Gesundheitspolitik

BMG will Kassenabschlag auf 1,77 Euro fixieren

Arbeitsentwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz steht

BERLIN (lk/ks) | Im Arbeitsentwurf für das angekündigte Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter anderen weitere Änderungen für Apotheker auf den gesetzgeberischen Weg gebracht: Der Kassenabschlag soll auf 1,77 Euro fixiert, Nullretaxationen wegen Formfehlern sollen erschwert, das Entlassmanagement erleichtert und Ärzte zur Abstimmung ihres Notdienstes mit Apothekern und Krankenhäusern verpflichtet werden. Wann das Gesetz in Kraft treten soll, steht noch nicht fest.

Beim letzten Donnerstag bekannt gewordenen Gesetzesvorschlag handelt es noch um einen „abteilungsinternen Arbeitsentwurf“ des BMG. Dieser ist weder mit der politischen BMG-Führung um Minister Hermann Gröhe (CDU) noch in der Union/SPD-Koalition abgestimmt. An diesem Dienstag soll dieser Entwurf beim turnusmäßigen Frühstück der Gesundheitspolitiker der Union/SPD-Regierungskoalition mit Minister Gröhe diskutiert und verabschiedet werden. Daraus wird dann der Referentenentwurf als Grundlage der Gesetzgebung erstellt.

Entgegenkommen beim Apothekenabschlag

Die wichtigste Änderung für die Apotheker ist sicher die geplante Festschreibung des Kassenabschlags auf 1,77 Euro. Damit kommt die Koalition dem Anfang August geäußerten gemeinsamen Wunsch des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) und des GKV-Spitzenverbandes nach. „Die Höhe des Apothekenabschlags bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel wird gesetzlich festgeschrieben“, heißt es im Entwurf. Es sei zu erwarten, dass es auch künftig nicht zu einem Konsens der Vertragspartner bei den bisher vorgesehenen Vereinbarungen zum Apothekenabschlag komme. Um daraus resultierende Konflikte zu vermeiden, werde die Höhe des Apothekenabschlags gesetzlich festgeschrieben. Dies entspreche auch in der Höhe einem gemeinsamen Vorschlag von DAV und GKV-Spitzenverband. Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Höhe könnten die bisher vorgesehenen Parameter für die Anpassung des Apothekenabschlags entfallen, heißt es im Arbeitsentwurf weiter.

Nullretax: Auftrag an die Rahmenvertragspartner

Zudem nimmt sich das Bundesgesundheitsministerium dem Problem der Nullretaxation an. Ein direktes gesetzliches Verbot ist dabei nicht vorgesehen. Vielmehr sollen erneut die Partner des Rahmenvertrags, DAV und GKV-Spitzenverband, gemeinsam eine Lösung finden. Derzeit ist vorgesehen, § 129 SGB V zu ergänzen, der den Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und DAV regelt. In Absatz 4 soll folgender Satz eingefügt werden: „In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt.“

In der Begründung heißt es dazu: „Apotheker und Apothekerinnen leisten einen entscheidenden Beitrag zur guten und sicheren Arzneimittelversorgung in Deutschland. Es ist ein legitimes Interesse, dass sie vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen ‚auf Null‘ (Vollabsetzung von der Rechnung) und damit vor wirtschaftlicher Überforderung in den Fällen geschützt werden, in denen Versicherte das nach den Regelungen des SGB V abzugebende Arzneimittel erhalten haben, das der Arzt bzw. die Ärztin ausgewählt hat.“ Dies seien andere Fälle als solche, in denen Apotheken anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgeben – hier hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die Vollabsetzung zulässig ist. Es sei im Sinne der Versicherten erforderlich, dass die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln nicht durch unnötige bürokratische Hürden behindert wird, heißt es weiter in der Begründung. Dabei sei es der Selbstverwaltung zu überlassen, einen geeigneten Interessenausgleich, der Fehlanreize vermeidet, im Rahmenvertrag zu schaffen. Es könnten etwa Regelungen zu Heilungsmöglichkeiten für Formverstöße vereinbart werden. Ebenso solche, die lediglich eine teilweise Retaxation beinhalten. Bei den Heilungsmöglichkeiten müsse jedoch berücksichtigt werden, dass den Krankenkassen kein unverhältnismäßiger, kostenträchtiger Verwaltungsaufwand entstehe.

Weitere Pläne

Darüber hinaus will das BMG mit einer Vielzahl von Neuregelungen die Versorgung für die Patienten verbessern. So sollten etwa zur Verkürzung von Wartezeiten auf Facharzttermine bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen eingerichtet werden. Weiterhin sollen die Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und die lückenlose Versorgung der Versicherten beim Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung durch angepasste Rahmenbedingungen des Krankenhaus-Entlassmanagements verbessert werden. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss soll vorgegeben werden, weitere strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (DMP) zu entwickeln. 

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