zuständig, dass auch EU-Versender die für den TI-Zugang nötigen Utensilien erhalten – die Institutionskarte und den Heilberufsausweis. Die ABDA will dabei allerdings nicht helfen, indem sie ihr Apothekenverzeichnis für die Krankenkassen auch an die Gematik übermittelt. Das geht aus der Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf eines neuen Digital-Gesetzes hervor. Kritik übt die Standesorganisation zudem an den vorgesehenen Änderungen beim Medikationsplan.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter vorantreiben. Zu diesem Zweck hat sein Ministerium im November einen Entwurf eines Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) vorgelegt. Unter anderem geht es darin um die Weiterentwicklung der Telemedizin, der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezepts.

In einer ersten Stellungnahme begrüßt die ABDA grundsätzlich „die ­Bestrebungen der Bundesregierung, das große Potenzial der Digitalisierung zu nutzen, um auch zukünftig im Gesundheitswesen und in der Pflege eine effiziente und qualitativ gute Versorgung der Versicherten sicherzustellen“. Im Detail hat die ABDA dann aber doch einiges zu kritisieren.

Unter anderem widerstrebt ihr, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) verpflichtet werden soll, das bundeseinheitliche Verzeichnis, das er über die Apotheken führt und dem GKV-Spitzenverband unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 293 Abs. 5 SGB V), auch der Gematik zu übermitteln. Diese darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben (nur) zum Zweck der Herausgabe des HBA und der SMC-B verarbeiten. Soweit es darum gehe, dass die Gematik diese Daten zur Grundlage für die Ausgabe von HBA und SMC-B an ausländische Versender machen könne, sei fraglich, ob dies mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar sei, so die ABDA. Überdies sieht sie schlicht keine Notwendigkeit für die Übermittlung des Verzeichnisses. Hier würde die an anderer Stelle schon vorgesehene Bestätigung der Versender an die Gematik reichen, dass sie dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Soweit an diesem Plan festgehalten werde, fordert die ABDA zumindest eine Ergänzung, dass die Gematik die Kosten für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten zu tragen hat. Die ABDA fordert zudem, dass die Krankenkassen die Kosten tragen sollen, die den Apothekerkammern durch die Übermittlung von Daten zur Ausgabe der Heilberufsausweise und Institutionskarten entstehen.

E-Rezept: Keine Weiterleitung vor Belieferung

In ihren Ausführungen zum E-Rezept wiederholt die ABDA ihre bekannte Forderung im Zusammenhang mit der E-Rezept-App der Gematik. Nach wie vor ein Dorn im Auge ist ihr, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Rechtsverordnung die Schnittstellen zu den Komponenten sowie deren Nutzung durch Drittanbieter regeln kann. „Soweit dies beinhaltet, dass das E-Rezept oder das Rezept-Token aus der E-Verordnungs-App der Gematik über die Schnittstelle an die App eines Drittanbieters weitergegeben werden kann, bestehen dagegen unsererseits erhebliche Bedenken“, so die ABDA. Konkret geht es um die sogenannte „Weiterleiten“-Funktion, mit der ein Patient sein E-Rezept noch vor der Belieferung aus der Gematik-App in eine Anwendung eines kommerziellen Anbieters überführen kann. Es sei keine Notwendigkeit für die Weitergabe von Verordnungsdaten an Drittanbieter vor der Abgabe des verordneten Arzneimittels erkennbar, da „sinnvolle ergänzende Angebote für die Versicherten nicht auf Grundlage der Verordnungsdaten, sondern nur auf Grundlage der Dispensierdaten denkbar sind“, erklärt die ABDA unter anderem. Eine Übergabe von Rezeptschlüsseln und Rezeptdaten an Anbieter außerhalb der TI vor der Belieferung des E-Rezeptes durch die Apotheke lehnt sie daher strikt ab.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass mit Einwilligung des Versicherten die Dispensierinformationen der E-Rezepte automatisch in der „Arzneimittelhistorie“ der ePA abgelegt werden können. Die Sinnhaftigkeit einer solchen automatisierten Ablage ist für die ABDA zu hinterfragen. Gerade bei multimorbiden Patienten könne sie dazu führen, dass in deren ePA über die Zeit ein hoher Datenbestand aufgebaut werde, dessen Auswertung für den Patienten selbst unmöglich sei. „Sinnvoll wäre insoweit jedoch, die Dispensierinformationen zu nutzen, um den elektronischen Medikationsplan des Versicherten aktuell zu halten.“ Dies wiederum setze voraus, dass keine ­automatisierte Ablage der Dispensier­informationen erfolge, sondern diese Informationen lediglich durch Ärzte und Apotheker genutzt würden, um den Versicherten einen aktuellen und geprüften Medikationsplan zur Ver­fügung zu stellen.

Weiterhin plant das BMG, den elektronischen Medikationsplan in die ePA zu überführen und die kartenbasierte Nutzung ab 2023 schrittweise auszuschließen. Da bislang unklar sei, in welchem Umfang Versicherte die ePA nutzen werden, und der E-Medikationsplan ein niedrigschwelliges Angebot darstelle, solle man diese Möglichkeit der Speicherung auch über den 1. Januar 2023 hinaus unbefristet beibehalten, so die ABDA. |

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