Deutscher Apothekertag 2011

Anträge des Deutschen Apothekertages 2011


AV Nordrhein e.V.

Leitbild für öffentliche Apotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert, das gemeinsame "Leitbild für öffentliche Apotheken" zu aktualisieren. Es soll den Berufsorganisationen bei der strategischen und zukunftsorientierten Weiterentwicklung des Berufsstandes ebenso als Orientierung dienen wie den öffentlichen Apotheken bei ihrer Arbeit.


Begründung

Insbesondere im zurückliegenden Jahr haben öffentliche Diskussionen zu Grundsatzthemen des Berufsstandes immer wieder dazu beigetragen, dass die Apothekerschaft alles andere als geschlossen gegenüber Politik und Öffentlichkeit aufgetreten ist.

Ein Leitbild, in dem insbesondere

  • das Grundverständnis der öffentlichen Apotheke,

  • der Anspruch an den Apothekerberuf,
  • das Bekenntnis zu einer qualitätsgesicherten, pharmazeutischen und gesundheitsbezogenen Dienstleistung und

  • der Nutzen der öffentlichen Apotheke für Patienten, Gesundheitswesen und Gesellschaft

zukunftsorientiert dargelegt wird, trägt dazu bei, dass der Berufsstand und seine handelnden Akteure künftig einheitlicher auftreten. Das stärkt die Apothekerschaft insgesamt – insbesondere im Hinblick auf die glaubwürdige künftige Positionierung der frei- und heilberuflich orientierten öffentlichen Apotheke im Gesundheitswesen und auch in der Außendarstellung gegenüber Politik und Öffentlichkeit.


Antrag angenommen




AV Westfalen-Lippe e.V.

Leistungsspektrum der öffentlichen Apotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, das Leistungsspektrum der inhabergeführten Apotheke permanent weiterzuentwickeln und die pharmazeutische Kernkompetenz und Gesundheitskompetenz der Apothekerinnen und Apotheker und ihrer Mitarbeiter im Interesse von Patienten und Kunden in größerem Umfang nutzbar zu machen.


Begründung

Der gesetzliche Versorgungsauftrag und die Qualität der pharmazeutischen Arbeit im Interesse von Patienten und Verbrauchern haben für die Apothekerinnen und Apotheker als freie Heilberufler höchste Priorität. Zugleich werden sie tagtäglich mit einem breiten Gesundheitsanspruch ihrer Kunden konfrontiert, dem sie mit individuellem Rat, unterschiedlichsten Dienstleistungen und Sortimenten Rechnung tragen. Die gesellschaftliche Rolle und Bedeutung wird die Apotheke auch in Zukunft nur erhalten und ausbauen können, wenn sie neben der Wahrnehmung ihres Versorgungsauftrages auch diesen Anspruch vor Ort einlöst und auch einlösen kann.


Antrag angenommen




ABDA-Vorstand

Zukunftskonzept Arzneimittelversorgung von ABDA und KBV


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, das gemeinsam von ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erarbeitete Zukunftskonzept Arzneimittelversorgung mit seinen Bestandteilen Medikationsmanagement, Medikationskatalog und Wirkstoffverordnung zeitnah gesetzlich zu verankern.


Begründung

Das ABDA/KBV-Konzept zeigt auf, wie Apotheker und Ärzte zukünftig gemeinsam die Arzneimittelversorgung von Patienten mit Polypharmazie weiter verbessern können. Die drei Bestandteile des Konzeptes tragen alle dazu bei, das Therapieverständnis, die Therapiesicherheit und die Therapietreue zu optimieren und damit gleichzeitig Kosten zu reduzieren. Es muss Ziel sein, das Konzept zeitnah gesetzlich zu verankern, möglichst bereits im Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstrukturgesetz), das sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindet.


Antrag angenommen




AK Westfalen-Lippe

Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich für eine Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen, die von der Apotheke zum Wohle der Kunden und Patienten erbracht werden, aber nicht in die Abgabe eines Arzneimittels münden, durch die Krankenkassen aus. Diese Honorierung soll den damit verbundenen Aufwand sowie den Nutzen für den Kunden und Patienten sowie die Ersparnis für die Krankenkassen berücksichtigen.


Begründung

"Arzneimitteltherapiesicherheit, Therapietreue sowie leitliniengerechte Arzneimittelverordnung sind die entscheidenden Säulen einer hochwertigen Arzneimittelversorgung und somit Voraussetzung für die Reduktion von Krankheitslast und Sterblichkeit", heißt es im Zukunftskonzept Arzneimittelversorgung von ABDA und KBV. Zentrales Element eines solchen Konzeptes ist das Medikationsmanagement des Patienten. Durch

  • das Aufdecken von Mehrfach- bzw. Doppelverordnungen,

  • das Detektieren von Verordnungen mit Kontraindikationen,

  • das Detektieren von Interaktionen mit bestehender Medikation oder

  • das Abraten von der Einnahme eines im konkreten Fall nicht angezeigten Arzneimittels

wird die Arzneimitteltherapiesicherheit nachhaltig verbessert. Neben einer Entlastung der verordnenden Ärzte sind für die Krankenkassen damit erhebliche Kosteneinsparungen verbunden.

Wenn Apothekerinnen und Apotheker auf diesem Wege für ihre Kunden und Patienten tätig werden, "erkaufen" sie dies derzeit mit einem Verzicht auf eine Honorierung. Wenn sie hingegen auf ein komplexes Medikationsmanagement verzichten, die Therapieempfehlung des Arztes nicht hinterfragen und eine Abgabe des/der Arzneimittel erfolgt, werden sie dafür honoriert.


An den Ausschuss verwiesen




Elke Jungbluth und Kollegen

Kommunikationsprozess zwischen Arzt und Apotheker


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, geeignete Instrumente, wie z. B. standardisierte und qualifizierte Schnittstellen für den Kommunikationsprozess zwischen Arzt und Apotheker zu entwickeln und zu evaluieren.


Begründung

Der Berufsstand und eine Vielzahl von engagierten Apotheken tauschen sich im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung zunehmend intensiver mit Ärzten aus. Diese fach- und patientenbezogene Arzt-Apotheker-Kommunikation bedarf einer standardisierten Unterstützung, um einerseits den Austausch zu erleichtern und andererseits einen Qualitätsleitfaden zu bieten. Den Apothekerinnen und Apothekern soll dadurch eine höherwertige und vereinfachte Beratungsmöglichkeit in Richtung Arzt eröffnet werden.


Antragsdiskussion nicht zu Ende gebracht, Übergang zum nächsten Antrag




Dr. Christian Belgardt und Kollegen

Verbesserung der Kommunikation mit Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren bei ärztlichen Verordnungen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert Notfallpraxen und die Träger von Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren auf, die Anforderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) einzuhalten und zur Erleichterung der Kontaktaufnahme mit dem verordnenden Arzt/Ärztin das Rezeptblatt für Klinikambulanzen und Medizinischen Versorgungszentren um folgenden Punkt zu erweitern:

  • Durchwahlnummer und Faxnummer oder E-Mail


Begründung

Den Patienten werden häufig Verordnungen aus Klinikambulanzen und Medizinischen Versorgungszentren ohne Arztnamen nur mit einem Kürzel versehen ausgehändigt. Notwendige Rücksprachen der versorgenden Apotheken mit dem verordnenden Arzt gestalten sich daher ausgesprochen schwierig. Die Versorgung der Patienten verzögert sich unnötig, da das Kontakt suchende pharmazeutische Personal nach einer Vielzahl

von Recherchen meist nur eine Telefonzentrale erreicht. Die Angabe von Durchwahlnummer und Faxnummer oder einer E-Mail auf dem Verordnungsblatt würde zu einer deutlichen Verbesserung der Patientenversorgung führen. Insbesondere die Anfertigung von Rezepturen erfordert häufig eine unverzügliche Kontaktaufnahme.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu den Kommentar "Versorgungswirklichkeit erfordert Einfallsreichtum"




ABDA-Vorstand, AK Nordrhein, AV Westfalen-Lippe e.V.

Novellierung der Apothekenbetriebsordnung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Verordnungsgeber auf, sich für die seit geraumer Zeit angekündigte Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an den folgenden Grundsätzen zu orientieren:

  • Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität

  • Bewahrung/Stärkung der flächendeckenden, wohnortnahen und umfassenden Versorgung durch Präsenzapotheken

  • Praktikabilität und Zumutbarkeit veränderter Anforderungen

Die heilberufliche Kompetenz des Apothekerberufs ist zu stärken und überbordende, das bewährte System der wohnortnahen, vollversorgenden, unabhängigen Einzelapotheken gefährdende Regelungen sind zu vermeiden.


Begründung

Über Kernpunkte der Novellierung der ApBetrO besteht zwischen dem Berufsstand und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach wie vor Uneinigkeit. Dies betrifft insbesondere die folgenden von der ABDA abgelehnten Positionen:

  • Übertragung industrieller Vorgaben (GMP) auf die apothekerliche Arzneimittelherstellung

  • Übertragung von Aufgaben im Filialverbund (Rezeptur, Labor, Notdienst)

  • Gleichstellung des Botendienstes mit der Versorgung aus der Präsenzapotheke

  • Faktische Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts für den Betrieb von Rezeptsammelstellen

  • Streichung des Verbots der Anmietung von Lagerraum in versorgten Krankenhäusern

  • Streichung des Katalogs der wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel

Bei der Klärung aller offenen Punkte ist eine klare Orientierung an den übergeordneten Zielen der ApBetrO erforderlich.


Antrag angenommen




LAK Thüringen

Erhalt von Vollapotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber im Hinblick auf die geplante Novellierung der ApBetrO auf, darauf hinzuwirken, dass der Grundsatz, Apotheken, und damit auch die Filialapotheken, räumlich, sächlich und personell als Vollapotheken auszustatten, unangetastet bleibt.

Es soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft der in § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) normierte Grundsatz der Gewährleistung der im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung allein den Apotheken obliegt und durch jede Apotheke gewährleistet werden kann. Es soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass dieses Privileg durch einen sukzessiven Abbau der Anforderungen an die Apothekenbetriebsräume grundsätzlich infrage gestellt wird.


Begründung

Im Rahmen des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes wurde die Möglichkeit der Eröffnung von Filialapotheken geschaffen. Dabei wurde sichergestellt, dass es sich bei den Filialapotheken um voll ausgestattete Apotheken handelt, welche im Sinne des ApoG und der ApBetrO grundsätzlich mit den Einzelapotheken gleichgestellt sind. In dem vom BMG veröffentlichten Eckpunktepapier zur Überarbeitung der ApBetrO soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass in Filialapotheken auf ein Labor (einschließlich des Herstellungsbereiches) verzichtet werden kann. Weiterhin soll bei Vorliegen einer Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken der sogenannte Notdienst einer Apotheke (§ 23 ApBetrO) von einer der anderen Apotheken (Hauptapotheke, Filialapotheke) übernommen werden können.

Wenn mit der Herstellung von Rezepturen eine zentrale pharmazeutische Tätigkeit aus der Apotheke/Betriebsstätte delegiert werden kann, ist die Verlagerung der Information und Beratung aus keinem Grund mehr auszuschließen. Somit führen reduzierte Anforderungen an einzelne Apotheken zwangsläufig zur Etablierung reiner Abgabestellen, in denen neben verminderten räumlichen Anforderungen auch verminderte sächliche sowie personelle Anforderungen an die Arzneimittelversorgung gestellt werden.

Die Reduzierung von Anforderungen an Betriebsstätten innerhalb von Filialverbünden schafft Anreize für Einzelapotheken, die jeweiligen Funktionen (Herstellung, Dienstbereitschaft) auf vertraglicher Basis untereinander zu übertragen. Damit werden die vom BMG geplanten Regelungen auch außerhalb der Filialverbünde Anwendung finden. Dies bedroht die flächendeckende Arzneimittelversorgung.


Antrag angenommen




ABDA-Vorstand

Rezeptsammelstellen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Verordnungsgeber auf, das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 ApBetrO in der geltenden Fassung auf alle ortsgebundenen Einrichtungen zu erstrecken, in denen ärztliche Verschreibungen für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken gesammelt werden.


Begründung

Die in der Präsenzversorgung zur Genehmigung von Rezeptsammelstellen erforderliche Bedarfsprüfung muss aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle ortsgebundenen Einrichtungen erstreckt werden, die aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausschließlich oder auch der Rezeptsammlung für einzelne Apotheken dienen. Andernfalls käme es zu einer Benachteiligung der in der Präsenzversorgung unterhaltenen Rezeptsammelstellen, in deren Folge die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken infrage gestellt wird.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu den Kommentar "Geht's jetzt los?"




AK Schleswig-Holstein

Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs die Leitlinien der Bundesapothekerkammer (BAK) zur Arzneimittelherstellung als verbindlichen Standard vorzuschreiben.


Begründung

In den Ländern werden für die Herstellung von Arzneimitteln in den Apotheken unterschiedliche Standards von den Überwachungsbehörden gefordert. Hierbei wird in Einzelfällen die umfassende Umsetzung der Vorgaben aus den EU-GMP-Leitlinien und den "Pharmaceutical Inspection Conventions (PIC/S) guide to good practices for the preparation of medicinal products in healthcare establishments" vorausgesetzt. Diese Leitfäden geben wichtige und grundlegende Bedingungen für die Herstellung von Arzneimitteln wieder, bedürfen jedoch für die praktische Anwendbarkeit bei der Arzneimittelherstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs einer Differenzierung.

Diese Differenzierung ist notwendig, um die Herstellung qualitativ hochwertiger Arzneimittel bei gleichzeitig hoher Versorgungsqualität regional und zeitnah durch die Apotheken auch zukünftig zu gewährleisten.

Die genannten Regelungen gefährden durch den hohen wirtschaftlichen, technischen und personellen Aufwand letztlich die gesamte Rezepturherstellung in Apotheken. Es sind Einbußen in der Versorgungsqualität zu erwarten, die zur Folge hätten, dass viele Spezialrezepturen beispielsweise im Bereich der Dermatologie, der Pädiatrie und in zahlreichen weiteren Bereichen nicht mehr oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden.

Die Leitlinien der BAK gewährleisten die praktische Umsetzbarkeit der wesentlichen Vorgaben der EU-GMP-Leitlinien und der Pharmaceutical Inspection Conventions (PIC/S guide) für die besonderen Bedingungen der Arzneimittelherstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Die geforderte Qualität wird gewährleistet, ohne Einbußen in der Versorgungsqualität hinnehmen zu müssen.

Daher sollen die relevanten BAK-Leitlinien analog zu den im Transfusionsgesetz (TFG) anerkannten Richtlinien der Bundesärztekammer als Grundlage für den "Stand von Wissenschaft und Technik" gesetzlich festgeschrieben werden.


Antrag angenommen




Bayerische LAK

Novellierung der Apothekenbetriebsordnung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker appelliert an alle Mitgliedsorganisationen der ABDA, die in den Gremien beschlossenen klaren Positionen des Berufsstandes für die Novellierung der ApBetrO aktiv gegenüber Politik und Ministerien zu vertreten.


Begründung

Das Eckpunktepapier des BMG beinhaltet Vorstellungen, die bei entsprechender Umsetzung in der ApBetrO die derzeitige Arzneimittelversorgung durch Präsenzapotheken gefährden kann und bewährte Regelungen der Beliebigkeit überantwortet. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Punkte:

  • Befreiung der Filialapotheken von der Verpflichtung, eine Rezeptur, ein Labor und ggf. ein Nachtdienstzimmer vorzuhalten

  • Übernahme der Dienstbereitschaft (Notdienst) innerhalb des Filialverbunds

  • Öffnung des Botendienstes

  • Aufhebung des Rezeptsammelstellenverbots

  • Anpassung der Vorgaben für die apothekenübliche Arzneimittelherstellung (Rezeptur/Defektur) an Industriestandards

  • Konkrete Ausgestaltung der Verpflichtung zur Information und Beratung/Vertraulichkeit der Beratung

  • Aufhebung der Raumeinheit für die Apothekenbetriebsräume bei Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses bzw. des zu versorgenden Heimes

  • Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für bestimmte Tätigkeiten

  • Vollständige Streichung der Auflistung für im Apothekenbetrieb vorzuhaltende wissenschaftliche Literatur und Laborgeräte

  • Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages

Die Mitgliedsorganisationen der ABDA müssen die zu diesen Themen gefundenen einheitlichen Positionen bereits im Vorfeld einer Novellierung der ApBetrO gegenüber Politik und Ministerien vertreten.


Antrag angenommen




LAK Thüringen

Versandhandel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Gefahren des Arzneimittelversandhandels, welche durch das Auseinanderfallen von Arzneimittelabgabe und Arzneimittelberatung entstanden sind, durch geeignete gesetzliche Regelungen zu beseitigen.


Begründung

Der Versandhandel trennt die Abgabe vom Arzneimittel von der Arzneimittelberatung. Nach Ansicht des Antragstellers ist jedoch mit jeder Arzneimittelabgabe die Notwendigkeit einer Beratung verbunden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Auswahl des Arzneimittels gerade bei den apothekenpflichtigen Arzneimitteln allein durch den Patienten erfolgt, dem eine Abschätzung des mit der Anwendung verbundenen Risikos für seine Person ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist. Im Rahmen des Versandhandels erhält der Kunde jedoch nur ein Beratungsangebot, keine aktive Beratung. Der Patient muss also selbst einschätzen, ob er für sich einen Beratungsbedarf sieht, ohne dass er die dafür notwendigen pharmazeutischen Kenntnisse besitzt.

Gleichzeitig sind Beratung und Information zum Arzneimittel in der ApBetrO als Pflicht der Apotheken formuliert. Allerdings sind sie die Grundlage für ein Apotheken-Recht, nämlich das Recht, apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben zu dürfen. Werden Arzneimittelabgabe und -beratung nun – wie im Versandhandel praktiziert – getrennt, wird das Recht der Apotheke auf alleinige Abgabe erheblich in Frage gestellt. Die Pflicht zur Beratung kann dann sehr leicht als die Pflicht zu einem Beratungsangebot verstanden und praktiziert werden, die über eine kostenlose Hotline oder eine Videoschaltung erfüllt werden kann. Einer regulären Abgabe über jedweden Anbieter in Zusammenarbeit mit einem "pharmazeutischen Call-Center" stehen dann nur wenige Argumente entgegen.


Antrag angenommen




AK Nordrhein, AK Westfalen-Lippe

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes äußerst bedenklichen und aus ordnungspolitischen Gründen kontraproduktiven Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten und an das europarechtlich geforderte Maß anzupassen.


Begründung

"Wir werden die Auswüchse beim Versandhandel bekämpfen, indem wir die Abgabe von Arzneimitteln in den sogenannten Pick-up-Stellen verbieten." Diese wichtige Vereinbarung im Koalitionsvertrag von 2009, deren Ziel die Wiederherstellung der höchstmöglichen Sicherheit bei der Abgabe von Arzneimitteln ist, wurde bisher nicht erfüllt. Trotz immer wiederkehrender Verbots-Absichtserklärungen, auch mit dem Hinweis auf sich aus der Deregulierung ergebender Risiken für die Arzneimittelversorgung, ist nicht erkennbar, dass das Pick-up-Verbot konsequent angegangen wird.

Ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entsprechend der europarechtlichen Möglichkeiten ist daher folgerichtig. Arzneimittelsicherheit ist keine beliebige Größe, sondern im Zusammenhang mit der persönlichen Verantwortung des Apothekers die Grundmaxime für die Versorgung von täglich vier Millionen Menschen durch Apotheken. Diese Maxime wird durch den Versandhandel grundsätzlich bedroht, wie nicht nur die Pick-up-Stellen zeigen. Insbesondere die elementaren Ansprüche an die Arzneimittel- und Versorgungssicherheit sowie die Versorgungsqualität kann der Versandhandel nicht erfüllen. Das gilt in gleicher Weise für den Not- und Nachtdienst, die Herstellung von Rezepturen usw. Auch vor dem Hintergrund des dramatischen Zuwachses an Arzneimittelfälschungen und des Versandes durch illegale ausländische Versender ist ein Verbot des Versandes verschreibungspflichtiger Arzneimittel unbedingt geboten.


Antrag angenommen




AK Nordrhein

Streichung der Länderliste


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz (AMG), so genannte Länderliste, aufzuheben.


Begründung

Das Bundesgesundheitsministerium erstellt eine Liste der Staaten, die für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards erfüllen sollen. Eine direkte Prüfung der Apotheken dieser Länder analog zur umfassenden direkten regelmäßigen Überwachung der hiesigen Apotheken durch deutsche Gesundheitsbehörden existiert nicht. Damit kann letztlich die Einhaltung deutscher Sicherheitsstandards nicht sicher festgestellt werden, wie es durch den Europäischen Rat zur Qualität grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung gefordert wird (Quelle: Richtlinie 2011/24/EU über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung). Beispielsweise sind in den Niederlanden erhebliche Zweifel aufgetreten, dass die niederländischen Versandapotheken, die ins Ausland liefern, überhaupt die nationalen Standards der niederländischen Apothekennorm erfüllen.


Antrag angenommen




AK Berlin

Wohnortnahe, unabhängige und persönliche Gesundheitsversorgung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die Apotheken vor Ort, insbesondere auf dem Land und in den Stadtteilen so zu unterstützen und für die Zukunft zu gestalten, dass eine von wirtschaftlichen Interessen unabhängige und persönliche Versorgung der Patienten in ihrer gewohnten Umgebung sichergestellt ist.


Begründung

Viele Studien zeigen, dass eine effiziente Gesundheitsversorgung gerade älterer Patienten am erfolgreichsten in ihrer gewohnten Umgebung ist. Somit sollte auch in Zukunft die örtliche Versorgung der Menschen durch Arztpraxen, ambulante Pflegedienste und Apotheken an Ort und Stelle erfolgen und kann nicht von Strategen umsatzorientierter Unternehmen von Weitem geleistet werden. Neben einer effizienten Gesundheitsversorgung sorgen Leistungserbringer vor Ort für eine bessere Infrastruktur und schaffen Arbeitsplätze.


Antrag angenommen




LAK Thüringen, Thüringer AV

Parenteraliaversorgung


Antrag

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den getrennten Versorgungsauftrag zwischen öffentlicher Apotheke im ambulanten Bereich und der Krankenhausapotheke im stationären Bereich in Bezug auf die anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen durch geeignete Maßnahmen (wieder)herzustellen.


Begründung

Die derzeitige Möglichkeit, dass sowohl öffentliche Apotheken die im Rahmen der Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Parenteralia zur Injektion und Infusion an öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken, als auch Krankenhausapotheken an öffentliche Apotheken und an andere Krankenhausapotheken abgeben dürfen, wird dem Grundgedanken des unterschiedlichen Versorgungsauftrags zwischen Krankenhausapotheke und öffentlicher Apotheke sowie den unterschiedlichen Systemen und Bedingungen nicht gerecht. Die Krankenhausapotheke ist gem. § 26 Abs. 1 ApBetrO eine Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern obliegt. Der Versorgungsauftrag beschränkt sich also auf die Versorgung von Krankenhäusern, während die öffentliche Apotheke für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuständig ist.

Krankenhausapotheken und öffentliche Apotheken unterliegen dementsprechend grundsätzlich unterschiedlichen Belastungen im Bereich der Versorgung mit anwendungsfertigen Parenteralia zur Injektion und Infusion. Insbesondere unterschiedliche Einkaufsbedingungen und öffentlich-rechtliche Abgabebelastungen führten in der Praxis zu ungleichen Verhältnissen. Die Intention des Gesetzgebers, eine flächendeckende Versorgung durch die gegenseitige Abgabemöglichkeit zu schaffen, wäre bereits dadurch gewährleistet, dass öffentliche Apotheken, die nicht über die erforderliche Ausstattung für die Herstellung von anwendungsfertigen Parenteralia zur Injektion und Infusion verfügen, durch andere öffentliche Apotheken versorgt werden können und Krankenhausapotheken, die nicht selbst herstellen können, diese Rezepturen von anderen Krankenhausapotheken beziehen könnten. Auf diese Weise wird die flächendeckende Versorgung sichergestellt und gleichwertige Verhältnisse zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken geschaffen.

Es besteht objektiv kein Bedürfnis mehr für die uneingeschränkte Abgabemöglichkeit zwischen Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken, da die Apotheken in den vergangenen Jahren entsprechend nachgerüstet haben und nunmehr genügend herstellungsbereite Apotheken existieren, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellen können. Die grundsätzliche Trennung der Versorgungsaufträge ist dementsprechend in diesem Sektor wiederherzustellen. Die klinikeigene ambulante Versorgung als Teileinheit des Krankenhauses ist über § 129 a Sozialgesetzbuch (SGB) V durch vertragliche Vereinbarungen reguliert.


An den Ausschuss verwiesen




LAK Brandenburg

Arzneimitteltherapiesicherheit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, ähnlich den Regelungen für Hygienefachkräfte in Krankenhäusern auch eine bestimmte Anzahl von Apothekern für die Krankenhausapotheken festzulegen. Ziel muss dabei der europäische Durchschnitt von einem Apotheker auf 100 Betten sein.


Begründung

Apotheker in der Krankenhausversorgung vor Ort sind Garanten für die nötige Sicherheit in der Arzneimitteltherapie. Das reicht von der Arzneimittelanamnese bei der Aufnahme ins Krankenhaus über die Mitarbeit auf den Stationen bis hin zur Entlassungsmedikation des Patienten.

Mit der derzeitigen Besetzung von rund 0,3 Krankenhausapothekern pro 100 Krankenhausbetten sind diese Leistungen nicht umfassend zu erbringen. Eine Annäherung an den europäischen Durchschnitt würde die Möglichkeit schaffen, dieses Potenzial im Sinne der Patienten, aber auch der Effektivität der stationären Arzneimitteltherapie zu erschließen.


Antrag angenommen




AK Nordrhein

Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten und die Belieferung von zu versorgenden Einheiten


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf festzuschreiben, dass die Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten und die Belieferung von zu versorgenden Einheiten (z. B. Pflegeheimen usw.) orts- und zeitnah zu erfolgen hat. Damit untrennbar verbunden ist die Beratung von Klinik-/Pflegefachpersonal und von Patienten, die persönlich durch einen Apotheker zu erfolgen hat. Orts- und zeitnah bedeutet, dass der Zeitraum zwischen Anfrage und Beratung bzw. der Transport der Arzneimittel nicht mehr als 1 Stunde beanspruchen darf.


Begründung

Arzneimittelversorgung und Arzneimitteltherapiesicherheit bedürfen der Verbesserung. Besonders bei komplexen Arzneimitteltherapien muss, ähnlich wie bei einer invasiven medizinischen Maßnahme, eine zeitnahe Aufklärung bzw. Einweisung des Patienten erfolgen. Bei dieser muss der Apotheker als Arzneimittelfachmann mitwirken. Die Unterstützung muss persönlich und zeitnah erfolgen, insbesondere bei der Durchführung von Arzneimitteltherapien in Notfallsituationen. Gleiches gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln. Im Notfall müssen die erforderlichen Arzneimittel umgehend zur Verfügung stehen. Für diese muss eine persönliche Beratung durch den Apotheker verfügbar sein.


Antrag angenommen




AK Niedersachsen

Entlassmanagement


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, dem Krankenhausarzt die Ausstellung von Entlassrezepten zu ermöglichen, um die lückenlose Arzneimittelversorgung von Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus vor einem Wochenende oder Feiertag zu gewährleisten.


Begründung

Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt entlassen werden, benötigen typischerweise dringend Arzneimittel zur Fortsetzung der Therapie im ambulanten Bereich. Eine lückenlose Arzneimittelversorgung ist bei Entlassungen von Patienten aus dem Krankenhaus vor dem Wochenende häufig nicht gewährleistet. Dabei nehmen die Entlassungen von Patienten vor dem Wochenende zu.

Ein verbessertes Entlassmanagement zwischen dem Krankenhaus und dem Hausarzt oder der vom Patienten bestimmten Apotheke wird das Problem nur teilweise lösen können. Ebenso wenig eignet sich die bestehende vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung in § 14 Abs. 7 Satz 3 ApoG, die Patienten durch die Krankenhausapotheke bzw. die krankenhausversorgende öffentliche Apotheke mit Arzneimitteln zur Überbrückung von längstens drei Tagen zu versorgen. Die Anzahl der Krankenhausapotheken ist in den vergangenen Jahren deutlich und stetig zurückgegangen, sodass die vom Gesetzgeber gewissermaßen unterstellte Nähe der Krankenhausapotheke zum Patienten des Krankenhauses nicht besteht. Die das Krankenhaus versorgenden Apotheken liegen vielfach auch in großer Entfernung zum Krankenhaus, sodass sie die Entlasspatienten nur mit enormem logistischem Aufwand versorgen könnten. Die bestehende Regelung wird daher in der Praxis nicht umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund bleibt für den Patienten gegenwärtig nur der Weg, den kassenärztlichen Notdienst für die Ausstellung einer Verordnung auf der Basis des Entlassbriefes in Anspruch zu nehmen, zumal die hausärztliche Praxis in der Regel am Wochenende geschlossen ist. Dieses aufwendige Verfahren ist dem Patienten nur schwer zu vermitteln. Eine lückenlose Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung wäre dagegen mit der Etablierung eines Entlassrezeptes und der Berechtigung des Krankenhausarztes, bei Entlassungen vor Wochenenden und Feiertagen die kleinste Packung (N1) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen zu dürfen, gewährleistet.


Antrag angenommen




AK Berlin

Unterstützung der Selbstverwaltung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert, eine bundesweit einheitliche Umfrage unter allen Studenten der Pharmazie und Apotheker/innen aller Berufsfelder durchzuführen, damit die beruflichen Probleme, der Fort- und Weiterbildungsbedarf und weitere Ideen, Anregungen und Kritik besser erfasst, ausgewertet und von der Standesvertretung umgesetzt werden können.


Begründung

Die ABDA sollte sich stärker auf alle Berufsfelder ausrichten, damit alle Apotheker/innen sich von der Berufsvertretung besser vertreten fühlen und sich für ihren Berufsstand einsetzen. Die unabhängige öffentliche Apotheke ist die wesentliche Grundlage für die Vielzahl und Vielfalt unseres Pharmaziestudiums. Unsere Selbstverwaltung ist davon abhängig, dass sich insbesondere die jungen Kolleginnen und Kollegen für die Selbstverwaltung interessieren, ein besserer Austausch zwischen den Berufsfeldern und die frühzeitige Einbeziehung aller Apotheker/innen fördert die Bereitschaft, sich ehrenamtlich für den Berufsstand zu engagieren.


Antrag abgelehnt




ABDA-Vorstand, AV Nordrhein, AK Nordrhein, Hessischer AV, AK Westfalen-Lippe, AV Westfalen-Lippe

Apothekenvergütung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die leistungsgerechte Vergütung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu gewährleisten und die Anhebung der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Vergütungssätze mit einem jährlichen Anpassungsmechanismus einzuführen.


Begründung

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 1. 1. 2004 hat sich die in der neuen AMPreisV geregelte Vergütung der Apotheken für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht geändert. Die AMPreisV sieht bei allen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln grundsätzlich einen Zuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich eines Honorars von 8,10 Euro pro Packung sowie die Erhebung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor, wobei die Vergütung im GKV-Bereich um den gesetzlichen Abschlag von derzeit 2,05 Euro reduziert wird.

Seit dem Inkrafttreten der aktuellen AMPreisV im Jahr 2004 sind die Betriebskosten der Apotheken, nicht zuletzt aufgrund gesetzgeberischer Interventionen, deutlich gestiegen. Selbst Teuerungsraten wurden bislang nicht ausgeglichen. Demgegenüber hat sich das steuerliche Betriebsergebnis der typischen Apotheke rückläufig entwickelt. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien die tragende Rolle der Apothekerschaft als freier Heilberuf und als Verantwortliche für die Arzneimittelversorgung erneut betont. Nun ist es dringend geboten, durch eine jährliche Anhebung der Vergütungssätze der AMPreisV die Apothekenvergütung zu dynamisieren.

Der Gesetzgeber hat dem Apotheker und der Apotheke einen gesellschaftlichen Versorgungsauftrag übertragen. Die §§ 1 der Bundesapothekerordnung und des ApoG lauten: "Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes." "Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung."

Damit steht der Gesetzgeber auch in der Pflicht, die erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Die ständigen Spargesetze im Bereich der Arzneimittelversorgung bei kontinuierlich steigenden bürokratischen Regelungen und Leistungsanforderungen haben dramatische Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Apotheken und gefährden die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Blankoscheck für die ABDA".




Hessischer AV

ePetition zur Abschaffung der Packungsgrößenverordnung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA und ihre Mitgliedsorganisationen auf, unverzüglich eine Internet-Petition beim Deutschen Bundestag zu starten, die die Abschaffung der jetzt geltenden Packungsgrößenverordnung zum Ziel hat.

Auf breiter Front sollen alle Berufsangehörige, die Mitarbeiter/innen sowie alle Interessierte motiviert werden, diese Petition durch ihr Online-Votum zu unterstützen, ähnlich erfolgreich, wie es mehrfach schon die Ärzte und ihre Organisationen erreicht haben. Dazu bedarf es einer breiten Kampagne, die über alle der ABDA und ihren Mitgliedsorganisationen zur Verfügung stehenden Kanäle rasch erfolgen muss. Auch nahgestehende Kreise, wie z. B. die Fachpresse und standeseigene Wirtschaftsunternhmen (Rechenzentren, Großhandel) sollen einbezogen werden.


Antrag an den Ausschuss verwiesen




Hessischer AV

Rohgewinn- und Gewinnrichtsätze der Apotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Deutschen Apothekerverband e.V. auf, beim Bundesministerium der Finanzen vorstellig zu werden, damit die Apotheken-Richtsätze, aktuell veröffentlicht in der Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2010, (endlich wieder) den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Apotheken angepasst werden.


Antrag angenommen




LAK Hessen

Notdienst


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker möge beschließen, dass Zukunftsperspektiven für den flächendeckenden Notdienst der öffentlichen Apotheken zu erarbeiten sind.


Begründung

Durch die Schließung von Apotheken, auch und gerade im ländlichen Bereich, wird der Notdienst auf immer weniger Apotheken verteilt. Dies hat für die einzelnen Apotheken eine erhöhte Anzahl von Notdiensten zur Folge.

Für die meisten Apotheken steigen die Kosten, während die Gewinne schrumpfen. Außer einer Anhebung der Notdienstgebühr in der jetzigen Form sollte unter anderem über eine Pauschalvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der Notdienste nachgedacht werden.


Antrag angenommen




AK Mecklenburg-Vorpommern

Honorar Individualrezepturen und Nacht- und Notdienst


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, das Apothekenhonorar in der AMPreisV zu dynamisieren und nach oben hin anzupassen. Dies gilt vor allem für die Anpassungen der Honorare für die Herstellung von Rezepturen und für die Vergütung des Nacht- und Notdienstes.


Begründung

Das Apothekenhonorar für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel hat sich seit dem 1. 1 .2004 nicht verändert, eher verringert. Insbesondere die Vergütung der Herstellung von Individualrezepturen und des Nacht- und Notdienstes sind bei Weitem nicht mehr zeitgemäß und decken nicht die entstehenden Kosten.

Wir fordern deswegen eine umgehende Anpassung der Vergütung. Für den Nacht- und Notdienst muss ein Vergütungssystem eingeführt werden, dass auch die Zeit abdeckt, in der kein Rezept eingelöst wird oder ein apothekenpflichtiges Arzneimittel abgegeben wird.

Der Gesetzgeber wird des Weiteren aufgefordert, die Vergütung für die Inanspruchnahme des Notdienstes entsprechend des europäischen Durchschnitts anzupassen.


Antrag angenommen




AV Nordrhein

Anhebung der Vergütung für die Abgabe von Betäubungsmitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, den in § 7 AMPreisV festgelegten Betrag von 0,26 Euro für die Abgabe je Betäubungsmittel anzuheben.


Begründung

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Mehrwertsteuer berechnen. Dieser Betrag muss angehoben werden, weil er schon seit einiger Zeit nicht mehr die Kosten für die Bestellung und Lagerung deckt, die mit der Abgabe eines Betäubungsmittels verbunden ist. Die Apotheken haben aufgrund der Dokumentationspflichten einen erheblich erhöhten Aufwand. Zudem berechnet der Großhandel den Apotheken mittlerweile bei der Abgabe von Betäubungsmitteln einen höheren Betrag, als von den Krankenkassen erstattet wird.


Antrag angenommen




ABDA-Vorstand, AV Nordrhein, AK Mecklenburg-Vorpommern

Apothekenabschlag


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Festsetzung des Apothekenabschlages auf 2,05 Euro für die Jahre 2011 und 2012 auf das Jahr 2011 zu begrenzen und für die Abschlagsverhandlungen für das Jahr 2012 das von der Selbstverwaltung für das Jahr 2010 erzielte Ergebnis als Basis festzusetzen.


Begründung

Mit dem AMNOG wurde von Anfang an eine paritätische Verteilung des von Großhandel und Apotheken zu leistenden Einsparvolumens vorgesehen. Die Realität zeigt jedoch, dass der Großhandel seine Belastung auf die Apotheken abwälzt und die Apotheken so mit dem doppelten Sparbeitrag belastet werden. Somit hat sich die apothekerliche Belastung entgegen den politischen Vorgaben verdoppelt. Die Belastung der Apotheken ist mit der Erfüllung ihres Sparbeitrages zu beenden und der Apothekenabschlag deshalb im Jahr 2012 in die Selbstverwaltung zurückzugeben. Die Festlegung des Abschlages auf 2,05 Euro führt zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den Apotheken.


Antrag angenommen




LAV Baden-Württemberg e.V., AV Nordrhein

Übergangsfristen bei Rabattverträgen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Krankenkassen zu verpflichten, die Zeitpunkte von Beginn und Ende von abgeschlossenen Rabattverträgen drei Monate vorher zu veröffentlichen und zwischen auslaufenden und neu beginnenden Rabattverträgen künftig eine mindestens dreimonatige Überschneidungszeit vorzusehen, um die Übergänge in der Patientenversorgung von bisherigen auf neue Präparate zu erleichtern und damit die reibungslose Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln optimal sicherzustellen.


Begründung

Aufgrund der dem pharmazeutischen Großhandel und den Apotheken obliegenden Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch Mindestbevorratung an Arzneimitteln ist eine frühzeitige Information über auslaufende und neu abgeschlossene Rabattverträge der Krankenkassen unumgänglich, um die kontinuierliche Versorgung der Patienten reibungslos zu gewährleisten.

Überschneidungszeiten könnten für die Umstellung der Patienten auf neue Präparate genutzt werden, aber auch die Lagerhaltung kann optimiert werden. Gerade die Apotheken hätten damit die Möglichkeiten, ihre Patienten frühzeitig über die bevorstehenden Veränderungen zu informieren und Warte- und Bestellzeiten bei der Versorgung deutlich zu reduzieren. Lieferengpässe der Hersteller könnten damit ebenfalls minimiert werden, da die Informationen und die Übergangszeiten auch zu einer Optimierung der Produktionsprozesse bei den pharmazeutischen Herstellern genutzt werden könnten. Wirtschaftliche Nachteile der Krankenkassen hierdurch sind ausgeschlossen.

Durch die frühzeitige Veröffentlichung und die Übergangszeiten kann auch eine zeitgerechte Umsetzung der jeweiligen Veränderungen in der Apotheken-EDV sichergestellt werden, was ebenfalls der Optimierung bei der Arzneimittelabgabe dient und Fehler zulasten der Krankenkassen minimiert.


Antrag angenommen




Hessischer AV e.V.

Rabattverträge und Honorierung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Regelungen des § 130a Abs. 8 SGB V, Rabattverträge der Krankenkasse mit pharmazeutischen Unternehmern, zu überprüfen. Verbindliche Regularien für den Abschluss der Rabattverträge müssen vorsehen, dass mindestens drei Hersteller berücksichtigt werden, da die Vergabe an einen einzelnen Anbieter sich als vielfach nicht umsetzbar erwiesen hat. Die Einsparungen aus Rabattverträgen je Krankenkasse sind offenzulegen, da die seitens der GKV veröffentlichten Ausgaben für Arzneimittel zurzeit nicht die tatsächlichen Zahlen widerspiegeln. Im Rahmen der Anpassung des Apothekenabschlages ist eine angemessene Honorierung der Apotheker für die Umsetzung der Rabattverträge sicherzustellen, um den personellen und technischen Aufwand in der Apotheke abzugelten. Darüber hinaus sind die Aufwendungen innerhalb der Organisationen der Apothekerschaft für die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur zur Umsetzung der Rabattverträge zu honorieren.


Begründung

Die Umsetzung der Rabattverträge und die Realisierung des damit verbundenen Einsparpotenzials wird ausschließlich durch die Tätigkeit der Apotheker und ihre Verbände gewährleistet. Die Krankenkassen selbst als alleinige Nutznießer der Rabattverträge leisten keinen elementaren Beitrag zur Umsetzung, sondern bedienen sich ausschließlich der Apotheken. Seit Beginn der Rabattverträge erweisen sich diese in vielfacher Hinsicht als problematisch. Insbesondere konnte auch bei der neuesten Tranche der am 1. 6. 2011 in Kraft getretenen Rabattverträge eine Verfügbarkeit der Arzneimittel der Ausschreibungsgewinner nicht sichergestellt werden. Die Folgen dieser Phantomausschreibungen haben allein die Versicherten und die Apotheken zu tragen. Der hierdurch entstehende finanzielle Aufwand wird ausschließlich von den Apotheken getragen, die Krankenkassen leisten zur Problembeseitigung keinen finanziellen Beitrag.


Antrag angenommen




AK Nordrhein

Verwaltungskosten durch Rabattverträge


Antrag

Die Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Krankenkassen zu verpflichten offenzulegen, in welchem Umfang zusätzliche Verwaltungskosten durch Rabattverträge entstehen.


Antrag angenommen




LAK Brandenburg, AK Mecklenburg-Vorpommern

Rabattverträge und Betäubungsmittel


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Bestimmungen des § 129 Absatz 1 Satz 3 SGB V dahingehend zu ändern, dass Schmerzmittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, von der Austauschpflicht gemäß Rabattvertrag ausgenommen werden.


Begründung

Patienten, die derart starke Schmerzmittel benötigen, verbieten sich als Adressaten von Einsparmaßnahmen der Krankenkassen, deren Ausmaß noch nicht einmal beziffert werden kann, zumal Folgebehandlungen wegen der Umstellung nicht erfasst werden. Die Klagen der von den Arzneimittelumstellungen betroffenen Versicherten – vor allem wegen der unterschiedlichen Freisetzungsraten – sind sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar. Ferner müssen starke Schmerzmittel, die der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen, unmittelbar dem Patienten verabreicht werden. Bei Nichtlieferfähigkeit eines Rabattarzneimittels ist dem Patienten eine zusätzliche Wartezeit nicht zuzumuten.

Andere Maßnahmen zur Vermeidung des Austauschs nach den Vorschriften der Rabattverträge, wie ärztliches Aut-idem-Kreuz oder Mehrkostenregelung, sind in der Praxis nicht umsetzbar.

Daher bleibt für diese besonders betroffene Patientengruppe – wie auch von der Deutschen Schmerzliga gefordert – nur die Freistellung der Opioid-Analgetika von Bestimmungen der Rabattverträge, sodass jeder dieser Patienten sein (verordnetes) Schmerzmittel erhält.


Antrag angenommen




Hessischer AV e.V.

Packungsgrößenverordnung und Importquotenregelung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, die Regelungen der geltenden Packungsgrößenverordnung (PackungsV) und zur Importquotenregelung gemäß § 129 SGB V zum schnellstmöglichen Zeitpunkt außer Kraft zu setzen. Anstelle dessen ist eine für die Praxis sinnvolle Lösung anzustreben und nach Abstimmung mit dem Berufsstand der Apotheker umgehend zu etablieren.


Begründung

Die PackungsV und die Importquotenregelung stellen bürokratische Hürden in der Arzneimittelversorgung dar, die ausschließlich zur Verwirrung von Ärzten und Apothekern dienen, nicht jedoch dem Zweck, klare und verbindliche Regelungen für die Abgabe von Arzneimitteln zu schaffen. Die bürokratischen Auswüchse dieser beiden Regelungen erschweren die korrekte Abgabe von Arzneimitteln in unvorstellbarem Ausmaß. Der bei der Umsetzung dieser Regelungen entstehende Verwaltungs- und Bürokratieaufwand in der Apotheke steht in keinem Verhältnis zum Versorgungsauftrag. Das ursprüngliche Ziel, Transparenz und verbindliche Normen bei den Packungsgrößen herbeizuführen sowie eine Ersparnis durch die Nutzung von preiswerten Importarzneimitteln, wird heute nicht mehr erreicht. Importarzneimittel sind durch die Rabattverträge obsolet geworden und Einsparreserven werden nicht mehr realisiert. Sowohl die PackungsV als auch die Importregelung gemäß § 129 SGB V sind heute ausschließlich bürokratische Hürden, welche die Arzneimittelversorgung nachhaltig behindern.


Antrag angenommen




LAK Brandenburg

Arzneimitteltherapiesicherheit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Hersteller insbesondere oral zu verabreichender Arzneimittel auf, die Einnahmezeitpunkte eindeutig zu deklarieren. Dabei ist auf wissenschaftlicher Grundlage eine nachvollziehbare und einheitliche Normierung zu erarbeiten.


Begründung

Die Angaben zu den Einnahmezeitpunkten in den Fachinformationen und Beipackzetteln sowie auf den Arzneimittelpackungen sind bisweilen sowohl weder eindeutig noch vergleichbar. Sie reichen von "vor dem Essen" bis "zwischen den
Mahlzeiten", was auch immer das genau heißen mag. Daher wird vorgeschlagen, eine Verständigung hinsichtlich normierter Einnahmezeitpunkte in Angriff zu nehmen. Diese könnten beispielsweise auf die Mahlzeiten bezogen wie folgt lauten:

  • 30 Minuten vor dem Essen

  • zum Essen

  • 30 Minuten nach dem Essen

  • 2 Stunden nach dem Essen


Antrag abgelehnt




AK Nordrhein

Beteiligung von Apothekern an der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich für eine Beteiligung von Apothekern an der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gemäß § 25 Abs. 7a AMG zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder aus.


Begründung

Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet.

Die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit bei Kindern und Jugendlichen ist seit Langem das besondere Anliegen nationaler und internationaler Gesetzesinitiativen: Viele Arzneimittel, die bei Kindern eingesetzt werden, sind nicht ausreichend an Kindern geprüft und deshalb auch nicht für Kinder zugelassen. Die geeignete, das heißt zugleich wirksame und sichere Dosierung ist häufig nicht bekannt. Oft fehlt es an für Kinder geeigneten Darreichungsformen. Dennoch sind Kinder- und Jugendmediziner häufig darauf angewiesen, Arzneimittel, die eigentlich nur an Erwachsenen ausreichend geprüft wurden, auch bei Kindern anzuwenden. Ein Recht von Kindern auf eine angemessene Versorgung mit Arzneimitteln und ein Recht von Ärzten auf mehr Sicherheit bei der Verordnung von Arzneimitteln wurde von allen betroffenen Gruppen eingefordert.

Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird gemäß § 25 Absatz 7a AMG beim BfArM eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet, die bei Zulassungsentscheidungen für Kinder von der zuständigen Bundesoberbehörde beteiligt wird. Es wird angeregt, dass in diese Kommission eine Apothekerin/ein Apotheker mit entsprechendem Expertenwissen als Mitglied aufgenommen wird.


Antrag angenommen




ABDA-Vorstand

Arzneimittelfälschungen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, das gemeinsam mit BAH, BPI, ProGenerika, vfa und Phagro entwickelte securPharm-Projekt zur Verifizierung von Arzneimitteln auf Basis individueller, randomisierter Seriennummern fortzuführen und auf eine deutschlandweite Umsetzung nach der Pilotphase hinzuarbeiten. Sie fordert die EU-Kommission auf, ihre delegierte Rechtsakte nach der Richtlinie 2011/62/EU (sogenannte Anti-Fälschungsrichtlinie) so auszugestalten, dass sie kompatibel zu nationalen Authentifizierungssystemen wie securPharm sind und deren Betrieb nicht beeinträchtigen.


Begründung

Bedingt vor allem durch das Angebot illegaler Versandhändler im Internet ist in den vergangenen Jahren die Zahl der an den EU-Zollgrenzen aufgegriffenen Arzneimittelfälschungen stark gestiegen. Die Anzahl der im legalen Vertriebsweg in Deutschland identifizierten Arzneimittelfälschungen ist hingegen äußerst gering. Der Bedrohung der Arzneimittelsicherheit durch die Fälschung von Arzneimitteln muss schnellstmöglich ein wirksames, technisches System zur Verifizierung von Arzneimitteln entgegengesetzt werden.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "securPharm: Unnütz und zu teuer?"




AK Nordrhein

Vergütung zusätzlicher Prüf- und Sicherheitsleistungen bei der Arzneimittelfälschungsbekämpfung


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert eine angemessene Honorierung für die zusätzlichen Prüf- und Sicherheitsleistungen, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/62/EU zur Arzneimittelfälschungsbekämpfung auftreten werden.


Begründung

Mit der Richtlinie zur Arzneimittelfälschungsbekämpfung soll der Schutz der Patienten vor gefälschten Arzneimitteln erhöht werden, indem sie Pharmaunternehmen dazu verpflichtet, Sicherheitsmerkmale auf die Arzneimittelpackungen aufzutragen. Dieses Ziel wird ausdrücklich begrüßt. Die ABDA engagiert sich zusammen mit den Pharmaverbänden und dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) für ein Pilotprojekt securPharm, das die Umsetzung der Fälschungsrichtlinie in Deutschland konstruktiv begleiten soll. Kern des Pilotprojekts, mit dem die genannten Partner eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen, ist eine "end-to-end"-Verifikation, bei der die Echtheit eines Arzneimittels mittels Überprüfung einer individuellen, randomisierten Packungsnummer in der Apotheke vor der Abgabe an den Patienten überprüft wird. Original und Fälschung können so zweifelsfrei unterschieden werden. Die damit verbundene Mehrleistung und der technisch-organisatorische Mehraufwand bei der Versorgung des Patienten mit dem Arzneimittel in den Apotheken sind zusätzlich zu vergüten.


Antrag angenommen




Bayerische LAK, Bayerischer AV

Aufweichung von Vertriebswegen


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, geeignete Maßnahmen zu überlegen, zu formulieren und bei der Politik vorzutragen, um einer weiteren Aufweichung der Vertriebswege entgegenzusteuern.


Begründung

Es hat sich ein großer "Graumarkt" gebildet. Viele Arzneimittel werden heute über Kanäle verschoben, in denen keine Kontrolle mehr stattfindet. Eine Chargen-Rückverfolgung bei Rückrufen und pharmazeutischen Problemen ist vor allem bei OTC/OTX und freiverkäuflichen Arzneimitteln nicht mehr möglich. Aber auch bei Rx-Produkten finden massive Warenverschiebungen mit oft mehreren Zwischenhändlern statt.


Antrag angenommen




ABDA-Vorstand

Vertriebsweg


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität in § 52 b Abs. 2 AMG klarzustellen, dass pharmazeutische Unternehmer im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung aller vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten müssen.


Begründung

Der Ausschluss einzelner pharmazeutischer Großhandlungen aus der Lieferkette Hersteller, Großhandel und Apotheke (aus augenscheinlich rein kommerziellen Gründen) führt zu nicht hinnehmbaren Belastungen in Bezug auf die Therapie der Patienten. Dies ist ebenso abzulehnen wie eine Kontingentierung von Arzneimitteln durch pharmazeutische Unternehmen (oder Großhandlungen).


Antrag angenommen




LAK Thüringen

Entsorgung von Altarzneimitteln


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Entsorgung von Altarzneimitteln gesetzlich zu regeln. Es soll ein System etabliert werden, das zu einer Rücknahmepflicht von Altarzneimitteln durch die Industrie führt. Die Apotheken unterstützen dies logistisch und kostenneutral. Vergleichbare Konzeptionen sehen spezialgesetzliche Rücknahmeregelungen etwa für Altelektronikgeräte oder Batterien, aber auch die Systematik der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrichtlinie) vor.


Begründung

Das Europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 127 b der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel), geeignete Sammelsysteme für Altarzneimittel vorzusehen. Da derzeit kein freiwilliges flächendeckendes Rücknahmesystem der pharmazeutischen Industrie etabliert werden kann, soll der Bundesgesetzgeber erneut zu einer gesetzlichen Regelung aufgefordert werden.

Die Entsorgung von Arzneimitteln ist ein Thema, bei dem die Apothekerschaft ihre Verantwortung für das Arzneimittel unterstreichen kann. Die Bevölkerung wird dieses Thema positiv mit den Apotheken in Verbindung bringen, da sowohl der Umweltschutzgedanke als auch der Arzneimittelsicherheitsaspekt positiv bewertet werden.

Die Risiken einer weitgehend unkontrollierten Entsorgung von Altarzneimittel sind vielfältig. Im Wesentlichen sind zwei Aspekte maßgeblich. Zum einen – wie letztlich bei jedem Müll – ergibt sich die Frage der Gefährdung von Umwelt und Natur durch die enthaltenen (Wirk-)Stoffe. Es ist notwendig, ein gezielteres Entsorgungssystem als bisher zu etablieren, nach dem Altarzneimittel pauschal als Siedlungsmüll eingestuft werden. Ziel muss die Verbrennung des Mülls sein, um eine Gefährdung des Grundwassers zu vermeiden.

Der zweite Aspekt ist der aus direkter Verbrauchersicht vermutlich wichtigere: Arzneimittel müssen auch insofern sicher entsorgt werden, um eine versehentliche Anwendung zu verhindern. Derzeit muss man vielleicht nicht davon ausgehen, dass Mülltonnen gezielt nach Arzneimitteln durchsucht werden, vollständig ausschließen lässt sich ein solches Szenario aber keineswegs. Die potenziellen Gefährdungen, die sich durch fälschlich angewandte (Alt-)Arzneimittel ergeben können, sind demgegenüber erheblich. Deshalb setzen wir uns für ein gesondertes Arzneimittelentsorgungssystem ein.


Antrag wurde nicht ausdiskutiert; Übergang zum nächsten Antrag


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Wohin mit dem Müll".





AK Berlin

Entsorgungshinweise


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die pharmazeutischen Unternehmer auf, geeignete Entsorgungshinweise für Medikamente in den Beipackzetteln aufzunehmen und damit Umwelt- und Verbraucherschutz zu fördern.


Begründung

Arzneimittelreste gehören zu den problematischen Siedlungsabfällen. Ihre Entsorgung ist nicht bundeseinheitlich geregelt und die Arzneimittelreste können auf Mülldeponien oder in Verbrennungsanlagen wandern und so unterschiedlich stark die Umwelt belasten. Beim Verbraucher muss daher mehr Problembewusstsein und die Information über eine potenzielle Gefährdung der Umwelt (ähnlich wie bei Batterien oder Elektroschrott) erreicht werden. Dies ließe sich durch eine einfache verbale und/oder bildliche Information ähnlich den Precautionary-Sätzen der Gruppe 5 des „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ oder der Piktogramme im Beipackzettel und/oder auf der Verpackung erreichen. Eher unproblematische Arzneistoffreste wie Magnesiumsalze könnten so sogar über den Hausmüll entsorgt werden, andere müssten besonderen Sammelstellen oder der Müllverbrennung zugeführt werden und wären dementsprechend z. B. auch als grundwassergefährdend etc. gekennzeichnet.

Davon unbenommen muss die Diskussion geführt werden, ob oder wie Arzneimittelreste in Apotheken entsorgt werden können und wie die Kosten derartiger Leistungen für die Allgemeinheit bzw. die Versicherten finanziert werden sollen.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Wohin mit dem Müll".





LAK Hessen

Öffentlichkeitsarbeit


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Erarbeitung eines neuen Konzeptes zur Öffentlichkeitsarbeit.


Begründung

Für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit ist es notwendig, die politischen Ziele, die transportiert werden sollen, zu definieren und Wege zu finden, diese Ziele zu erreichen. Dabei müssen bestehende Konzepte an ihrem Erfolg gemessen und Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Dies betrifft auch Fragen, ob und in welchem Umfang Agenturen eingebunden werden, welche Erwartungen an eine/n Pressesprecher/in der ABDA zu stellen sind, wer „das Gesicht“ der ABDA in der Öffentlichkeit ist, wie die Zusammenarbeit auf Bundes- und Landesebene besser verzahnt werden kann bis hin zu der Frage, welche rechtlichen Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit durch die Beschränkungen der Kammern gesetzt werden müssen.

Da die Öffentlichkeitsarbeit ABDA, BAK und DAV repräsentieren soll, muss ein solches Konzept in den Mitgliederversammlungen besprochen, beschlossen und anschließend von den Mitgliedsorganisationen mitgetragen werden.


Antrag abgelehnt


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "Öffentlichkeitsarbeit geht jeden an".




Elke Jungbluth und Kollegen

Einsparungen bei den Haushaltsausgaben der ABDA


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA auf, beginnend ab 2012 solange spürbare Einsparungen bei den Haushaltsausgaben zu erwirtschaften, bis sich die Ertragssituation der öffentlichen Apotheken substanziell gebessert hat.


Antrag abgelehnt




Volker Stuckenholz und Kollegen

ABDA-Satzung


Antrag

Hiermit wird der Vorstand der ABDA beauftragt, die Satzung der ABDA so zu verändern, dass ab dem Deutschen Apothekertag 2012 die Apothekertags-Delegierten einen neuen Geschäftsführenden Vorstand der ABDA (ausgenommen DAV-Vorsitzender, BAK-Präsident) wählen können.


Begründung

Die Struktur der ABDA entspricht in einigen Teilen nicht mehr den Bedürfnissen einer heutigen demokratisch orientierten Berufsvertretung. Die ABDA krankt an einem Riss zwischen dem Berufsstand und basisfernen Gremien, es besteht auch eine Disharmonie zwischen Mitgliedsorganisationen und der ABDA. Weiter leiden ABDA und BAK darunter, dass ihre Beschlüsse nur Empfehlungscharakter haben und deshalb wichtige Aktionen ins Leere laufen und deshalb an der Basis missinterpretiert werden. Alle bisher aufgeführten Punkte schwächen die berufspolitischen Gremien des Berufsstandes und führen nur zur Schädigung eigener Ressourcen. Wir wollen eine starke ABDA und eine stärkere Identifikation der Apothekerinnen und Apotheker mit ihrer Berufsvertretung. Zugleich soll nicht nur das „Parlament der Apothekerschaft“, nämlich der Deutsche Apothekertag, sondern auch der gewählte Geschäftsführende Vorstand mit mehr Rechten ausgestattet werden, um politisch effizienter arbeiten zu können.


Antrag abgelehnt




Volker Stuckenholz und Kollegen

ABDA-Satzung


Antrag

Hiermit wird der Vorstand der ABDA beauftragt, die Satzung der ABDA so zu verändern, dass ab dem Deutschen Apothekertag 2012 die Apothekertags-Delegierten über den Haushaltsplan der ABDA für das Folgejahr abstimmen und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes der ABDA erteilen können.


Begründung

Die Struktur der ABDA entspricht in einigen Teilen nicht mehr den Bedürfnissen einer heutigen demokratisch orientierten Berufsvertretung. Die ABDA krankt an einem Riss zwischen dem Berufsstand und basisfernen Gremien, es besteht auch eine Disharmonie zwischen Mitgliedsorganisationen und der ABDA. Weiter leiden ABDA und BAK darunter, dass ihre Beschlüsse nur Empfehlungscharakter haben und deshalb wichtige Aktionen ins Leere laufen und deshalb an der Basis missinterpretiert werden. Alle bisher aufgeführten Punkte schwächen die berufspolitischen Gremien des Berufsstandes und führen nur zur Schädigung eigener Ressourcen. Wir wollen eine starke ABDA und eine stärkere Identifikation der Apothekerinnen und Apotheker mit ihrer Berufsvertretung. Zugleich soll nicht nur das „Parlament der Apothekerschaft“, nämlich der Deutsche Apothekertag, sondern auch der gewählte Geschäftsführende Vorstand mit mehr Rechten ausgestattet werden, um politisch effizienter arbeiten zu können.


Antrag zurückgezogen




Volker Stuckenholz und Kollegen

ABDA-Satzung


Antrag

Hiermit wird der ABDA-Vorstand beauftragt, die Satzung der ABDA dahingehend zu ändern, dass geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit einschneidenden politischen Belastungen, auch gegen den Widerstand einzelner ABDA-Mitgliedsorganisationen umgesetzt werden können, wie z. B. bei der „Zündung weiterer Eskalations-Stufen“ im Zusammenhang mit dem AMNOG.


Begründung

Die Struktur der ABDA entspricht in einigen Teilen nicht mehr den Bedürfnissen einer heutigen demokratisch orientierten Berufsvertretung. Die ABDA krankt an einem Riss zwischen dem Berufsstand und basisfernen Gremien, es besteht auch eine Disharmonie zwischen Mitgliedsorganisationen und der ABDA. Weiter leiden ABDA und BAK darunter, dass ihre Beschlüsse nur Empfehlungscharakter haben und deshalb wichtige Aktionen ins Leere laufen und deshalb an der Basis missinterpretiert werden. Alle bisher aufgeführten Punkte schwächen die berufspolitischen Gremien des Berufsstandes und führen nur zur Schädigung eigener Ressourcen. Wir wollen eine starke ABDA und eine stärkere Identifikation der Apothekerinnen und Apotheker mit ihrer Berufsvertretung. Zugleich soll nicht nur das „Parlament der Apothekerschaft“, nämlich der Deutsche Apothekertag, sondern auch der gewählte Geschäftsführende Vorstand mit mehr Rechten ausgestattet werden, um politisch effizienter arbeiten zu können.


Antrag zurückgezogen




AK Westfalen-Lippe

Akkreditierung von Ausbildungsapotheken


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass sich die Apothekerkammern der Länder mit der Umsetzung eines Akkreditierungssystems für Ausbildungsapotheken auseinandersetzen.


Begründung

Ein Akkreditierungssystem für Apotheken, die eine besonders gute Ausbildung im Praktischen Jahr anbieten, ist eine gute Möglichkeit, die Qualität der Ausbildung im dritten Abschnitt zu steigern. Für die angehenden Pharmazeuten im Praktikum ist es eine Hilfe bei der Suche nach einem guten Ausbildungsplatz; für die Apotheken bietet es die Möglichkeit der Profilbildung über die fachlichen Spezialisierungen hinaus.


Antrag angenommen




AV Westfalen-Lippe e.V.

Ausbildung Pharmazeutisch-technischer Assistenten


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, Maßnahmen zu ergreifen, um eine qualitativ hochwertige Ausbildung kompetenter Pharmazeutisch-technischer Assistenten (PTA) in ausreichender Zahl weiterhin zu ermöglichen.


Begründung

Der Beruf der PTA hat in den letzten Jahren ein erhebliches Potenzial entwickelt. Der tatsächliche Bedarf an gut ausgebildeten PTA ist ständig gestiegen. Allein in den Jahren 2005 bis 2010 ist die Zahl der angestellten PTA (einschließlich der Praktikanten) bundesweit um 8914 Stellen, d. h. um knapp 1800 Stellen jährlich gewachsen. Diesem „Bundestrend“ steht eine rückläufige Anzahl von PTA-Schülern entgegen. Dies hat seinen Grund nicht zuletzt darin, dass potenzielle Auszubildende in dem Berufsbild der PTA keine Entwicklungsmöglichkeiten sehen.

Die Gewährleistung des gesetzlichen Versorgungsauftrages der Apotheke und die Einhaltung notwendiger Qualitätsstandards sind jedoch ohne PTA nicht mehr zu leisten, die Berufsgruppe der PTA neben der Apothekerschaft für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unverzichtbar.

Rückläufige Studentenzahlen im Fach Pharmazie, sinkende Abschlussquoten, der allgemeine demografische Wandel sowie die voranschreitende Feminisierung und der damit einhergehende vermehrte Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit tun ihr Übriges.

Um personell für die Zukunft der Apotheke gerüstet zu sein, ist es zwingend erforderlich, das Berufsbild der PTA attraktiv und praxisgerecht zu gestalten.


Antrag angenommen


Lesen Sie hierzu auch den Kommentar "PTA gesucht".




AV Westfalen-Lippe e.V.

Berufsbild Pharmazeutisch-technischer Assistenten


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, Maßnahmen zu ergreifen, damit das Berufsbild der PTA dem europäischen Vergleich mit anderen Gesundheitsberufen standhält, für Schulabsolventen interessant ist und somit der Bestand des PTA-Berufes gesichert wird.


Begründung

Die Zahlen der Bewerber für einen Ausbildungsplatz an einer PTA-Lehranstalt sind trotz Aussichten auf einen sicheren familienfreundlichen Arbeitsplatz rückläufig. Dies hat vornehmlich seinen Grund darin, dass potenzielle Auszubildende entweder in dem Berufsbild der PTA keine Entwicklungsperspektiven sehen oder das Berufsbild gar nicht kennen.

Es ist erforderlich, die Ausbildungsdauer auf drei Jahre zu verlängern und eine Kompetenzbeschreibung für den genannten Ausbildungsberuf zu schaffen. Allein aufgrund der Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren entspricht die Ausbildung zu PTA – als einziger nennenswerter Gesundheitsberuf – nicht dem europäischen Qualifikationsrahmen für Gesundheitsberufe. Da es derzeit für den Beruf der PTA keine gesetzliche Kompetenzbeschreibung, d. h. keine Ausbildungszielbeschreibung gibt, sind Lernergebnisse nicht immer vergleichbar. Dies erschwert ebenfalls die Einordnung in europäische Qualitätsstandards.

Nicht zuletzt muss die personelle Lücke, die durch das Ausscheiden von Pharmazieingenieuren und Apothekerassistenten aus dem aktiven Berufsleben entsteht und aufgrund rückläufiger Apothekerzahlen nicht durch Approbierte geschlossen werden kann, geschlossen werden.

Um für die Zukunft der Apotheke personell gerüstet zu sein und ihr hohes Qualitätsniveau zu erhalten und auszubauen, ist es zwingend erforderlich, das Berufsbild der PTA auch im europäischen Vergleich attraktiv und praxisgerecht zu gestalten.


An Ausschuss verwiesen


Lesen Sie hierzu den Kommentar "PTA-Ausbildungsreform: Erst das Ministerium – und dann wir?"




AK Nordrhein

Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Arzneimittel in der EU


Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, eine europaweite Harmonisierung der divergierenden Mehrwertsteuersätze auf Arzneimittel voranzutreiben. Dazu soll der Zusammenschluss der Apotheker in der Europäischen Union (ZAEU) motiviert werden, die Problematik in die befassten europäischen Institutionen hineinzutragen.


Begründung

Die extremen Unterschiede zwischen den nationalen Mehrwertsteuersätzen auf dem europäischen Arzneimittelmarkt führen zu einem nicht hinnehmbaren Wettbewerbsnachteil der deutschen Apotheken. Zwar liegt die Kompetenz zur nationalen Ausgestaltung des Mehrwertsteuersatzes als Teil der inländischen Steuerpolitik bei den einzelnen Nationalstaaten innerhalb bestimmter europaweit festgelegter Grenzen. Gleichwohl führt ein derartiges Steuergefälle beim zunehmend bedeutsamen grenzüberschreitenden (Versand-)Handel zu einer Diskriminierung der jeweiligen inländischen Anbieter, die durch eine Mehrwertsteuerharmonisierung beseitigt bzw. abgemildert werden könnte. Dafür sprechen zusätzlich Gründe des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.


Antrag angenommen



DAZ 2011, Nr. 41, S. 103

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.