Deutscher Apothekertag 2012

Die Anträge des Deutschen Apothekertages 2012



Dr. Christoph Klotz und Kollegen

Aussetzung der Wahlordnung der ABDA


Antrag

Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertages 2012 aufgefordert, die Wahlordnung der ABDA auszusetzen und die anstehenden Wahlen auf den Deutschen Apothekertag 2013 zu verschieben und die Wahlordnung entsprechend für die Wahlen zum Deutschen Apothekertag 2013 anzupassen bzw. zu ändern.


Begründung

Laut ABDA-Satzung stehen in diesem Jahr verschiedene Neuwahlen auf der Mitgliederversammlung nach dem Deutschen Apothekertag an. Da 2013 Bundestagswahlen sind, macht es Sinn, dass die bisherigen Amtsinhaber für ein weiteres Jahr im Amt bleiben, damit nach der Bundestagswahl die neuen Amtsinhaber auf Regierungsseite und der Seite der Berufspolitik unverkrampft miteinander umgehen können und persönliche Altlasten nicht mehr zum Tragen kommen.

Auch passt es zum Antrag der Änderung der Machtverhältnisse in der ABDA, wenn die neuen Amtsträger der ABDA bei einer Wahl in 2013 sich auf eine Legimitation durch die Delegierten des Deutschen Apothekertages berufen könnten. Auch für die Politik dürfte es von Bedeutung sein, ob sich ein ABDA-Präsident auf eine Wahl von rund 400 Delegierten oder nur 34 Mitglieder berufen kann.

Ein weiterer Vorteil bestünde darin, dass die Personen, die jetzt im Thema sind, die Dinge zu Ende bringen, die mit der alten Regierung noch machbar sind.

Antrag abgelehnt



Michael Mantell und Kollegen

Wahl des ABDA-Präsidenten und des Stellvertreters


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Geschäftsführung der ABDA auf, zeitnah eine Satzung zu erarbeiten, nach der die Wahl der/des ABDA-Präsidentin/-en und ihrer/seines Stellvertreterin/-s direkt durch die Hauptversammlung erfolgt.


Begründung

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker ist das bedeutendste Gremium zur politischen Willensbildung innerhalb des Berufsstandes. Zur Stärkung der politischen Durchsetzungskraft des ABDA-Präsidiums ist eine breite berufspolitische Legitimation durch die Basis dringend geboten. Aus diesem Grund muss die Wahl der ABDA-Führungsspitze direkt durch die Delegierten erfolgen. Die Akzeptanz der ABDA-Führungsspitze wird durch diese persönliche und basisdemokratische Abstimmung erheblich gestärkt. Die Wahl durch die Delegierten des Deutschen Apothekertages hat eine erheblich höhere Medienpräsenz als das bisherige Verfahren. Die Arbeit der ABDA-Führungsspitze wird dadurch ein wesentlich höheres politisches Gewicht bekommen zum Wohle der deutschen Apothekerschaft.

Antrag abgelehnt



Dr. Christoph Klotz und Kollegen

Änderung des § 1 der ABDA-Satzung: Namensänderung


Antrag

Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertages 2012 aufgefordert, ihren Namen zu ändern. Statt der Bezeichnung "ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothe-kerverbände" soll zum nächstmöglichen Termin diese Bezeichnung geführt werden:

"ABDA – Bundesinteressenvereinigung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker"

Die Satzung der ABDA und alle anderen Druckstücke sind an allen infrage kommenden Stellen entsprechend redaktionell zu ändern.

Entsprechend ist § 1 Absatz 1 folgendermaßen zu ändern:

Die Bundesvereinigung bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Apothekerinnen und Apotheker in der Bundesrepublik Deutschland, die entweder als Zwangsmitglieder in Kammerbezirken oder freiwillig in Apothekervereinen/ -verbänden organisiert sind.


Begründung

Die derzeitige Bezeichnung ist weder sachlich richtig, noch spiegelt sie den Anspruch der Betroffenen wider: Kammern sind keine Apothekerverbände. Trotz der Bezeichnung "Apothekerverbände" haben viele neue Apothekerverbände weder Sitz noch Stimme in der ABDA.

Beispiele: Bundesverband der Apothekenkooperationen, Bundesverband der Versandapotheken, Verband der Zytostatika herstellenden Apotheken.

Die Angehörigen des Berufsstandes wollen keine Standes- sondern eine Interessenvertretung. Kammern sind durch ihren Status nur bedingt geeignet, Interessenvertretung wahrzunehmen. Über 70 Prozent der Berufsangehörigen sind mittlerweile Frauen, das sollte auch in der Bezeichnung gewürdigt werden.

Die "Umfirmierung" soll ein erstes Zeichen sein, um ein Auseinanderbrechen der berufspolitischen Interessenvertretung für Apothekerinnen und Apotheker zu verhindern.

Antrag abgelehnt



Dr. Christoph Klotz und Kollegen

Änderung der ABDA-Satzung: § 3 und davon betroffene §§


Antrag

Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertages 2012 aufgefordert, den § 3 Absatz 1 der ABDA-Satzung wie folgt zu ändern: Die Versammlung der Delegierten des Deutschen Apothekertags entscheidet als das oberste Organ der Bundesvereinigung in allen wichtigen Fragen.

Daraus ergibt sich die Änderungskonsequenz für § 3 Absatz 2: Insbesondere berät und beschließt die Versammlung der Delegierten des Deutschen Apothekertags über die Satzung, über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung, über die Wahl und die Abberufung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie über die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen, über die Haushalts- und Kassenordnung, über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung sowie über rechtsgeschäftliche und sonstige rechtliche Verpflichtungen der Bundesvereinigung, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes gegeben oder die Geschäftsführung entsprechend bevollmächtigt ist.


Begründung

Laut § 4 der ABDA-Satzung dient der Deutsche Apothekertag der berufspolitischen Willensbildung, und seine Beschlüsse sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend. Das klingt zumindest nach einer ernst zu nehmenden Prämisse, ist es aber nicht, solange die Mitgliederversammlung der ABDA mehr Macht hat als die Mitglieder der Hauptversammlung. Deshalb muss das Machtverhältnis umgekehrt werden. Die Neukonstellation würde dafür sorgen, dass für die ABDA die gleichen Machtverhältnisse gelten wie für Kammern und Verbände: In Kammern, Vereinen und Verbänden handeln die Vorstände in der Regel nicht frei und selbstbestimmt, sondern sind an die Voten der Kammerversammlungsmitglieder gebunden.

Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen von 34 Organisationen. Die rund 400 Delegierten des Deutschen Apothekertages dagegen vertreten über 70.000 Berufsangehörige.

Durch die jetzige Struktur werden gewollt demokratische Verhältnisse ausgehebelt.

Die Verlegung des Machtschwerpunktes auf die Delegiertenversammlung des Deutschen Apothekertages hat weitere Vorteile:

Wie die Stimmverteilung der Delegierten des Deutschen Apothekertages (siehe Tabelle) belegt, können zur Zeit wenige Personen mit ihren Stimmanteilen in der ABDA entweder die gesamte ABDA majorisieren oder blockieren. Wenn die Entscheidungsbefugnis und die Verantwortung beim Deutschen Apothekertag liegt, wäre das nicht so einfach, da rund 400 Delegierte für eine andere Stimmverteilung sorgen als 34.


Kammer
Mit-
glieder
Stimmrechte
AK + AV
(Stand 2011)
theor.
de facto
BW
12.234
61
60
Bayern
13.443
67
66
Berlin
4.757
24
21
Brandenburg
1.524
8
7
Bremen
507
3
3
Hamburg
2.641
13
8
Hessen
5.550
28
28
MV
1.217
6
6
Niedersachsen
7.127
36
36
Nordrhein
10.037
50
51
RP
3.258
16
15
Saarland
836
4
6
Sachsen
2.555
13
13
SA
1.713
9
8
SH
3.256
16
16
Thüringen
1.431
7
7
WL
7.066
35
35
Summe
396
386

Die Anforderungen und die Verantwortung an die Delegierten des Deutschen Apothekertages würden steigen. Sie würden zu echten Abgeordneten ihres Berufsstandes, auf die die ABDA nicht nur während des Deutschen Apothekertages, sondern während des ganzen Jahres zugreifen könnte.

Dadurch würden sich die Personaldecke und der Kompetenzzuwachs für die ABDA schlagartig vergrößern, was eine enorme Stärkung der ABDA bedeutet.

Für die Masse der betroffenen Berufsangehörigen ist es nachvollziehbarer und damit akzeptabler, wenn die Beschlüsse der ABDA auf den Schultern von rund 400 Personen als nur einem Häuflein von 34 ruhen oder getragen werden.

Antrag abgelehnt



Ann-Katrin Kossendey und Kollegen

Änderung der Zusammensetzung der ABDA


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker möge beschließen, dass sich die ABDA je zur Hälfte aus Vertretern der Kammern und Verbände und aus direkt von der Apothekerschaft an der Basis gewählten, voll stimmberechtigten Delegierten zusammensetzt.


Begründung

Durch eine geänderte Zusammensetzung unserer Standesvertretung ermöglicht man auch jenen Kolleginnen und Kollegen die Mitarbeit in der Berufspolitik, die bisher nicht in der Selbstverwaltung vertreten waren. So können aktive und motivierte Apothekerinnen und Apotheker die Interessen der Basis viel authentischer vertreten. Eine Wanderung von einem Posten zum anderen würde so vermieden und es würden neue, frische Gesichter unseren Berufsstand ebenso vertreten wie diejenigen, die mit ihrer Erfahrung aus der langjährigen Berufspolitik zum Erfolg unserer Interessen beitragen.

Antrag zurückgezogen



AK Berlin und AK Nordrhein

Gesetzlicher Versorgungsauftrag


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass die wohnortnahe, flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit unabhängigen Apotheken weiterhin sichergestellt wird. Apothekerinnen und Apotheker haben den gesetzlichen Arzneimittelversorgungsauftrag zu erfüllen. Es ist daher unerlässlich, sie in die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Position zu versetzen, die ihrem heil- und freiberuflichen Engagement für die Gesellschaft gerecht wird.


Begründung

Die Arzneimittel müssen von wirtschaftlich unabhängigen Ärztinnen und Ärzten verordnet und die Patientinnen und Patienten von wirtschaftlich unabhängigen Apothekerinnen und Apothekern versorgt werden.

Es muss sichergestellt werden, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten im Mittelpunkt unseres Gesundheitssystems steht und nicht der wirtschaftliche Erfolg einzelner Geschäftsmodelle.

Ökonomische Ziele von profitorientierten Institutionen, die primär nicht den Patienten, sondern den Anteilseignern verpflichtet sind, dürfen nie die Grundlage für diese Leistungen sein.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Aktionsplan AMTS – Fortschreibung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker unterstützt die Bestrebungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), den Aktionsplan 2010 – 2012 zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Deutschland für die Jahre 2013 – 2015 fortzuschreiben und gemeinsam mit der Koordinierungsgruppe weiterzuentwickeln.


Begründung

Das BMG hat im November 2007 einen ersten Aktionsplan für 2008/2009 zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland ins Leben gerufen, der alle am Medikationsprozess Beteiligten eingebunden hat. Der Aktionsplan 2010 – 2012 folgte nach und setzte den begonnenen Prozess fort. Auf Basis dieser beiden Aktionspläne wurden bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt [z. B. Informationsmerkblatt "Tipps für eine sichere Arzneimitteltherapie" für Patientinnen und Patienten, Workshops zu Sound- and Look-alikes, Erarbeitung und Veröffentlichung von Hinweisen zur Anwendung von Wirkstoffen mit deutlich altersabhängigem Nutzen-Risiko-Verhältnis ("Priscus"), Entwicklung eines längerfristigen Forschungskonzeptes Arzneimitteltherapiesicherheit etc.]. Der besondere Mehrwert dieser Aktionspläne liegt u. a. darin, dass hier interdisziplinär zusammengearbeitet wird, was einen erreichten Konsens besonders wertvoll macht. Eine Unterstützung und Beteiligung der Apothekerschaft mit dem Ziel einer Optimierung der Arzneimitteltherapiesicherheit fokussiert ein ureigenes pharmazeutisches Ziel und ist deshalb wichtig. Außerdem erleichtern abgestimmte Materialien, Inhalte und Pro-zesse die Umsetzung in der einzelnen Apotheke.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

AMTS – Medikationsplan


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker unterstützt die Bestrebungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bei der Implementierung des von der Koordinierungsgruppe zum Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) entwickelten und konsentierten Medikationsplans als wichtige Informationsquelle für alle am Medikationsprozess Beteiligten mit dem Ziel der Erhöhung der Patientensicherheit.


Begründung

Der Aktionsplan zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Aktionsplan AMTS) 2010 – 2012 des BMG beschreibt mit den Maßnahmen 3 und 4 die Implementierung eines einheitlichen personenbezogenen Medikationsplans als wichtige Informationsquelle für Patienten, Ärzte und Apotheker. Seit Mitte Juli 2012 liegt die Spezifikation für einen patientenbezogenen Medikationsplan in einer breit abgestimmten Version vor, die nun von den Herstellern von Software-Systemen genutzt werden kann. Die Implementierung dieses Medikationsplans ist für Patienten, Ärzte und Apotheker von besonderer Relevanz, auch vor dem Hintergrund des an Bedeutung gewinnenden Medikationsmanagements. Ein konsentierter, möglichst vollständiger Medikationsplan kann entscheidend zur Verbesserung der Arzneimitteltherapie- und damit Erhöhung der Patientensicherheit beitragen.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder auf das europarechtlich erforderliche Maß zu begrenzen.


Begründung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (C-322/01) ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und damit eine Einschränkung von im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundfreiheiten aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung für zulässig erklärt. Gleichwohl hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG) zum 1. Januar 2004 den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland uneingeschränkt zugelassen. Diese uneingeschränkte Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln gefährdet jedoch die Arzneimittelsicherheit. Patientinnen und Patienten können – gerade wenn sie sich in einer gesundheitlichen Zwangslage befinden – nicht sicher zwischen seriösen und illegalen Versandangeboten für Arzneimittel unterscheiden. Der Einsatz von Gütesiegeln bewirkt keine ausreichende Sicherheit für die Patienten, da diese zum einen wenig bekannt und zum anderen auch nicht gänzlich fälschungssicher sind.

Um unerwünschte Ausprägungen des Versandhandels mit Arzneimitteln, vor allem in Form sogenannter Pick-up-Stellen, entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag ein Verbot von Pick-up-Stellen vereinbart, allerdings bisher nicht umgesetzt. Sofern nunmehr für das im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbot von sogenannten Pick-up-Stellen für Arzneimittel durch entsprechende Regelungen im Arzneimittelgesetz (AMG), dem Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) keine gesetzliche Umsetzungsmöglichkeit gesehen wird, bleibt für eine notwendige Korrektur nur die Konsequenz einer Anpassung der deutschen Regelungen zum Versandhandel mit Arzneimitteln an das europarechtlich gebotene Maß, nämlich ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Antrag angenommen



Jutta Rewitzer und Kollegen

Einbindung des Apothekers in Präventionsmaßnahmen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den GKV-Spitzenverband auf, Apotheker gemäß §§ 20 und 20a SGB V im GKV-Leitfaden Prävention als Anbieter aufzunehmen. Dazu ist eine Überarbeitung der Ausschlusskriterien im Leitfaden erforderlich. Die Politik wird aufgefordert, die Intention dieses Antrages aktiv zu unterstützen.


Begründung

Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die vor allem auch durch die Heilberufe befördert werden muss. Apothekerinnen und Apotheker sind aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Kundennähe prädestiniert, Dienstleistungen für die Bevölkerung über das gesamte Spektrum der Präventionskette anzubieten.

Stetig wird von der Politik, den Leistungserbringern und der Solidargemeinschaft die gesamtgesellschaftliche Dimension der Prävention betont. Die Notwendigkeit, alle für die Prävention relevanten Akteure – und dazu zählen eindeutig auch die Apotheker – in das Bemühen für eine bessere Gesundheit der Bevölkerung mit einzubeziehen, ist volkswirtschaftlich und nicht zuletzt auch wissenschaftlich belegt.

Auch auf internationaler Ebene, beispielsweise im "Action plan for implementation of the European strategy for the prevention and control of noncommunicable diseases 2012 – 2016" der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom September 2011 wird die Einbindung der Apotheker in systematische Präventionsprogramme gefordert.

Mit der am 12. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurde in § 1a Absatz 11 ApBetrO die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung, zu Vorsorgemaßnahmen sowie die Durchführung einfacher Gesundheitstests folgerichtig vom Gesetzgeber als apothekenübliche Dienstleistung definiert. Damit ist die rechtliche Grundlage für bundesweit auch von der gesetz-lichen Krankenversicherung anerkannte Leistungen geschaffen worden, die die Ausgangsbasis für weitere Honorarvereinbarungen darstellt. Die Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Bevölkerung müssen künftig auch auf einer betriebswirtschaftlichen Basis honoriert werden.

Derzeit schließt der GKV-Spitzenverband eine Honorierung aus und beruft sich dabei auf die Ausschlusskriterien des Leitfadens Prävention [S. 38 im Leitfaden Prävention in der Fassung vom 27. August 2010: "Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die von Anbietern durchgeführt werden, welche ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (z. B. Diäten, Nahrungsergänzungs- oder homöopathische Mittel, Sportgeräte) besitzen "]. Aus diesem Grund eröffnet erst die Anpassung des Leitfadens den Apothekern die Möglichkeit, aktiv und ökonomisch sinnvoll Präventionsleistungen für die Bevölkerung anzubieten. Es sind dazu entspre-chende Differenzierungen erforderlich, die eine klare Trennung von Präventions- und Verkaufsleistungen beschreiben.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Arzneimittelpreisbindung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, zur Wahrung des einheitlichen Apothekenabgabepreises die Gewährung von Boni an Endverbraucher bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verbieten.


Begründung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Jahr 2009 in mehreren Verfahren mit der Gewährung sogenannter Boni bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel befasst und festgestellt, dass diese Praxis einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) darstellt. Da der Bundesgerichtshof jedoch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu entscheiden hatte, kam es auch darauf an, dass das beanstandete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war die Bestimmung des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), nach der die Zugabe geringwertiger Kleinigkeiten zulässig ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Bestimmung des § 7 HWG wettbewerbsrechtlich eine Wertgrenze für solche Boni definiert, de-ren genaue Höhe jedoch noch ungeklärt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen haben auch Teile der Berufs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu veranlasst, die an sich ausschließlich wettbewerbsrechtliche Wertgrenze bei der Frage einer Ahndung von Verstößen gegen das AMG und die AMPreisV durch Apotheken heranzuziehen. Damit wird der vom AMG geforderte einheitliche Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel ad absurdum geführt. Statt eines Qualitätswettbewerbs werden vermeintliche Preisvorteile in den Vordergrund gerückt, die weder dem besonderen Gut Arzneimittel Rechnung tragen noch der Solidargemeinschaft zugutekommen. Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit für eine gesetzgebe-rische Korrektur, etwa durch eine entsprechende Anpassung des § 7 HWG.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

EU-Berufsqualifikationsrichtlinie


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den europäischen Gesetzgeber auf, bei der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von der Streichung der sogenannten Drei-Jahres-Klausel für die Eröffnung von neuen Apotheken abzusehen sowie bei der Einführung eines europäischen Berufsausweises nachteilige Auswirkungen für bestehende nationale Verwaltungsstrukturen und unnötigen bürokratischen Aufwand und Kosten zu vermeiden.


Begründung

Im Dezember 2011 hat die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag enthält einige für Apotheker relevante Regelungen, die apothekerliche Belange noch nicht sachgerecht berücksichtigen.

Die Streichung der sogenannten "Drei-Jahres-Klausel" für die Gründung oder Übernahme von Apotheken gemäß § 2 Absatz 2 ApoG ist abzulehnen. Angesichts der nach wie vor bestehenden gravierenden Unterschiede in den rechtlichen Regimen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Niederlassung von Apothekern besteht kein Bedarf, die bestehende und bewährte europäische Rechtslage zu ändern. Die Drei-Jahres-Klausel dient zudem als Korrektiv für die im europäischen Vergleich äußerst liberale Niederlassungsfreiheit in Deutschland (und einigen wenigen anderen Mitgliedstaaten) und verhindert lediglich eine möglicherweise system-gefährdende Neugründungswelle von Apotheken durch Apotheker mit ausländischer Approbation. Sie sollte angesichts der denkbaren weitreichenden praktischen Auswirkungen nicht vor-schnell abgeschafft werden. Die Möglichkeit der potenziell von der Regelung betroffenen Apotheker, Apotheken zu übernehmen, die mindestens drei Jahre bestehen, bleibt unbestritten.

Bei dem geplanten Einsatz des Europäischen Berufsausweises muss der Verfahrensablauf klar sein. Der Ausweis darf nicht als Mittel zur Stärkung der Kompetenzen des Herkunftsmitgliedstaates benutzt werden oder gar das Herkunftslandprinzip einführen. Es ist der Aufnahmemitgliedstaat, der Berufsqualifikationen anerkennt. Dabei soll es den zuständigen Behörden mit ausreichenden Fristen möglich sein, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Genehmigungsfiktionen sind systemfremd und zu streichen.

Antrag angenommen



AV Westfalen-Lippe e. V.

Erschließung und Honorierung neuer Aufgabenfelder


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, über die pharmazeutische Kernkompetenz hinaus neue, zur Gesundheitskompetenz der Apotheke passende Aufgabenfelder zu erschließen, um so das bestehende Potenzial der Apotheken für die Gesellschaft stärker nutzbar zu machen und zugleich die wirtschaftlichen Grundlagen der Apotheken zu stärken. Insbesondere die Herausforderungen des demografischen Wandels verlangen nach neuen, niedrigschwelligen Formen der Gesundheitsvorsorge, -betreuung und -versorgung vor Ort, der technische Fortschritt schafft neue Möglichkeiten der Gesundheitsvorsorge und der Kommunikation. Apotheken können über honorierte Dienstleistungen auf diesen Gebieten einen entscheidenden Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen leisten.


Begründung

Apotheker sind Arzneimittelexperten. Sie verfügen jedoch als freie Heilberufler über ihre pharmazeutische Kompetenz und die in der Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker erlangten Kenntnisse hinaus über eine weitreichende Gesundheitskompetenz. Diese stellen sie täglich in den Dienst ihrer Patienten und Kunden. Diese Kompetenz wird angesichts des demografischen Wandels immer stärker nachgefragt werden und deshalb auf Dauer nicht als bloße Zugabe der Arzneimittelversorgung angesehen werden können. Bereits heute sind beispielsweise Gesundheitschecks in vielen Apotheken an der Tagesordnung, beraten Apotheken zu Fragen der Pflege und halten Präventionsangebote vor. Es fehlt jedoch bislang in der Regel an der notwendigen Bereitschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vergütung entsprechender Leistungen oder auch nur zur Beteiligung von Apotheken an entsprechenden Projekten. Es bedarf daher der Schaffung von Evidenz für den gesellschaftlichen sowie auch finanziellen Nutzen solcher Dienstleistungen und einer druckvollen Einwerbung von Unterstützung in der Politik, der Öffentlichkeit und bei allen relevanten Institutionen des Gesundheitswesens für eine Stärkung der Rolle der Apotheken auch in diesen Bereichen.

Antrag angenommen

Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Blick über den pharmazeutischen Tellerrand"

Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Jährliche Anpassung des Festzuschlages


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Anpassungsregelung zum Festzuschlag in § 78 Absatz 1 AMG zu konkretisieren, und zwar von einer allgemeinen Ermächtigungsregelung zu einer jährlich anzuwendenden Regelung.


Begründung

Die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist angemessen zu honorieren. Nur bei kostendeckender Vergütung kann das bisherige System der wohnortnahen, persönlichen, flächendeckenden Rund-um-die-Uhr-Versorgung weiterhin aufrechterhalten werden.

Trotz Ermächtigungsregelung in § 78 AMG fand die letzte Anpassung des Festzuschlages für Apotheken im Jahre 2004 statt. Seither versorgen deutsche Apotheken zu einem konstanten Stückhonorar. Die Sach- und Personalkosten der Betriebsführung werden dagegen auch in Zukunft weiter ansteigen. Durch dieses Missverhältnis wird die wirtschaftliche Betriebsführung für eine wachsende Zahl von Apotheken immer schwerer. Mittlerweile schließen jede Woche bereits vier Apotheken, Tendenz steigend.

Um die Honorierung der Apotheken kontinuierlich an die Entwicklung der Personal- und Sachkosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzugleichen, wird deshalb der Gesetzgeber aufgefordert, die Regelung in § 78 Absatz 1 AMG so zu konkretisieren, dass die bereits enthaltene Anpassungsregelung zum Festzuschlag jährlich anzuwenden ist.

Diese Forderung hat zum Ziel, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung auf bewährt hohem Niveau auch weiterhin aufrechterhalten zu können. Zugleich würden in Zukunft auch schwierige Situationen bei der Anpassung weiterer Honorarbestandteile, wie z. B. dem Apothekenabschlag, vermieden.

Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V.

Dynamisierung der Apothekenvergütung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, bei der Apothekenvergütung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) eine Dynamisierung einzuführen, um jährliche Diskussionen um eine Anhebung der Apothekenvergütung zu vermeiden.


Begründung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 1. Januar 2004 wird die in der AMPreisV geregelte Vergütung der Apotheken für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln derzeit erstmals konkret diskutiert.

Die AMPreisV sieht bei allen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln – gleichgültig, ob zulasten der gesetzlichen Krankenkassen, eines anderen Kostenträgers oder auf Privatrezept verordnet – einen Zuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich von 8,10 Euro pro Packung sowie die Erhebung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

Diese Vergütung muss mit einem dynamischen Faktor belegt werden, damit die auf die öffentlichen Apotheken zukommenden jährlichen Kostensteigerungen bei Personal, Miete etc. regelmäßig aufgefangen werden. Damit nicht jedes Jahr über eine Erhöhung verhandelt werden muss, sollte die Dynamisierung anhand bestehender Indizes, wie z. B. dem Lebenshaltungsindex/Verbraucherpreisindex vorgenommen werden.

Antrag angenommen



Hessischer AV e. V.

Erhöhung des prozentualen Zuschlages


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) derart zu ändern, dass der prozentuale Zuschlag in Höhe von 3 Prozent zur Deckung der Handlingskosten in der Apotheke bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf 6 Prozent erhöht wird. Die Änderung soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.


Begründung

Die nicht ausreichende Anhebung des Fixzuschlages von 8,10 Euro hat gezeigt, dass die Veränderung der statischen Größe aus politischen Gründen nicht mit den Erfordernissen der wirt-schaftlichen Entwicklung und der allgemeinen Kostensteigerung im Apothekenbetrieb Schritt hält. Eine Anpassung des variablen Zuschlages würde zumindest einen Teil der Kosten kompensieren und dabei die permanente politische Auseinandersetzung und die Demütigungen des gesamten Berufsstandes vermeiden.

An den Ausschuss verwiesen



AK Westfalen-Lippe, AK Nordrhein, AV Nordrhein e. V.

Anhebung der Apothekenzuschläge


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die festgelegte Vergütung für die Versorgung mit Rezepturen und Betäubungsmitteln angemessen anzuheben sowie die Notdienstgebühr angemessen zu erhöhen bzw. auf eine pauschale Vergütung umzustellen.


Begründung

Die derzeitige wirtschaftliche Situation der Apotheken gefährdet die Existenz vieler Apotheken, insbesondere in ländlich strukturierten Gebieten. Gerade diese Apotheken sind jedoch für eine flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unverzichtbar. Eine angemessene Honorierung der von den Apotheken erbrachten Leistungen ist somit im Hinblick auf die Sicherung der Existenz der Apotheken und damit dem Erhalt der flächendeckenden wohnortnahen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig.

Die Herstellung von patientenindividuellen Rezepturen ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Apotheken. Die Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat die Anforderungen an die rezepturmäßige Arzneimittelherstellung in der Apotheke erheblich erhöht. Dies stärkt die pharmazeutische Tätigkeit, belegt aber auch den tatsächlichen Zeitaufwand und Kostenaufwand für die qualitätsgesicherte Rezeptur. Die Honorierung der Rezepturvergütung ist zwin-gend anzuheben. Die Vergütung muss den tatsächlichen pharmazeutischen und regulatorischen Anforderungen Rechnung tragen. Bei der Herstellung und Abgabe von Rezepturen sind die Aufschläge schon seit einiger Zeit nicht mehr ausreichend. Eine letzte Anpassung erfolgte 2004. Um diese wichtige Dienstleistung für das Gemeinwohl der Bevölkerung, die von jeder Apotheke erbracht wird, zu leisten, ist eine Erhöhung zwingend erforderlich.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Dieser Betrag muss angehoben werden, weil er schon seit einiger Zeit nicht mehr die Kosten für die Bestellung und Lagerung deckt, die mit der Abgabe eines Betäubungsmittels verbunden sind. Die Apotheken haben aufgrund der Dokumentationspflichten einen erheblich erhöhten Aufwand. Zudem berechnet der Großhandel den Apotheken mittlerweile bei der Abgabe von Betäubungsmitteln einen höheren Betrag, als von den Krankenkassen erstattet wird.

Bei der Sicherstellung der flächendeckenden Nacht- und Notdienste der öffentlichen Apotheken ist der Aufschlag in § 6 AMPreisV schon seit einiger Zeit nicht mehr ausreichend. Um diese wichtige Dienstleistung für das Gemeinwohl der Bevölkerung, die von jeder Apotheke erbracht wird, zu leisten, ist eine Erhöhung des Honorars bzw. eine Umstellung auf eine pauschale Vergütung zwingend erforderlich.

Antrag angenommen



AV Nordrhein e. V.

Verhandlungen zum Kassenabschlag


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, beim GKV-Spitzenverband darauf hinzuwirken, dass bei den Verhandlungen zum Kassenabschlag nach § 130 SGB V 1,75 Euro als Verhandlungsgrundlage gelten.


Begründung

Der Abschlag nach § 130 SGB V ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2013 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Absatz 2 SGB V so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Dabei sind

  • Veränderungen der Leistungen der Apotheken auf Grundlage einer standardisierten Beschreibung der Leistungen im Jahre 2011 zu ermitteln;

  • Einnahmen und Kosten der Apotheken durch tatsächliche Betriebsergebnisse repräsentativ ausgewählter Apotheken zu berücksichtigen.

Um eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der unter Punkt 1 und 2 des § 130 Absatz 1 Satz 2 SGB V aufgestellten Kriterien für die öffentlichen Apotheken zu erzielen, ist es zwingend erforderlich, den von der Schiedsstelle entschiedenen Kassenabschlag in Höhe von 1,75 Euro als Ausgangsbasis zu nehmen. Für die Jahre 2011 und 2012 hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Sparmaßnahmen den Abschlag festgelegt. Nach Aussage der Politik waren diese Belastungen der Apotheken zeitlich befristet "außer der Reihe" und können nicht Basis für Verhandlungen für 2013 sein.

Antrag angenommen



AK Mecklenburg-Vorpommern

Inkasso der Herstellerrabatte


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Regelungen des § 130a SGB V dahingehend zu novellieren, dass die Gewährung der Herstellerrabatte nicht mehr durch die Apothekerschaft zu erfolgen hat, sondern zwischen den beteiligten Partnern – Hersteller/gesetzliche Krankenversicherungen – zu regeln ist.


Begründung

Es ist nicht nachvollziehbar, finanzielle Verantwortung für einen Bereich übernehmen zu müssen, der nicht beeinflusst werden kann. Die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erlaubt die Funktion der Apotheke als Liquiditätspuffer der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht.

Antrag zurückgezogen



AV Westfalen-Lippe e. V.

Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber dazu auf, klare sozialrechtliche Regelungen zu treffen, die ausschließen, dass eine Abwälzung von Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen auf die Leistungserbringer stattfinden kann. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Hilfsmittelversorgung.


Begründung

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) die Vertragskompetenzen der gesetzlichen Krankenkassen insbesondere im Bereich der Hilfsmittelversorgung erheblich erweitert. Zugleich findet durch Fusionen von gesetzlichen Krankenkassen eine zunehmende Konzentration von Markt- und Verhandlungsmacht statt. Infolgedessen kommt es vermehrt zur Aufstellung von Vertragsbedingungen durch Krankenkassen, die eine Abwälzung eigener Verwaltungskosten auf die Leistungserbringer bewirken sollen. So werden z. B. die Genehmigungsprozesse in der Hilfsmittelversorgung ganz oder in weiten Teilen auf externe Dienstleister verlagert (Anbieter von elektronischen Kostenvoranschlags-Plattformen), die ihre Kosten ausschließlich durch ein von den Leistungserbringern zu zahlendes Entgelt bestreiten, obwohl die Auslagerung allein im Interesse der jeweiligen Krankenkasse erfolgt. Die Leistungserbringer werden dann vor die Wahl gestellt, entweder für die Genehmigung der Versorgung zu zahlen oder erhebliche Einschnitte bei der Vergütung ihrer Leistungen hinzunehmen, andernfalls sind sie von der Versorgung ausgeschlossen. Diese Praxis stellt einen inakzeptablen Missbrauch von Marktmacht dar und steht im klaren Gegensatz zum Grundsatz der Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechenden Fehlentwicklungen nicht in ausreichendem Maße begegnen, bedarf es klarer rechtlicher Grundlagen, die solche Missbräuche zukünftig ausschließen.

Antrag angenommen



AV Westfalen-Lippe e. V.

Etablierung eines Erstattungssystem in der Hilfsmittelversorgung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber dazu auf, in der Hilfsmittelversorgung ein Erstattungssystem zu etablieren, das den Interessen der Versicherten und Patienten an einer guten, wohnortnahen Versorgung unter freier Wahl ihres Leistungserbringers Rechnung trägt. Insbesondere die Definition der GKV-Leistungen als Festzuschüsse, die sich an den Grundsätzen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung orientieren, ist geeignet, den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung objektiv und wettbewerbsneutral zu gestalten.


Begründung

Die Apotheken leisten einen wichtigen Beitrag zur Hilfsmittelversorgung von GKV-Versicherten. Die Vertragslandschaft hat sich hier durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen der letzten Jahre grundlegend gewandelt: Einzelverträge der Krankenkassen und Ausschreibungen der Versorgung statt der bisher verbreiteten Kollektivverträge sind die Regel, Vertragsbedingungen sind zunehmend weniger Ergebnis von Verhandlungen als vielmehr durch einseitige Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen bestimmt. In der Regel wird offen oder auch verdeckt der niedrigste Preis zum allein entscheidenden Kriterium für den Vertragsabschluss erhoben. Dies führt – insbesondere im Rahmen von Ausschreibungen – nachweislich zu einer Ausdünnung des Netzes der Leistungserbringer und zu Qualitätseinbußen in der Versorgung. Oft liefern Ausschreibungsgewinner den Versicherten nur unzureichende Qualität oder Menge, nicht rechtzeitig und ohne Beratung und Einweisung. Zudem werden zum Teil hohe Aufzahlungen von den Versicherten gefordert. Ein Ausweichen des Versicherten auf die Apotheke oder andere Leistungserbringer ihrer Wahl ist jedoch nicht möglich. Aber auch im Rahmen von Verträgen nach § 127 Absatz 2 SGB V sind die Krankenkassen oft nur noch bereit, Vergütungspauschalen zu zahlen, die bei Einsatz von Standardprodukten kaum oder nicht kostendeckend sind. Der Sachleistungsanspruch der Versicherten wird auf diese Weise ausgehöhlt, weil die Leistungserbringer de facto in immer mehr Fällen gezwungen werden, den Versicherten Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Mehr Transparenz und eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten durch die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Leistungserbringer ließen sich erreichen, wenn die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte Versorgungsarten von vornherein als finanzieller Zuschuss definiert wäre ("Festzuschuss"): Auf dieser Grundlage hätten die Versicherten freie Wahl zu entscheiden, an welche qualifizierten Leistungserbringer sie sich wenden und welche Produkte sie – mit oder ohne Eigenanteil – wählen wollen.

Antrag angenommen



Bayerischer AV e. V.

Verbot von Vollabsetzungen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, in das Sozialgesetzbuch V eine Regelung zur Unzulässigkeit von Vollabsetzungen aufzunehmen, sofern die Selbstverwaltung in angemessener Zeit keine tragfähige Lösung erreicht.


Begründung

Die Praxis von Krankenkassen, im Rahmen der Abrechnungsprüfung Vollabsetzungen vorzunehmen, nimmt im Zuge des sich verstärkenden Wettbewerbs der Krankenkassen um Versicherte und des steigenden Kostendrucks stetig zu. Die wirtschaftlichen Belastungen, die damit für die Apotheken verbunden sind, sind verheerend. Denn den Apotheken wird dabei nicht nur ihre komplette Vergütung entzogen; sie erhalten vielmehr nicht einmal den Warenwert erstattet. Dieses Vorgehen der Krankenkassen entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Wir sehen daher zwingenden Regelungsbedarf, dass der Gesetzgeber Vollabsetzungen ausdrücklich verbietet. Hierzu sollte eine Ergänzung des § 129 Absatz 4 SGB V erfolgen.

Antrag angenommen



AK Berlin

Rabattverträge


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die gesetzlichen Krankenkassen auf, Beginn und Ende von Rabattverträgen für Arzneimittel einer geeigneten Stelle, z. B. der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH (IFA GmbH) zu melden, um so die Daten transparent und nachvollziehbar auch in der Apotheken-Software hinterlegen zu können.


Begründung

Die erfolgreiche Umsetzung der Rabattverträge erzeugt in den Apotheken weiterhin einen immensen zusätzlichen Aufwand und ermöglicht den Krankenkassen Einsparungen in Millionenhöhe. Durch eine Hinterlegung des Beginns und des Endes von Rabattverträgen, ähnlich der Meldung von Festbeträgen, in der Apotheken-Software könnte zumindest ein wenig mehr Transparenz geschaffen und die Information von Versicherten, die Bevorratung und auch die Behandlung von Retaxationen vereinfacht werden.

Antrag angenommen



Hessischer AV e. V.

Zentrales Melderegister für nichtverfügbare Rabattarzneimittel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, ein zentrales Melderegister für nichtverfügbare Rabattarzneimittel einzurichten. Diese Aufgabe kann an das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e. V. (DAPI), ABDATA oder eine andere geeignete Organisation delegiert werden. In diesem Register sollen alle nichtverfügbaren Rabattarzneimittel unmittelbar bei Feststellung der Nichtverfügbarkeit nach Pharmazentralnummer, Ort und Uhrzeit eingetragen werden. Das Register ist öffentlich einsehbar.


Begründung

Aus den Apotheken werden täglich Meldungen über nichtverfügbare Rabattarzneimittel gegenüber den Verbänden abgegeben. Nach Branchenberichten sind in jeder Apotheke täglich durchschnittlich drei Rabattarzneimittel nicht verfügbar. Das heißt, in Summe erhalten täglich ca. 60.000 Patienten nicht das Rabattarzneimittel, jährlich sind demnach rund 1,8 Millionen Packungen nicht verfügbar. Vor diesem Hintergrund wird das gesamte Ausmaß der desaströsen Entwicklung der Arzneimittelversorgung bei Rabattverträgen offensichtlich. Nur wenn die unhaltbaren Zustände öffentlich werden, ist aufseiten der Krankenkassen und der Industrie mit einer Änderung der Verhaltensweise zu rechnen. Öffentlich soll im Register einsehbar sein: die Pharmazentralnummer, Name und Hersteller des Arzneimittels sowie Ort und Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit. Im internen, geschützten Bereich wird die Meldung nach Institutionskennzeichen, Apotheke und verantwortlichem Mitarbeiter und Uhrzeit dokumentiert. Der technische Aufwand zur Umsetzung und Realisierung des Projektes ist daher denkbar einfach.

Antrag abgelehnt



Hessischer AV e. V.

Naturalrabatte für OTC-Produkte


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Wiedereinführung der Gewährung von Naturalrabatten für OTC-Produkte zu ermöglichen und die hierzu notwendigen Änderungen in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften schnellstmöglich herbeizuführen. Die Umsetzung sollte bis zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.


Begründung

Durch den dramatischen Verfall der Handelsspanne bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und der nicht ausreichenden Anpassung des Fixaufschlages auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind die Apotheken gezwungen, die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel und somit die Versorgung der GKV-Versicherten durch den Verkauf von OTC-Produkten zu subventionieren. Das Verbot von Naturalrabatten führt bei wettbewerblich bedingten Preisentwicklungen, die politisch gewünscht sind, ebenfalls zu einem Verfall der Handelsspanne. Für das Verbot von Naturalrabatten im OTC-Bereich gibt es keinen gesundheitspolitischen Grund, da sich dieser Markt alleine durch die Entscheidung der Verbraucher reguliert.

Antrag abgelehnt



LAK Thüringen, Thüringer AV e. V.

Verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel in den GKV-Leistungskatalog


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die grundsätzliche Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel aus dem GKV-Leistungskatalog aufzuheben.


Begründung

Grundsätzlich sagt die fehlende Verschreibungspflicht eines Arzneimittels nichts über seine Wirksamkeit aus. Vielmehr kann postuliert werden, dass sich mit ihrer Anwendung ein geringeres Risiko verbindet, da die Überwachung der Therapie durch einen Arzt als nicht notwendig angesehen wird. Um den Patienten Kosten zu ersparen, kann der behandelnde Arzt durch die Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel aus dem GKV-Leistungskatalog in die Situation kommen, in seiner Therapie auf verschreibungspflichtige, also potenziell riskantere Arzneimittel zurückzugreifen, obwohl auch apothekenpflichtige Arz-neimittel zur Verfügung stehen. Die Kostenübernahme der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung und muss sich an der Wirksamkeit der Arzneimittel orientieren und nicht an ihrem rechtlichen Status in Bezug auf die Verschreibungspflicht.

Die Etablierung zahlreicher Initiativen (Medikamentenhilfe, Tafel) zur anteiligen Kostenübernahme bei nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln machen deutlich, dass die Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel aus dem GKV-Leistungskatalog dazu geführt hat, dass Patienten Arzneimittel, die für die Behandlung ihrer Erkrankungen wichtig sind, nicht erhalten, weil sie sich diese nicht mehr leisten können.

Das Engagement von großen Teilen der Apothekerschaft im Rahmen von sozialen Projekten ist grundsätzlich zu befürworten. Soziale Projekte dürfen aber weder die Tendenz zur Zwei-Klassen-Medizin verstärken noch Patienten in verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Rechten aufteilen. Die Kostenübernahme notwendiger Arzneimitteltherapien ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen und darf nicht in privat organisierte Sozialprojekte abgeschoben werden.

Antrag abgelehnt



Hessischer AV e. V.

Mitgliedschaft im G-BA


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Apothekerschaft, z. B. die Bundesapothekerkammer, der Deutsche Apothekerverband e. V. oder die ABDA, Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird. Die Finanzierung dieser Mitgliedschaft soll in der gleichen Weise erfolgen, wie das bereits jetzt für die anderen Träger (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband) gesetzlich vorgesehen ist: durch einen Vergütungszuschlag pro Fall (Systemzuschlag nach § 91 SGB V).


Begründung

Der G-BA wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Träger sind die oben genannten Organisationen im Gesundheitswesen. Dem G-BA wurden im Laufe der Zeit immer weitere, wichtige Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen eingeräumt, so dass dieser sich als wesentliches Planungs- und Steuerungselement im Gesundheitswesen etabliert hat. Die Apothekerschaft ist daran nicht beteiligt.

Wichtige Vorentscheidungen fallen auch in den Unterausschüssen des G-BA. So gibt es einen Unterausschuss Arzneimittel. Hier wird über Themen wie

  • die Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem),
  • Arzneimittel-Richtlinien,
  • Festbetragsgruppen usw.

entschieden, bislang ohne jede stimmberechtigte Beteiligung der Apotheker.

Seit einer Gesetzesänderung im Februar dieses Jahres werden bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen (z. B. Zahnärzte), alle Stimmen der gesamten Leistungserbringerseite auf die betroffene Leistungserbringerorganisation übertragen. Bei Beschlüssen, die mehrere Leistungssektoren wesentlich betreffen, aber nicht alle, wird analog verfahren. Damit ist das Risiko, sachfremd überstimmt zu werden, minimiert.

Finanziert wird der G-BA durch sogenannte Systemzuschläge, die jährlich neu festgesetzt werden. Die Systemzuschläge setzen sich zusammen aus einem Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall sowie durch die zusätzliche Anhebung der Vergütung für die ambulante, vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung. Dies waren im Jahr 2011 2,268 Cent pro Fall und im stationären Sektor etwa 0,80 Euro pro Fall. Eine analoge Systempauschale könnte auch für jedes abgegebene Arzneimittel erhoben werden. Haushaltsmittel der ABDA wären daher für eine Beteiligung am G-BA nicht einzusetzen, mit Ausnahme der Kosten für die entsandten Vertreter.

Antrag zurückgezogen

Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Dokumentation und Abrechnungsprozesse für pharmazeutische Dienstleistungen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, mit der Arbeitsgemeinschaft der Apothekensoftwarehäuser eine geeignete standardisierte Klassifikation für pharmazeutische Dienstleistungen (ggf. analog den Hilfsmittelpositionsnummern) zu entwickeln und einzuführen, die standardisiert in der Apothekensoftware abgebildet wird.


Begründung

Schon heute wird eine Vielzahl von pharmazeutischen Dienstleistungen von Apotheken angeboten und von Kunden/Patienten in Anspruch genommen. Wie oft diese Leistungen erbracht werden, weiß nur die einzelne Apotheke. Mit der Einführung des bundeseinheitlichen Leistungskataloges der Beratungs- und Serviceangebote in Apotheken (LeiKa) wurde eine Basis für ein einheitliches Vorgehen für die Umsetzung pharmazeutischer Dienstleistungen auf Bundesebene gelegt. Gegenüber Politik und Krankenkassen kann mit einer standardisierten Dokumentation über die Software erstmalig gezeigt werden, dass Apotheken am Gesundheitsnutzen der Patienten über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus mitwirken. Daneben erleichtert eine softwarebasierte Voreinstellung den Apotheken die Abrechnung dieser Dienstleistungen gegenüber vertraglich gebundenen Krankenkassen.

Antrag angenommen



Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Blaues Rezept


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die gemeinsamen Bemühungen von ABDA/Deutschen Apothekerverband e. V. und privater Krankenversicherung zur Entwicklung eines einheitlichen Blauen Rezepts als bundesweiten verbindlichen Standard für Privatrezepte zu unterstützen und als Zielsetzung gesetzlich vorzugeben.


Begründung

Derzeit besteht für die niedergelassenen Ärzte bei der Ausstellung privater Rezepte an Patienten keine Verbindlichkeit über Form, Inhalt und Aussehen. Aufgrund gesetzlicher Änderungen infolge des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der Gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) erhalten die privaten Krankenversicherungen ebenso wie die gesetzlichen Krankenversicherungen von den pharmazeutischen Herstellern Abschläge auf Arzneimittel. Zudem halten Rabattverträge auch bei den privaten Krankenversicherungen Einzug. Beide Entwicklungen machen eine einheitliche Rezeptvorlage aus standardisierten Erfassungs- und aus Kosteneffizienzgesichtspunkten zwingend erforderlich. Für die Erfassung und Abrechnung wurde eine eigene Erfassungs- und Abrechnungsstelle, die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (ZESAR GmbH), für die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfeträger gegründet.

Derzeit werden nur rund 50 Prozent aller privaten Verordnungen auf einem sogenannten Blauen Rezept ausgestellt. Innerhalb der privaten Krankenversicherungen ist die Erkenntnis gewachsen, in diesem Bereich einen einheitlichen Standard zu entwickeln und bundesweit ein-zuführen. ABDA/Deutscher Apothekerverband e. V. haben die Erfahrungen bei der Einführung des Grünen Rezepts aufgegriffen und ein entsprechendes Konzept entwickelt und vorgestellt. Gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V. (PKV-Verband) wird die inhaltliche Ausgestaltung der Rezeptvorlage in Anlehnung an die GKV-Rezepte vorgenommen. Ziel ist am Ende ein bundesweit einheitliches und maschinenlesbares Standardformular für Privatpatienten.

Antrag angenommen



Dr. Alexander v. Petersenns und Kollegen

Ad-hoc-Antrag: Kassenabschlag


Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, den Kassenabschlag nach § 130 SGB V auf ein übliches Skonto von 1 Prozent zu senken.

An den Ausschuss verwiesen


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Halb verstanden - richtig falsch"


LAK Baden-Württ., LAV Baden-Württ. e. V.

Lieferfähigkeit/Lieferausfälle von lebenswichtigen Arzneimitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die pharmazeutische Industrie auf, in Zusammenarbeit mit Verbänden der Industrie konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Lieferausfällen, insbesondere von lebenswichtigen Arzneimitteln, z. B. Antibiotika, Antimykotika, Zytostatika, zu erarbeiten. Diese Maßnahmen können auch gesetzliche Verpflichtungen für die Arzneimittelhersteller beinhalten.


Begründung

Zunehmend sind Lieferausfälle für Arzneimittel zu beklagen. Beispiele der letzten Zeit sind: Caelyx® , Fosfomycin, Vfend® , Fludarabin.

Die Ursachen mögen vielfältig sein. Nicht hinnehmbar ist es jedoch, wenn andere Märkte wegen eines höheren Preisniveaus bevorzugt beliefert werden, wie es für


LAK Brandenburg

Änderung der BtMVV – Korrekturen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, § 9 „Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept“ Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) dergestalt zu ändern, dass Arzt und Apotheker bei der Versorgung und Beratung der Patienten nicht in ihrer Tätigkeit von Dritten gehemmt werden (können).


Begründung

Die zunehmende Zahl von Retaxationen mit verschiedensten, teils kuriosen Begründungen durch die Krankenkassen erschweren die zeitnahe Versorgung der Patienten mit dringend benötigten Arzneimitteln. Alternative Formulierungen und sachlich nachvollziehbare Korrekturen dürfen nicht zum Ausschluss des Versorgungsanspruchs führen. Das führt zu einer unnötigen Verzögerung der Versorgung und zu einer Verunsicherung der Patienten bis hin zu einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Heilberuf.

Dazu könnte der § 9 BtMVV wie folgt geändert werden:

  • Im Absatz 1 Nummer 5 wird nach „Vermerk ‚Gemäß schriftlicher Anweisung‘“ ergänzt: „bzw. sinngemäße Formulierung“.

  • Im Absatz 2 wird als zusätzlicher letzter Satz ergänzt: „Klarstellende Ergänzungen und Korrekturen zu den Nummern 3. bis 6. kann der Apotheker bei Vorlage in der Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt vornehmen; sie sind vom Apotheker auf den ersten beiden und vom Arzt auf dem dritten Teil des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen.“

Antrag angenommen




AK Nordrhein

Änderung der AMVV – Angabe der Dosierung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dahingehend zu ergänzen, dass jedes ausgestellte Rezept mit der patientenindividuellen Dosierung der Medikamente versehen sein muss.


Begründung

Zur Gewährleistung der erforderlichen Arzneimitteltherapiesicherheit und bedingt durch häufigen Wechsel der abzugebenden Medikamente in Folge der Rabattverträge ist es unerlässlich, die Dosierung zu kennen. Beispielsweise treten für den Patienten häufig erhebliche Schwierigkeiten auf, wenn die Einnahme einer halben Tablette verordnet wurde, das entsprechende Medikament des neuen Rabattpartners einer Krankenkasse jedoch nicht über eine Bruchkerbe verfügt oder gar in Kapselform bereitgestellt wird. Durch den Vermerk der Dosierung auf dem Rezept kann das Problem bereits bei der Abgabe in der Apotheke gelöst werden.

An den Ausschuss verwiesen




AK Mecklenburg-Vorpommern

Parenteralia


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, § 11 Absatz 3 ApoG dahingehend zu novellieren, dass die bisherige Einschränkung auf „anwendungsfertige Zytostatikarezepturen“ aufgehoben und auf „zwingend aspetisch herzustellende Arzneimittel, die nicht im Endbehältnis sterilisiert werden können, sowie anwendungsfertige Parenteralia“ erweitert wird.


Begründung

Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurden die Anforderungen an die Räumlichkeiten zur Herstellung von Parenteralia erweitert. Die Ressourcen zur Erfüllung dieser Anforderungen werden nicht allen Apotheken zur Verfügung stehen. Gerade in Betrieben, in denen sehr selten Parenteralia hergestellt werden – hierzu zählt auch die Befüllung von Schmerzpumpen –, wird in Zukunft darauf verzichtet werden (müssen).

Antrag angenommen




AK Berlin

Entlassmanagement


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Kompetenzen des Berufsstandes der Apotheker im Patientenrechtegesetz einzubinden und z. B. im Rahmen des Entlassmanagements zu nutzen. Dafür ist in enger Abstimmung mit den entsprechenden Interessenverbänden ein zukunftsfähiges und patientenorientiertes Modell zu entwickeln, das unter Einbindung von Krankenhaus- und öffentlichen Apotheken die Versorgung verbessert.


Begründung

Die Kompetenzen und möglichen Verantwortlichkeiten der Berufsgruppe der Apotheker werden viel zu wenig zum Wohle der Patienten genutzt. Diverse Studien u. a. auch aus Klinikapotheken zeigen, dass z. B. ein durch Apotheker begleitetes Entlassmanagement die Therapietreue, den Therapieerfolg und die Zufriedenheit der Patienten erhöht. Dennoch sind die Apotheker bisher im geplanten Patientenrechtegesetz an entsprechender Stelle nicht präsent.

Weitere Untersuchungen und Erfahrungswerte zeigen, dass trotz einer noch vergleichsweise flächendeckenden Ärzteversorgung immer wieder Versorgungsengpässe, gerade auch nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus entstehen, wenn die Übergabe der Patienten an den Hausarzt aus räumlichen, terminlichen oder sonstigen Gründen nicht gelingt. Wir knüpfen daher an den Antrag der Apothekerkammer Berlin von 2009 und ähnlich geartete Anträge anderer Mitgliedsorganisationen an, die Apotheker u. a. mit dem Entlassmanagement im Patientenrechtegesetz zu verankern und gemeinsam ein Modell für die Übergabe der Patienten von der Klinik- zur Hausapotheke zu entwickeln. Dabei soll u. a. unter Berücksichtigung der geltenden Rabattverträge und Festbeträge die Therapietreue und zügige Anschlussversorgung der Patienten weiter verbessert werden. Dazu gehört auch bei (dokumentierter) Nichterreichbarkeit des Hausarztes, den Apotheken die Möglichkeit zur Abgabe der vom Klinikarzt verordneten Entlassmedikation ohne weiteres Rezept einzuräumen und dafür eine praktikable Abrechnungs- und Vergütungsform zu entwickeln.

Antrag angenommen




LAK Baden-Württ., LAV Baden-Württ. e. V.

Schnittstellenproblematik bei Entlass­patienten


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass die Arzneimittelversorgung von ­Patienten nach Entlassungen aus dem Krankenhaus (Entlasspatienten) verbessert wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Versorgung von Entlasspatienten ausschließlich durch öffentliche Apotheken erfolgt. Die Arzneimittelversorgung von Entlasspatienten ist seit Jahren unzureichend geregelt.


Begründung

Die seit Jahren bestehende sogenannte Schnittstellenproblematik konnte auch durch die Möglichkeit der Arzneimittelmitgabe aus den Krankenhäusern nicht erheblich verbessert werden. Nun soll die Möglichkeit der Arzneimittelmitgabe aus Krankenhäusern auch noch auf Werktage ausgedehnt werden.

Derzeit besteht für Krankenhausapotheken die Möglichkeit, Entlasspatienten vor einem Wochenende den Bedarf ihrer Medikamente für drei Tage mitzugeben. Jedoch erfolgt dies nicht in jedem Krankenhaus (Kostengründe) und häufig aus Arzneimittel-Qualitäts-Gesichtspunkten nicht adäquat (Mitgabe durch die Station in ungeeigneten Behältnissen und ohne geeignete Beschriftung). Das Fehlen der Packungsbeilage zu den mitgegebenen Arzneimitteln trägt darüber hinaus zu einer schlechten Arzneimitteltherapie­sicherheit bei. Patienten sind daher gezwungen, schnellstmöglich nach Entlassung einen Termin beim Hausarzt zu bekommen. Häufig kann der Patient aber insbesondere an Wochenenden und vor Feiertagen vom ärztlichen System nicht mehr versorgt werden und sucht dann Hilfe in der Apotheke, die dort wegen der fehlenden Verordnungen aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann. Eine Lösung könnte die Möglichkeit sein, dass Krankenhausärzte über kleine Mengen Entlassrezepte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausstellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass im Krankenhaus tatsächlich nur für Entlass­patienten Rezepte ausgestellt werden und diese ausschließlich in öffentlichen Apotheken eingelöst werden können. ­Allerdings liegt dies nicht im Einflussbereich der Apothekerschaft.

Dieser Antrag soll die bestehende Schnittstellenproblematik bei der Arzneimittelversorgung nach der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus beheben und damit direkt dem Wohl des Patienten dienen.

An den Ausschuss verwiesen


AK Berlin

Rezepturkonzentrate als Fertigarzneimittel in Verkehr bringen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker bittet die DAC/NRF-Kommission, auf die Hersteller einzuwirken, Rezepturkonzentrate als Fertigarzneimittel in Verkehr zu bringen. Es sollen nur sinnvolle Rezepturkonzentrate in guter Qualität angeboten wer-den! Der Einsatz der Rezepturkonzentrate soll von den Kassen erstattet werden.


Begründung

Der Einsatz ist mit Blick auf die Qualität sinnvoll. Derzeit wird der Einsatz von den Kassen nicht erstattet.

An den Ausschuss verwiesen


LAK Baden-Württ., LAV Baden-Württ. e. V.

Aufnahme von NRF-Rezepturen in die ABDA-Datenbank


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDATA auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, Rezepturen nach dem Neuen Rezeptur-Formularium (NRF) in die ABDA-Datenbank aufzunehmen.


Begründung

Folgende Vorteile werden gesehen:

  • eine einfachere, eindeutige und sichere Verordnung von Rezepturen
  • Vermeiden von Unklarheiten auf dem Rezept

Antrag angenommen


LAK Baden-Württ., LAV Baden-Württ. e. V.

Pharmazeuten im Praktikum auf Station


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass Krankenhausapotheken bzw. die Träger von Kliniken und Krankenhäusern sowie krankenhausversorgende Apotheken verstärkt Stellen für Pharmazeuten im Praktikum auf Station zur Verfügung stellen.


Begründung

Das Projekt P-Stat 2 (Evaluation der Tätigkeit von Pharmaziepraktikanten auf Station) der ABDA belegt eindrucksvoll, dass der Einsatz von Pharmazeuten auf Station die Qualität und die Sicherheit der Arzneimitteltherapie steigert, Kosten reduziert und messbare Vorteile für die verschiedenen Berufsgruppen bietet. Angesichts des belegten Nutzens, der hohen Akzeptanz und den relativ geringen Kosten müssen zukünftig mehr Pharmazeuten auf Station ausgebildet werden. Der vermehrte Einsatz von Pharmazeuten im Praktikum auf Station trägt zusätzlich zur Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Heilberufe Arzt und Apotheker bei.

Antrag angenommen


AK Nordrhein

Besondere Position des Apothekers als sachkundige Person sicherstellen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) so zu ändern, dass die besondere Position des Apothekers als sachkundige Person nach §§ 14, 15 AMG langfristig sichergestellt wird.


Begründung

In der Industrie herrscht ein Mangel an Apothekern, die die Qualifikation als sachkundige Person besitzen. In vielen Ländern der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes können auf relativ einfachem Wege Nicht-Apotheker die Qualifikation über Kurse etc. erwerben (z. B. UK, Irland). In der pharmazeutischen Industrie sind Tendenzen feststellbar, die zur Aufweichung der starken Bindung der Sachkenntnis nach § 15 AMG an den Apothekerberuf führen könnten.

Antrag angenommen




LAK Brandenburg

Arzneimitteltherapie­sicherheit – stratifizierte Pharmakotherapie


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Landesapothekerkammern auf, unter Regie der Bundesapothekerkammer eine Machbarkeitsstudie zur Nutzung der Gentypisierung von Patienten(-gruppen) in der Arzneimitteltherapie organisatorisch und finanziell zu unterstützen.


Begründung

Die personalisierte/stratifizierte Pharmakotherapie verspricht Vorteile in der Arzneimitteltherapie dadurch, dass die Wirksamkeit einzelner Arzneimittel im Voraus bestimmt und ihre Dosierung dementsprechend angepasst bzw. eine andere Option ausgewählt werden kann. Noch ist dieses Konzept einer Gentypisierung und anschließender individualisierter Therapie auf wenige Einzelfälle beschränkt. Mit der Studie an Patientengruppen bestimmter Indikationen soll ermittelt werden, ob und wie das Konzept tragfähig zum Nutzen breiterer Anwenderkreise gestaltet werden kann. Der Apotheker muss Entwicklungen auf dem Gebiet von Wirksamkeit und Verträg-lichkeit der Arzneimittel aktiv mitbestimmen, wenn er seiner Rolle als Arzneimittelfachmann gerecht werden will.

An den Ausschuss verwiesen




AV Nordrhein e. V.

Apothekenpflicht für N-Acetylcystein-­haltige Präparate


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf klarzustellen, dass alle N-Acetylcystein-haltigen Präparate der Apothekenpflicht unterliegen.


Begründung

In der Verordnung für diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) wird Acetylcystein in der Anlage 2 als möglicher Zusatzstoff diätetischer Lebensmittel benannt. Der Gehalt im Endprodukt wird dabei nicht definiert, es wird lediglich darauf hingewiesen, dass Acetylcystein als Zusatzstoff „nur in bilanzierten Diäten“ eingesetzt werden darf. Daraus wird teilweise geschlossen, dass Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetylcystein beinhalten, außerhalb von Apotheken vertrieben werden können. Hier muss der Gesetzgeber aus Gründen der Arzneimittelsicherheit klarstellen, dass alle N-Acetylcystein-haltigen Präparate der Apothekenpflicht unter­liegen.

Antrag angenommen




LAK Thüringen

Altarzneimittel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Entsorgung von Altarzneimitteln gesetzlich zu regeln. Es soll ein System etabliert wer-den, das zu einer Rücknahmepflicht von Altarzneimitteln durch die Industrie führt. Die Apotheken unterstützen dies logistisch und kostenneutral. Vergleichbare Konzeptionen sehen spezialgesetzliche Rücknahmeregelungen etwa für Altelektronikgeräte oder Batterien, aber auch die Systematik der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrichtlinie) vor.


Begründung

Das Europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 127b der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel), geeignete Sammelsysteme für Altarzneimittel vorzusehen. Da derzeit kein freiwilliges flächendeckendes Rücknahmesystem der pharmazeutischen Industrie etabliert werden kann, soll der Bundesgesetzgeber erneut zu einer gesetzlichen Regelung aufgefordert werden.

Die Entsorgung von Arzneimitteln ist ein Thema, bei dem die Apothekerschaft ihre Verantwortung für das Arzneimittel unterstreichen kann. Die Bevölkerung wird dieses Thema positiv mit den Apotheken in Verbindung bringen, da sowohl der Umweltschutzgedanke als auch der Arzneimittelsicherheitsaspekt positiv bewertet werden. Die Risiken einer weitgehend unkontrollierten Entsorgung von Altarzneimitteln sind vielfältig. Im Wesentlichen sind zwei Aspekte maßgeblich. Zum einen – wie letztlich bei jedem Müll – ergibt sich die Frage der Gefährdung von Umwelt und Natur durch die enthaltenen (Wirk-)Stoffe. Es ist notwendig, ein gezielteres Entsorgungssystem als bisher zu etablieren, nach dem Altarzneimittel pauschal als Siedlungsmüll eingestuft werden. Ziel muss die Verbrennung des Mülls sein, um eine Gefährdung des Grundwassers zu vermeiden.

Der zweite Aspekt ist der aus direkter Verbrauchersicht vermutlich wichtigere: Arzneimittel müssen auch insofern sicher entsorgt werden, um eine versehentliche Anwendung zu verhindern. Derzeit muss man vielleicht nicht davon ausgehen, dass Mülltonnen gezielt nach Arzneimitteln durchsucht werden, vollständig ausschließen lässt sich ein solches Szenario aber keineswegs. Die potenziellen Gefährdungen, die sich durch fälschlich angewandte (Alt-) Arzneimittel ergeben können, sind demgegenüber erheblich. Deshalb setzen wir uns für ein gesondertes Arzneimittelentsorgungs­system ein.

Antrag abgelehnt


LAV Niedersachsen e. V.

Bürokratieabbau


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apotheker und Apothekerinnen fordert den Gesetzgeber auf, den hohen Bürokratieaufwand in den Apotheken zu verringern.


Begründung

Die öffentlichen Apotheken werden durch Aufgaben, die sie unentgeltlich für den Staat und Kostenträger erbringen müssen, hoch belastet. Insbesondere die mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der Gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) eingeführte Mehrkostenregelung, aber auch die neue Packungsgrößenverordnung (PackungsV) sowie die zunehmend auf immer mehr Wirkstoffe je nach Krankenkasse ausgeweiteten Rabattverträge der Krankenkassen, führen zu einer immer höheren Belastung der Apotheke, die mit großem Verwaltungsaufwand und Kosten für die Apotheke einhergeht.

Diese Zunahme an Bürokratie muss erheblich eingeschränkt werden, damit sich die Apotheke statt der Bürokratie wieder ihren heilberuflichen Kernaufgaben zum Wohle der Patienten zuwenden kann. Andernfalls muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geschaffen werden.

Antrag angenommen




AV Nordrhein e. V.

Zertifizierte Software zur Rezeptbedruckung in den Arztpraxen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass zur Optimierung bei der Rezeptbedruckung in den Arztpraxen eine zertifizierte Software zum Einsatz kommt.


Begründung

Bei der Rezeptbedruckung in den Arztpraxen kommt es immer wieder vor, dass die Rezepte für Arznei- und Hilfsmittel ungenau und/oder lückenhaft ausgestellt sind. Dies führt dazu, dass die Apotheken öfter Rücksprache mit den Ärzten halten müssen oder Schwierigkeiten im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen entstehen, was soweit führen kann, dass die Krankenkassen sich weigern, die Bezahlung für die Versorgung des Versicherten zu übernehmen, wie dies z. B. bei den Betäubungsmittelrezepten der Fall war.

Eine zertifizierte Software, welche die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zur Rezeptbedruckung hinterlegt hat, würde zu einer optimalen Verschreibungspraxis führen.

Dies würde sowohl in den Arztpraxen als auch in den Apotheken zum einen Rechtssicherheit bringen und zum anderen dazu führen, dass die Abläufe vereinfacht und Rückfragen seitens der Apotheken in den Arztpraxen vermieden werden. Beide Berufsgruppen würde eine zertifizierte Software zur Optimierung der Rezeptbedruckung bei der Versorgung der Patienten und Versicherten erheblich entlasten.

Antrag angenommen




Berliner AV/AV Berlin e. V.

Einstellung der Statistik zum Deutschen Apothekertag


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, ab dem Jahr 2013 von der jährlichen Erstellung und Veröffentlichung der statistischen Erhebung „Delegierte zum Deutschen Apothekertag“ abzusehen.


Begründung

Die Hauptversammlung hatte im Jahr 1994 beschlossen, dass in der dem jeweiligen Deutschen Apothekertag vorausgehenden Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung eine Zusammenstellung der Delegierten nach Anzahl, Status, berufspolitischer Funktion und Geschlecht veröffentlicht werden soll.

Diese Statistik dient weder einer satzungsgemäßen Vorgabe, noch war sie Inhalt von Diskussionen in den satzungsgemäßen Gremien der ABDA oder von sonstigen Veröffentlichungen.

Die Erhebung und Zusammenstellung dieser Statistik ist mit einigem Aufwand sowohl bei den die Delegierten nominierenden Mitgliedsorganisationen als auch in der ABDA-Geschäftsstelle verbunden. Im Sinne der Förderung der Effizienz des Mitteleinsatzes sind weitere Generierungen dieser Statistik insoweit entbehrlich und die Vermeidung des damit verbundenen Aufwandes sinnvoll und angeraten.

Antrag abgelehnt

Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Transparenz ohne 'sittlichen Nährwert'?"


Dr. Christoph Klotz und Kollegen

Redemöglichkeit von berufsrelevanten Verbänden vor dem DAT


Antrag

Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertages 2012 aufgefordert, ab dem nächsten Deutschen Apothekertag ein Zeitkontingent von zwei Stunden einzuplanen, in dem 10 verschiedenen Vertretern von berufsrelevanten Verbänden jeweils eine Redezeit von 5 Minuten eingeräumt wird, um aus ihrer Sicht berufspolitische Anliegen vorzutragen.


Begründung

Da zum Deutschen Apothekertag Delegierte aus allen Kammergebieten versammelt sind, ist dies die beste Gelegenheit, um föderale Hindernisse gar nicht erst aufkommen zu lassen und für einen optimalen Informationstransfer zu den Entscheidungsträgern zu sorgen. Da die Berufsvertretungen der Apothekenmitarbeiter (Adexa), der Verband Apothekenkooperationen und andere mittlerweile bestehende berufsständische Organisationen weder Sitz noch Stimme in der ABDA haben, gibt dieses Anhörungsverfahren die Möglichkeit, bundesweit relevante Fragestellungen anzusprechen und durch entsprechende ad-hoc-Anträge einer unkomplizierten Lösung oder Bearbeitung zuzuführen. Bei einem Zeitbudget von zwei Stunden wird der Deutsche Apothekertag nicht unnötig in die Länge gezogen und bietet doch ausreichend Zeit, entsprechend zu reagieren.

Antrag abgelehnt




LAK Thüringen

Fortbildungskongress

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, ein Konzept für die Etablierung eines bundesweit in Deutschland angebotenen Fortbildungskongresses zu entwickeln und dieses in der Bundesapothekerkammer zu diskutieren.


Begründung

Die Fortbildung ist wesentlicher Bestandteil der Angehörigen des pharmazeutischen Personals, insbesondere des Apothekers und der Apothekerin. In vielen Kammerbereichen wächst der Fortbildungssektor seit Jahren. Mit einem bundesweit in Deutschland angebotenen Fortbildungskongress setzt die Bundesapothekerkammer für diese Entwicklung ein Zeichen, und die Motivation zur Fortbildung wird weiter gefördert.

An den Ausschuss verwiesen




LAK Thüringen

Versachlichung der Diskussion – Schärfung der Diskussionsplattformen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die Diskussion im Berufsstand, gerade auch in den elektronischen Medien, zu versachlichen. Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker distanziert sich entschieden von den teilweise persönlich beleidigenden und diffamierenden Äußerungen in verschiedenen Internetforen. Der dort praktizierte Stil wird in der Öffentlichkeit und auch von Vertretern der Politik wahrgenommen und schadet dem gesamten Berufsstand und dem Ansehen der Apotheker in Deutschland erheblich.

Um die Versachlichung der Diskussion zu fördern, wird die ABDA aufgefordert, die Kommentierungsfunktion auf der eigenen Facebook-Seite zu deaktivieren. Gleichzeitig soll ein Diskussionsforum im internen Bereich der ABDA-Seite geschaffen werden, das die weitere Diskussion berufsintern ermöglicht und fördert. Die Diskussion soll dort weiterhin durchaus anonym – über die zentrale Anmeldung – möglich sein, aber durch den Mitgliedsbereich von der Öffentlichkeit getrennt werden. Apothekern ist der Zugang durch die allgemein bekannten Zugangsdaten weiterhin ohne Einschränkungen zu ermöglichen.

Die Mitgliedsorganisationen werden aufgefordert, die öffentlichen Diskussionsplattformen (Kammer-, Delegierten- oder Mitgliederversammlungen) unter ihren Mitgliedern bekanntzumachen und eine Beteiligung der Mitglieder zu fördern.


Begründung

Eine offene Diskussion ist wichtig und unentbehrlich. Gleiches gilt für die Diskussionskultur und die Wahrung von Respekt und Würde zwischen den Diskussionsteilnehmern und gegenüber Personen und Institutionen, über die diskutiert wird. In letzter Zeit ist dies nicht auf allen Ebenen gewährleistet.

Die ABDA und auch die Mitgliedsorganisationen bieten mit dem Deutschen Apothekertag und den Kammer-, Delegierten- oder Mitgliederversammlungen viele Möglichkeiten der Diskussion. Diese müssen vielleicht noch stärker kommuniziert werden, sind aber bereits jetzt vorhanden und für die Mitglieder frei zugänglich. Hier ist der Ort, an dem Diskussionen geführt werden können und primär geführt werden sollen. Durch die Möglichkeiten des Internets bieten sich weitere Plattformen zur Diskussion, die den Meinungsbildungsprozess durchaus bereichern können, wenn Grundstandards des Anstandes gewahrt bleiben. Da dies nicht immer gesichert werden kann, soll jedoch soweit möglich dafür Sorge getragen werden, dass die Diskussion nicht dem Ansehen des Berufs schadet. Damit dies nicht zu einer Zensur der Diskussion führt, soll eine Diskussionsebene im Mitgliederbereich der ABDA-Internetpräsenz geschaffen werden. Die Zugangsdaten sind über die Pharmazeutische Zeitung weiterhin im Berufsstand offen zu kommunizieren.

Gleichzeitig soll die ABDA auf ihrer ­Facebook-Seite die Kommentierungsfunktion deaktivieren. Da dort die Regeln des Anstandes zum Teil eklatant missachtet und sowohl Politiker als auch Standesvertreter teilweise unwürdig beschimpft werden, ist diese offizielle öffentliche Plattform für den Berufsstand schädlich und daher abzuschalten.

An den Ausschuss verwiesen




LAK Hessen

Öffentlichkeitsarbeit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker bittet zu prüfen, ob Personen, die in Fernsehsendungen positiv den Apothekerberuf darstellen, in die Öffentlichkeitsarbeit der ABDA eingebunden werden können.


Begründung

In verschiedenen Fernsehsendern laufen Sendungen, in denen eine Apothekerin oder ein Apotheker nicht nur eine Hauptrolle spielen, sondern ein positives Image des Berufsstandes verbreiten. Als Beispiel seien hier Herr Horst Kummeth in „Dahoam is dahoam“ oder Frau Saskia Valencia in „Rote Rosen“ genannt. Sofern es rechtlich und finanziell möglich ist, wäre es begrüßenswert, wenn das positive Image dieser Personen über die Fernsehsendungen hinaus in die Öffentlichkeit getragen werden könnte.

An den Ausschuss verwiesen


Ann-Katrin Kossendey und Kollegen

Gesundheitspolitische Visionen und interdis­ziplinäre Zusammenarbeit: Auftrag an ABDA


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker möge beschließen, dass sich die ABDA verstärkt in gesundheitspolitische Zukunftsvisionen einbringt und aktiv Ideen entwickelt anstatt immer nur auf die Vorschläge der Politik zu reagieren. Das ­beinhaltet auch eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Ärzten – auf gleicher Augenhöhe und mit gesundem Selbst­bewusstsein.


Begründung

Unser Berufsstand ist für ein funktionierendes Gesundheitswesen unerlässlich, und deshalb muss die ABDA aktiv an der Gestaltung von zukünftigen Gesundheitsstrukturen mitarbeiten. Dazu gehört es auch, eigene Vorschläge und Ideen zu entwickeln und weiterzutragen. Um das Gesundheitswesen zu optimieren, ist es unerlässlich, die interdisziplinäre Zusammenarbeit voranzutreiben. Hier ist es jedoch von großer Bedeutung, nicht wie bisher in hierarchischen Strukturen zu denken und zu handeln, sondern uns auch nach außen als gleichberechtigte Partner darzustellen und auch so zu agieren.

Antrag zurückgezogen




Ann-Katrin Kossendey und Kollegen

Förderung des Pharmazienachwuchses und Stärkung des ­Berufsstandes


Antrag

Hiermit beantrage ich eine gezielte Förderung der jungen Pharmazeuten bereits an der Universität und in den ersten Berufsjahren, um unseren Nachwuchs stärker auch in die berufspolitische Verantwortung miteinzubinden.


Begründung

Die Umstände unseres Berufsstandes haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Apothekerinnen und Apotheker sind in hohem Maße Belastungen ausgesetzt, die unsere eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeiten behindern und begrenzen. Zur Stärkung unseres Berufsstandes ist es daher unerlässlich, dem Nachwuchs den Einstieg in den Beruf zu erleichtern, ihnen Gehör zu verschaffen, indem man sie in die Berufspolitik miteinbindet und in einem regen Austausch mit ihnen bleibt.

Antrag zurückgezogen




Ann-Katrin Kossendey und Kollegen

Schnellere und offensivere Stellungnahmen der ABDA

Antrag

Um den immer wiederkehrenden Anfeindungen der Kolleginnen und Kollegen, z. B. durch Politiker, Medien und Vertreter anderer Heilberufe nicht wehrlos ausgeliefert zu sein, möge die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließen, dass die ABDA zukünftig schneller und vor allem offensiver auf apothekerfeindliche Pressemeldungen und Äußerungen ­reagiert.


Begründung

Gerade in den letzten Wochen war unser Berufsstand übelsten Attacken und Verleumdungen durch Politik, Arbeitgeberverband, Ärzten, Journalisten und Vertretern anderer Heilberufe ausgesetzt. Die ABDA hat darauf nicht merkbar reagiert und diese Falschaussagen so in der Bevölkerung stehen lassen. Das schadet unserem Berufsstand. Bevor jedoch irgendwelche Aktionen oder Kampagnen zu speziellen Anliegen greifen können, muss der Bürger über die Fakten aufgeklärt werden, um sich selber eine Meinung bilden zu können. Langfristig sinnvoll sind mit der Basis abgestimmte Kampagnen, durch die das mediale Bild der Apothekerin und des Apothekers verbessert wird. Das mediale Bild der Apothekerinnen und Apotheker muss der Realität angepasst werden.

Antrag zurückgezogen




Ann-Katrin Kossendey und Kollegen

Mehr Transparenz und Offenheit gegenüber der Basis


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker möge beschließen, dass die ABDA in Zukunft ihre Pläne und ihre politische Vorgehensweise offenlegt. Es muss mehr Transparenz geschaffen werden, um das Geschäftsgebaren und die Arbeit unserer Standesvertreter für die Basis der Apothekerschaft plausibel erscheinen zu lassen. Ein schneller Informationsfluss kann über einen Fax- und/oder E-Mail-Verteiler und die sozialen Medien, wie Facebook, sichergestellt werden. Ein offenerer Austausch zwischen der ABDA und der Basis ist zwingend notwendig, damit Aktionen zum Wohle der Apothekerinnen und Apotheker Deutschlands flächendeckend unterstützt werden.


Begründung

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die geheime Vorgehensweise der ABDA in der Politik zu wenig Erfolg geführt hat. Durch ein stärkeres Einbinden der Basis wird ein viel größeres kreatives Potenzial nutzbar. Skandalös ist der „Maulkorb­erlass“, der in der letzten Mitgliederversammlung den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Basis verpasst wurde.

Antrag zurückgezogen




Dr. Christoph Klotz und Kollegen

Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog für berufsrechtsrelevante Vergehen


Antrag

Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertages 2012 aufgefordert, bis zum nächsten Deutschen Apothekertag in 2013 einen Bußgeldkatalog für berufsrelevante Vergehen aufzustellen, der folgenden Anforderungen gerecht wird:

1. Er umfasst Vergehen, die gegen gesetzliche Auflagen verstoßen und/oder die dem Berufsstand insgesamt schaden.

2. Das festzulegende Strafmaß orientiert sich am derzeitigen (2012) statistischen Durchschnitt der in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Bußgelder.

3. Statt einer finanziellen Strafe kann auch soziale Tätigkeit verhängt werden.

4. Wird ein Apotheker bereits in einem anderen Verfahren gemaßregelt oder sein Verhalten geahndet, entfällt das Berufsgerichtsverfahren.

5. Das Strafmaß differenziert zwischen Erst- und Wiederholungstätern.

6. Ablehnung des Berufsgerichtes oder einzelner Funktionsträger wegen Befangenheit.

Der neu erstellte Bußgeldkatalog ist den Delegierten zum Deutschen Apothekertag 2013 zur Abstimmung vorzulegen. Sollten die Delegierten ihn billigen, ist er anschließend von allen Kammern und Verbänden zu ratifizieren.


Begründung

Der Föderalismus führt zu einer Verzerrung der rechtlichen Konsequenzen und derselben Verhaltensweise, je nachdem, in welchem Kammerbezirk sie verübt wurde. In Bayern und Westfalen-Lippe sind die Bußgelder besonders hoch.

Zu Punkt 1: In der Vergangenheit sind viele Kollegen zu Unrecht berufsgerichtlich kriminalisiert worden. Unter heutigen Gesichtspunkten hätten viele Verfahren gar nicht durchgeführt werden dürfen. Deshalb sollte sich der Katalog wirklich nur auf die Tatbestände beschränken, denen ein Rechtsverstoß zugrunde liegt oder die zu einem augen­fälligen Schaden für den Berufsstand führen.

Zu Punkt 3: Entsprechend den amerikanischen Erfahrungen ist das Ableisten sozialer Dienst besser als das reine Verhängen einer Geldstrafe. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Apotheken ist dies ein angemessenes Instrument, ohne finanzielle Härten auszulösen.

Zu Punkt 4: Die doppelte Gerichtsbarkeit ist ein Zopf aus alten Zeiten. Wenn ein Apotheker zum Beispiel bereits durch eine Wettbewerbszentrale in ein Verfahren verwickelt und verurteilt wird, ist er gestraft genug und braucht nicht noch zusätzlich eine berufsgerichtliche Bestrafung.

Zu Punkt 5: Gerade die Verfahren in Bayern und Westfalen-Lippe zeigen, dass es aus Sicht der Betroffenen am Augenmaß der Kammern fehlt, weshalb beim derzeitigen Verfahren nur jedem betroffenen Apotheker geraten werden kann, den Klageweg zu beschreiten.

Zu Punkt 6: Solange der Satz gilt „Der größte Feind des Apothekers ist der Apotheker“, sollte dem betroffenen Apotheker die Möglichkeit gegeben sein, das Berufsgericht in Gänze oder Richter und Schöffen im Einzelnen wegen Befangenheit abzulehnen, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.

Antrag zurückgezogen und neu ­formuliert:




Dr. C. M. Klotz und Kollegen

Berufsgerichtsver­fahren: Richtlinie zur bundeseinheitlichen Regelung


Die ABDA wird hiermit von den Delegierten des Deutschen Apothekertags 2012 aufgefordert, in einer Kommission eine Richtlinie zu erstellen, die gewährleistet, dass überall in der Bundesrepu­blik nach gleichen Maßstäben berufs­relevante Ahndungen durchgeführt ­werden.

Antrag zurückgezogen




Geschäftsführender Vorstand der ABDA, AK Berlin, LAK Hessen

Apothekenbetriebsordnung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die zuständigen Ministerien der Länder und Aufsichtsbehörden auf, in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen der Apothekerschaft konstruktiv auf eine praxisnahe und bundeseinheitliche Umsetzung der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hinzuwirken, gemeinsame Standards und Kriterien für die Überwachung der Apotheken zu entwickeln und umzusetzen sowie erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Lösungen für den sachgerechten Vollzug zu erarbeiten.


Begründung

Am 12. Juni 2012 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der ApBetrO in Kraft getreten, durch die die ApBetrO einer umfassenden Novellierung unterzogen worden ist. Der Vollzug der ApBetrO und die Überwachung der Apotheken obliegen nach föderalen Grundsätzen den zuständigen Behörden der Länder.

Nicht alle Regelungen der ApBetrO sind klar und eindeutig. Sie können in einzelnen Bundesländern unterschiedlich interpretiert und ggf. unterschiedlich gerichtlich geklärt werden. Eine jahrelange Rechtsunsicherheit in öffentlichen und Krankenhausapotheken wäre die Folge. Anforderungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden, verursachen zudem große Verunsicherung im Kreise der Apothekerschaft und dienen nicht dem vom Verordnungsgeber gesteckten Ziel der Qualitätsverbesserung.

Im Interesse einer einheitlichen, rechtssicheren und praxisgerechten Umsetzung der neuen Rechtslage ist eine enge Abstimmung der Bundesländer unter Einbeziehung der berufsständischen Organisationen der Apothekerschaft auf Bundes- und Landesebene wünschenswert und sachdienlich. Beispielsweise könnten im Rahmen der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) unter Einbindung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) zeitnah rechtskonforme und praxisorientierte Kriterien für alle Apotheken in Deutschland vereinbart werden.

Antrag angenommen




AK Berlin

Trainingsboard ­Rezeptur


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, auf Basis der Ergebnisse des „Forums Rezepturqualität“ ein Trainingsboard Rezeptur zu entwickeln und durch entsprechende Auflage den Apothekerkammern zu einem wirtschaftlichen Preis zur Verfügung zu stellen.


Begründung

Dieses neue Instrument kann ein zentraler Bestandteil von Rezepturseminaren sein. Mit dem Trainingsboard können die gelernten Inhalte sofort vor Ort in der Apotheke in die Praxis umgesetzt werden. Ein Trainingsboard ist eine ansprechende Schulungsunterlage, mit der sich ein Apothekenteam völlig selbstständig in einem Zeitraum von ca. 1 bis 2 Stunden „quasi selbst fortbildet“ und zwar zu einem praxisrelevanten Thema in gemeinsamer Diskussion. Das Board führt mit konzentrierten Informationen sowie interessanten Frage- und Aufgabenstellungen durch die Teamarbeit.

Bei dem Trainingsboard Rezeptur stehen folgende Detailziele im Vordergrund:

  • Verstärkung des Problem- und Verantwortungsbewusstseins im Apothekenteam zum Thema Rezepturen: Was darf auf keinen Fall passieren? Was darf nie an den Patienten gehen? Bedeutung des letzten Checks vor der Abgabe?

  • Verbesserung des „Zusammenspiels“ und der Organisation im Apothekenteam bei der Herstellung von Rezepturen: 4-Augen-Kontrolle bei der Einwaage, Benennung eines Verantwortlichen für Rezepturen, Zeitmanagement bei Rezepturen.

  • Erarbeitung von typischen Fehlerquellen bei der Herstellung von Rezepturen mit praktikabler Beseitigung.

Darauf aufbauend:

  • Vermittlung von ganz praktischen Hinweisen zur nachhaltigen Verbesserung der Rezepturqualität: Beschreibung des Herstellungsverfahrens für wiederholt anzufertigende Rezepturen, Ausstreichen einer Salbenprobe zur Inprozesskontrolle, Gerätebeschreibungen nahe/direkt beim Gerät zur Verfügung halten, Auflistung verfügbarer Rezepturkonzen­trate.

Antrag angenommen




AK Mecklenburg-­Vorpommern

Defekturarzneimittel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzeber auf, die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dahingehend zu novellieren, dass die Herstellung von Defekturen entsprechend den Anforderungen an die Herstellung von Rezepturen erfolgen kann.


Begründung

Die Nutzung der Möglichkeit zur Herstellung auf Vorrat wird von den meisten Betrieben in geringem Umfang (2 –10 Einheiten) betrieben. Hier stehen die Anforderungen zur Prüfung in keinem Verhältnis zum Umfang der Herstellung.

Antrag angenommen




AK Westfalen-Lippe

Arzneimittelver­sorgung im Nacht- und Notdienst


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, die den Apotheken eine umfängliche, zeitnahe Arzneimittelversorgung während des Nacht- und Notdienstes sowie auch in den Fällen ermöglicht, in denen Patientinnen/Patienten auf Arzneimittel angewiesen sind, eine entsprechende ärztliche Verordnung jedoch wegen Nichterreichbarkeit des Arztes nicht beigebracht werden kann.


Begründung

Patientinnen/Patienten, die während des Nacht- und Notdienstes mit einem Rezept eine Apotheke aufsuchen, erwarten, dass sie dort das/die benötigte(n) Arzneimittel unverzüglich erhalten. Die Regelung zur Arzneimittelsubstitution im Nacht- und Notdienst (§ 17 Absatz 5a ApBetrO) gestattet zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe eines anderen als des verordneten Arzneimittels. Die Abgabe eines wirkstoffidentischen Arzneimittels in einer anderen Darreichungsform (Tabletten anstelle eines Saftes) ist jedoch auch danach nicht zulässig, auch wenn ein solches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig ist. Daher sollte zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung eine Erweiterung der Substitutionsmöglichkeiten während des Nacht- und Notdienstes vorgesehen ­werden.

Ferner verlangen nicht selten Patientinnen/Patienten mit Dauermedikation in Apotheken, dass ihnen die entsprechenden Arzneimittel auch ohne ärztliche Verordnung ausgehändigt werden. Grund ist, dass sie sich nicht rechtzeitig um ein Anschlussrezept gekümmert haben, der behandelnde Arzt allerdings nicht erreichbar ist. Vergleichbare Situationen ergeben sich häufig im Falle der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus vor Wochenenden bzw. Feiertagen. Auch in diesen Fällen können die notwendigen ärztlichen Verordnungen bezüglich der vom Krankenhaus vorgegebenen Arzneimittel wegen Nichterreichbarkeit der Ärzte nicht beigebracht werden. Ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung bzw. ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ist nach derzeitiger Rechtslage in Apotheken eine Arzneimittelabgabe jedoch untersagt, so dass die Patientinnen/Patienten unversorgt bleiben müssen. Durch eine entsprechende Rechtsvorschrift sollte den Apothekerinnen/Apothekern in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf der Grundlage der in den Apotheken vorhandenen, patientenbezogenen Arzneimitteldokumentationen die jeweils kleinste Menge des/der benötigten Arzneimittel(s) abzugeben.

Antrag zurückgezogen




Hessischer AV e. V.

Einheitliche Nacht- und Notdienst­systematik


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, im Zusammenwirken mit den Landesapothekerkammern und den Aufsichtsbehörden der Länder auf eine bundesweit geltende einheitliche Regelung der Nacht- und Notdienstsystematik hinzuwirken.


Begründung

In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zum Nacht- und Notdienst. Diese führen in Grenzgebieten, bei z. T. drei aneinandergrenzenden Ländern, zu unzumutbaren Belastungen einzelner Apotheken. Zum anderen tragen verschiedene Nacht- und Notdienstregelungen nicht mehr den geänderten Bedingungen der ärztlichen Notdienstbereitschaft Rechnung. Vielfach lassen Notdienstregelungen die Nutzung moderner Kommunikationsmedien vollkommen außer Acht und halten fest an überholten Entfernungsregelungen. Das Gesamtsystem des Nacht- und Notdienstes bedarf daher einer generellen Über­arbeitung.

An den Ausschuss verwiesen




Geschäftsführender Vorstand der ABDA

Unabhängige Patienteninformationen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich nachdrücklich gegen jedwede Bestrebungen aus, dass Informationen über Nutzen und Risiken verschreibungspflichtiger Arzneimittel werblich geprägt sein dürfen. Sie unterstützt alle Bemühungen, Verbesserungen bei der Arzneimittelinformation, insbesondere durch die Kooperation mit der Ärzteschaft und unabhängig von pharmazeutischen Unternehmen zu erreichen.


Begründung

Den Patientinnen und Patienten stehen heute – insbesondere über das Internet – unzählige Informationen über gesundheitsbezogene Themen, insbesondere auch über Arzneimittel, zur Verfügung. Sie nutzen diese auch, wobei für den Laien die Seriosität der Informationen nur schwierig zu beurteilen ist. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass Informationen über Nutzen und Risiken verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht werblich geprägt sein dürfen. Die Patienten würden hinsichtlich einer erforderlichen Arzneimitteltherapie subjektiv beeinflusst, wodurch die Arzneimitteltherapiesicherheit gefährdet und das Vertrauensverhältnis zu den Heilberufen geschwächt würde.

Antrag angenommen




AK Berlin

Ausbildung im Kommunikationsbereich


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließt, aktiv die Ausbildung gerade im Kommunikationsbereich mitzugestalten und auszubauen, um die Apotheker/innen noch besser auf ihre Aufgaben als zentrale und kommunikative Vermittlungsstelle vorzubereiten.

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker bekräftigt, dass Apotheker/innen in all ihren Berufsfeldern durch ihr vielfältiges naturwissenschaftliches Studium und die Unabhängigkeit der freien Heilberufe die Fähigkeit besitzen, der zentrale Ansprechpartner im gesamten Gesundheitssystem zu sein.

Die Hauptversammlung fordert die Politik auf, diese Fähigkeiten effizient zu nutzen und weiterhin zu unterstützen.


Begründung

Apotheker/innen sind überall im Gesundheitswesen als Arzneimittelspezialisten gefragt. Sei es in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in den Aufsichtsbehörden, bei den Krankenkassen, der Bundeswehr und den Universitäten, überall verbinden sie mit ihren vielfältigen naturwissenschaftlichen Grundlagen und den speziellen Kenntnissen über die Arzneimittel die Kommunikationswege der verschiedensten Nutzer des Gesundheitssystems.

Von der Entwicklung eines Arzneimittels, die Qualitätssicherung, die ordnungsgemäße und wirtschaftlich sinnvolle Abgabe der Arzneimittel und der Aufsicht darüber bis zur richtigen Anwendung im gesundheitlich-sozialen Umfeld der Patienten haben die Apotheker/innen die Aufgabe und große Verantwortung, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Dabei spielt die Kommunikation an sich und die rasante Weiterentwicklung der Art der Kommunikation eine immer wesentlichere Rolle. Daher muss auch die Ausbildung der Apotheker/innen diesen Anforderungen weiter angepasst werden.

Antrag angenommen



DAZ 2012, Nr. 42, S. 74

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.