Deutscher Apothekertag 2007

A K und AV Nordrhein,

AK Sachsen-Anhalt

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, weiterhin die Apothekerin und den Apotheker als freien Heilberuf zu stärken und die heilberuflichen Rechte und Pflichten von Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu festigen und weiter auszubauen. In diesem Zusammenhang soll auch eine Anpassung der gesetzlichen Definition des Apothekerberufes im § 2 Abs. 3 Bundesapothekerordnung zur Berufsausübung des Apothekers an das moderne Berufsbild des Apothekers geprüft werden.

Begründung

Die Freiberuflichkeit wird entscheidend charakterisiert durch eine freie fachliche und wirtschaftliche Entscheidungsgewalt. Zentrale Aufgabe von Apothekerinnen und Apothekern ist es, als u. a. letzte Kontrollinstanz vor der Einnahme von Arzneimitteln mögliche negative Einflüsse auf die Gesundheit des einzelnen Patienten zu entdecken und diese auszuschließen, zumindest aber so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklung von Arzneimitteln und einer sich ständig ändernden Gesetzgebung im Rahmen der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln wird dieser Bereich immer komplexer. Dies hat einen verstärkten Bedarf nach professioneller heilberuflicher, pharmazeutischer Beratung und Versorgung zur Folge.

Des Weiteren können Apothekerinnen und Apotheker volkswirtschaftlich zweifelhafte Ausgaben, die durch Über-, Unter- und Fehlversorgung mit Arzneimitteln entstehen können, aufdecken und durch gezielte Interventionen minimieren.

Der Umgang mit Arzneimitteln als Waren der besonderen Art bedarf einer hohen Verantwortung, einer exzellenten heilberuflichen Kompetenz und eines hohen sozialen Engagements. Das können und wollen Apothekerinnen und Apotheker als Angehörige eines freien Heilberufs weiterhin – und gerade auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – in Unabhängigkeit zum Wohle ihrer Patientinnen und Patienten leisten. Die Apothekerin bzw. der Apotheker als Freiberufler ist dabei ausschließlich den gesetzlichen Vorgaben, dem Wohl des Patienten und seinem Gewissen gegenüber verpflichtet.

Die Rolle des Apothekers hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Die Bundesapothekerordnung definiert seit 1968 die Ausübung des Apothekerberufes als "pharmazeutische Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Diese Definition wird dem heutigen modernen Berufsbild des Apothekers – von der Bundesapothekerkammer im Jahr 2004 neu formuliert – nicht mehr gerecht und soll deshalb überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

Antrag angenommen

AK Sachsen-Anhalt

Änderung der Definition der Ausübung des Apothekerberufes in der Bundesapothekerordnung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker befürwortet eine Anpassung der gesetzlichen Definition des Apothekerberufes im § 2 Abs. 3 Bundesapothekerordnung zur Berufsausübung des Apothekers an das moderne Berufsbild des Apothekers.

Begründung

Die Rolle des Apothekers hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Die Bundesapothekerordnung definiert seit 1968 die Ausübung des Apothekerberufes als "pharmazeutische Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Diese Definition wird dem heutigen modernen Berufsbild des Apothekers – von der Bundesapothekerkammer im Jahr 2004 neu formuliert – nicht mehr gerecht.

Der Apotheker ist aufgrund seiner Ausbildung der Experte für das Arzneimittel. In der Öffentlichkeit wird die Tätigkeit des Apothekers allerdings überwiegend mit der Tätigkeit in einer Apotheke assoziiert und nicht selten auf die bloße physische Abgabe oder den Verkauf von Arzneimitteln reduziert.

Die derzeitige Aufzählung von Tätigkeiten führt zu Fehlinterpretationen. So gipfelt der fehlende Hinweis auf die Information und Beratung unterschiedlicher Zielgruppen durch den Apotheker in manchen Diskussionen in der Infragestellung der Hochschulausbildung.

Schon heute ist zu verzeichnen, dass einer arzneimittelkundig begleiteten Arzneimittelversorgung sowohl von Seiten der Politik als auch von Seiten der Patienten/Anwender immer weniger Bedeutung beigemessen wird. Darunter leidet insbesondere die Arzneimittelsicherheit (z. B. Arzneimittelfälschungen aus dem Internet). Dem soll mit einer neuen Formulierung entgegengewirkt und die vielfältigen Aufgaben des Apothekers im Hinblick auf das Arzneimittel als Ware besonderer Art betont werden.

Es sollte insbesondere geprüft werden, ob unter diesen Prämissen die Ausübung des Apothekerberufs als "Ausübung der Arzneimittelkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker’ oder ‚Apothekerin’" definiert werden könnte. Auf eine nähere Definition des Begriffes "Arzneimittelkunde" könnte dabei bewusst verzichtet werden. Damit würde das Berufsbild des Apothekers an die Weiterentwicklung und den Erkenntnisgewinn in der wissenschaftlichen Pharmazie gekoppelt und könnte den Notwendigkeiten einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst werden.

Die vorgeschlagene Formulierung steht im Übrigen im Einklang mit der Definition verwandter Berufe, z. B. der Ärzte. So heißt es in § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung: "Arzttätigkeit ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘. "

Antrag ...

ABDA-Vorstand

Verbot des Fremdbesitzes an Apotheken

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker begrüßt die Verteidigung des Fremdbesitzverbots durch die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im weiteren Verlauf des Vorabentscheidungsverfahrens und darüber hinaus, weiterhin mit Nachdruck dafür einzusetzen, den Erhalt des Fremdbesitzverbots zu sichern.

Begründung

Die Verteidigung des Fremdbesitzverbots für öffentliche Apotheken durch die Bundesregierung in dem Vorabentscheidungsverfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑171/07 und C-172/07 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Fremdbesitzverbot neben der Apothekenpflicht, der Trennung ambulanter und stationärer Versorgungsstrukturen und der Arzneimittelpreisverordnung eine der tragenden Säulen des bestehenden Systems der Arzneimittelversorgung in Deutschland ist. Die Bundesregierung befindet sich damit im Einklang mit dem parlamentarischen Willen, der namens der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP und der LINKEN im September 2006 in der Debatte über einen Antrag der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN auf Aufhebung des Fremdbesitzverbots zum Ausdruck gebracht wurde.

Das Fremd- und Mehrbesitzverbot trägt zu einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung maßgeblich bei, indem es

die persönliche Verantwortung und Haftung des frei- und heilberuflich tätigen Apothekenleiters gewährleistet,

ausschließlich merkantile, an Gewinnmaximierung orientierte Vorgaben Dritter ausschließt, die eine unabhängige pharmazeutische Beratung korrumpieren würden,

den Leistungswettbewerb stärkt und verhindert, dass der Apotheker als schlichter Gewerbetreibender auf logistische Verteilerfunktionen reduziert wird,

die Möglichkeit zum Aufbau eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Apotheker eröffnet,

Konzentrationsprozesse zu oligopolistischen Strukturen verhindert und damit die flächendeckende Präsenz von Apotheken und die Qualität der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln fördert.

In dem Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichts Saarlouis wird der Europäische Gerichtshof die Vereinbarkeit des Fremdbesitzverbots an Apotheken mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit verbindlich prüfen. Gesetzgeberische Aktivitäten sind bis zum Abschluss des Verfahrens nicht angezeigt. Sollte der EuGH wider Erwarten zu dem Ergebnis gelangen, dass das Fremdbesitzverbot dem europäischen Recht widerspricht, wird der Gerichtshof eine Übergangsfrist gewähren, um die für diesen Fall erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dem trägt der nur vorsorglich von der Bundesregierung gestellte Hilfsantrag an den EuGH hinreichend Rechnung, mit dem die Gewährung einer solchen Frist beantragt wurde.

Antrag angenommen

LAK Baden-Württem-

berg, Hessischer AV,

AK Rheinland-Pfalz

Verschärfte Strafen

Ad-Hoc-Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker verurteilt jedes vorsätzliche oder grob fahrlässige Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel und fordert Behörden und Gerichte einschließlich der Berufsgerichtsbarkeit auf, mit aller Härte und Entschiedenheit gegen derartige Rechtsverstöße vorzugehen.

Antrag angenommen

ABDA-Vorstand

Apothekenpflicht

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, aus Gründen der Arzneimmittelsicherheit und des Patientenschutzes einer sich anbahnenden Beliebigkeit von Arzneimittelübergabestellen aktiv entgegenzutreten.

Begründung

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit berechtigt die uneingeschränkte Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln Patienten, frei zu entscheiden, wann, wie und wo sie Arzneimittel ordern und entgegennehmen möchten. In einer Entscheidung des OVG Münster (vom 7. 11. 2006, Az.: 13 A 1314/06) stellt das Gericht fest, dass die Abholung von Arzneimitteln beliebig außerhalb von Apotheken organisiert werden kann. Dies gilt auch für anderweitig gewerblich genutzte Räume wie Drogeriemarktfilialen. Dieser Rechtsprechung liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass es für die Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels und für die Abgabe in Apotheken nur ein einheitliches Maß an erforderlicher Arzneimittelsicherheit geben kann. Genügen unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln, so sind alle darüber hinausgehenden, die Berufsausübungsfreiheit einschränkenden Anforderungen an die stationäre Abgabe verfassungswidrig. Insbesondere hinsichtlich der Übergabe von Arzneimitteln und alle mit ihr verbundenen Umstände werden die systembedingten Unterschiede zwischen dem Versandhandel und der Arzneimittelabgabe in Apotheken zu einer Beliebigkeit der Arzneimittelübergabestellen führen, wenn der Gesetzgeber nicht korrigierend eingreift.

Weder die Ausnahme einzelner Arzneimittelgruppen, wie z. B. der Betäubungsmittel, aus der Zulassung des Versandhandels, noch ein konkretes Verbot der Übergabe von Arzneimitteln in anderweitig gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen als Apotheken sind geeignet, verfassungskonform für Abhilfe zu sorgen.

Sofern keine anderen verfassungsrechtlich tragfähigen gesetzgeberischen Korrekturmöglichkeiten aufgetan werden, muss der Gesetzgeber die ausnahmslose Zulassung der Regelversorgung durch den Versandhandel hinterfragen. Soweit nur ein europarechtlich zulässiges Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geeignet sein sollte, der Beliebigkeit von Arzneimittelübergabestellen wirksam entgegenzutreten, darf sich der Gesetzgeber diesem nicht verschließen.

Antrag angenommen

AV Nordrhein

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung, den Bundesrat und den Bundestag auf, den aus Gründen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes äußerst bedenklichen und aus ordnungspolitischen Gründen kontraproduktiven Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten.

Begründung

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 01.01.2004 ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln (exakter: mit apothekenpflichtigen Humanarzneimitteln) in Deutschland gesetzlich zugelassen. Der Gesetzgeber ist über die Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hinausgegangen, das das deutsche Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige, nicht aber für verschreibungspflichtige Arzneimittel beanstandet hatte. Der Gesetzgeber hat die Teilnahme an eine behördliche Zulassung geknüpft und zur Sicherheit der Patienten enge Grenzen gesetzt (vgl. § 11a Apothekengesetz und § 2a Apothekenbetriebsordnung), die aber gerade mit Blick auf ausländische Versender so gut wie nicht kontrollierbar sind und keinesfalls immer eingehalten werden. Zusätzlich sei an dieser Stelle auch verwiesen auf die äußerst umstrittenen Marketingaktivitäten solcher Versender – insbesondere ausländischer Anbieter –, die mit Boni, Gutscheinen und Nachlässen Patienten unmittelbar zum Mehrverbrauch anregen und mittelbar Ärzte zu Mehrverordnungen von Arzneimitteln bewegen.

In Deutschland werden täglich tausendfach Arzneimittel (als Ware der besonderen Art) unverzüglich benötigt. Eine Belieferung über den Versandhandel wäre in solchen Fällen einfach nicht zu akzeptieren. Zudem ist es eine zentrale Aufgabe von Apothekerinnen und Apothekern, als u. a. letzte Kontrollinstanz vor der Einnahme von Arzneimitteln mögliche negative Einflüsse auf die Gesundheit des einzelnen Patienten zu entdecken und diese auszuschließen, zumindest aber so gering wie möglich zu halten. Insbesondere die elementaren Ansprüche an die Arzneimittel- und Versorgungssicherheit sowie die Versorgungsqualität kann der Versandhandel nachweislich nicht leisten. Das gilt in gleicher Weise für den Not- und Nachtdienst, die Herstellung von Rezepturen usw.

Deshalb ist die Initiative des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Karl-Josef Laumann, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten, gesundheits- und ordnungspolitisch zu begrüßen. Dazu gibt es keine Alternative.

Antrag angenommen

AK Westfalen-Lippe,

LAK Brandenburg

Absenkung des Mehrwertsteuersatzes bei Arzneimitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, auf Humanarzneimittel nur den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zu erheben. Zur Gegenfinanzierung wird empfohlen, den Steuersatz für solche Lebens- und Genussmittel anzuheben, die Übergewicht und ungesunde Ernährung fördern.

Begründung

Von Bundes- und Landesregierung werden vielfältige präventive Maßnahmen gegen das zunehmende Übergewicht der Bevölkerung und besonders der Jugendlichen und Kinder ergriffen. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, den Mehrwertsteuersatz bei Fast-Food-Produkten und ungesunden Lebensmitteln von 7 auf 19 Prozent anzuheben. Hierdurch wäre eine finanzielle Kompensation für durch Senkung des Mehrwertsteuersatzes bei Arzneimitteln von 19 auf 7 Prozent bedingte Steuerausfälle möglich. Mit einer solchen Maßnahme wäre die Signalwirkung gegenüber den Bürgern und Patienten verbunden, dass – politisch gewollt und unterstützt – die so begünstigte Arzneimittelversorgung Vorrang vor ungesunder Lebensführung, beispielsweise durch den Verzehr von Fast-Food-Produkten mit der Folge von Übergewicht (besonders auch unter Kindern und Jugendlichen), hat.

Der ermäßigte Steuersatz ist auch im europäischen Kontext längst überfällig. Bereits jetzt gilt in der ganz überwiegenden Zahl der Länder der Europäischen Union ein reduzierter Mehrwertsteuersatz für Arzneimittel, so dass hiermit ein Schritt in Richtung Angleichung getan würde. Zudem würde der ermäßigte Steuersatz das Gesundheitssystem in Deutschland nachhaltig entlasten.

Antrag nicht abschließend behandelt wegen der "Düsseldorfer Erklärung". die eine Mehrwertsteuersenkung fordert

AK Nordrhein,

LAK und AV Bayern

Präventionsgesetz

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Apothekerinnen und Apotheker mit ihrem umfassenden Leistungsangebot im Bereich der Prävention und Prophylaxe neben den Ärzten als weiteren Heilberuf im Präventionsgesetz zu verankern.

Begründung

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Prävention zu einer eigenständigen Säule der gesundheitlichen Versorgung ausgebaut wird. Mit der Umsetzung der Gesundheitsreform und der Reform der Pflegeversicherung gehört die Arbeit am Präventionsgesetz zu den zentralen gesundheitspolitischen Zielen der Bundesregierung.

Die Apothekerinnen und Apotheker leisten mit ihrem Dienstleistungsspektrum bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Prävention. Mit ihren mehr als 3,5 Millionen Kundenkontakten pro Tag stellen die Apotheken die ideale niederschwellige, heilberufliche Anlaufstelle für die Patienten dar, um Präventionsmaßnahmen professionell und zielgruppenorientiert anzubieten.

Zu den vom Bundesministerium für Gesundheit genannten wesentlichen Zielen des Präventionsgesetzes, wie Förderung eines gesundheitsförderlichen Lebensstils, Förderung der Bewegung, Verbesserung des Ernährungsverhaltens sowie insbesondere auch zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit im Alter, hat die Apothekerschaft Dienstleistungsangebote entwickelt und etabliert. Die konkrete Einbindung der Apothekerinnen und Apotheker im Sinne einer sektorübergreifenden Vernetzung von Anbietern und Leistungen ist damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der mit dem Präventionsgesetz intendierten Gesundheitsziele.

Antrag angenommen

AK Nordrhein

Versorgungsforschung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die Aufgaben und Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker zur Sicherstellung der patientenorientierten Gesundheitsversorgung stärker in die Versorgungsforschung einzubringen, beispielsweise im Rahmen eines wissenschaftlichen Symposiums zur Versorgungsforschung.

Begründung

Die Versorgungsforschung kann als Teilgebiet der Gesundheitssystemforschung beschrieben werden, das sich auf die Mikroebene des Gesundheitssystems wie Krankenhäuser, Praxen oder Apotheken bezieht. Damit beschreibt die Versorgungsforschung unter wissenschaftlichen Kriterien grundlagen- und problemorientiert die "letzte Meile" des Gesundheitssystems und entwickelt darauf aufbauend Versorgungskonzepte, begleitet deren Umsetzung und evaluiert sie unter Alltagsbedingungen mit dem Ziel der Qualitäts- und Effizienzoptimierung in individueller und sozioökonomischer Perspektive.

In der aktuellen Debatte zur zukünftigen Ausgestaltung des Gesundheitssystems erlangen Erkenntnisse aus der Versorgungsforschung zunehmend an Bedeutung. Entsprechend wird diese Thematik verstärkt von Leistungserbringern und Kostenträgern besetzt. Es ist daher unter inhaltlichen und strategischen Gesichtspunkten notwendig, die versorgungswissenschaftlichen Erkenntnisse des Berufsstandes in Form eines wissenschaftlichen Symposiums aufzuarbeiten und darzustellen sowie Impulse für die weitere Beschäftigung mit dieser Fragestellung zu geben. Vor allem relevante Untersuchungen durch das ZL, DAPI und ZAPP der ABDA bedürfen einer breiteren Darstellung, damit sie in der aktuellen Versorgungsforschungsdebatte relevante Berücksichtigung finden.

Antrag angenommen

ABDA-Vorstand

Apothekenbetriebs-ordnung – Herstellung von Rezepturen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Verordnungsgeber auf, bei der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung daran festzuhalten, dass Rezepturen grundsätzlich in jeder Apotheke hergestellt werden müssen.

Begründung

Die Herstellung von Rezepturen ist Bestandteil des dem Apotheker und der Apotheke obliegenden Versorgungsauftrages. Dies bedeutet, dass der Patient auch einen Anspruch darauf hat, schnellstmöglich seine Rezeptur zu erhalten. Daher müssen grundsätzlich in jeder Apotheke Rezepturen angefertigt werden können. Aufgrund ihrer Ausbildung sind die Apothekerinnen und Apotheker sowie die übrigen Angehörigen des pharmazeutischen Personals für diese Tätigkeit qualifiziert. Die Apothekerkammern der Länder bieten zur Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten Fortbildungen zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln an. Die externe Qualitätssicherung der Rezepturen kann durch die Teilnahme an den Rezepturringversuchen des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e. V. erfolgen.

Antrag angenommen ABDA-Vorstand

Standardisierte Rezepturen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließt, die Zusammenarbeit von Apothekern und Dermatologen vor Ort in dem Sinne zu fördern, dass anstelle von Rezepturen, deren Zusammensetzung und Herstellung nicht offiziell beschrieben sind, verstärkt standardisierte Rezepturen verordnet werden.

Begründung

Jährlich verordnen Ärzte etwa 15 Millionen Rezepturen (ohne Spezialrezepturen, wie z. B. Zytostatika-Zubereitungen), die in den Apotheken hergestellt werden. Sie schließen insbesondere therapeutische Lücken, für die keine Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. In einem nicht unerheblichen Anteil werden Rezepturen verordnet, deren Zusammensetzung und Herstellung nicht offiziell beschrieben und somit nicht qualitätsgesichert sind. Mit dem Neuen Rezeptur-Formularium (NRF) bzw. vergleichbaren Formularien stehen den Ärzten qualitätsgesicherte Rezepturen zur Verfügung. Bei Verordnung dieser standardisierten Rezepturen haben sie die Gewissheit, dass diese rational zusammengesetzt sind und ihre Qualität innerhalb der Verwendbarkeitsfrist gewährleistet ist.

Antrag angenommen

LAK Hessen

Netzwerk Palliativmedizin

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA auf, den Kontakt mit Behörden, Organisationen, Selbsthilfegruppen und Strukturen im Themenfeld Palliativmedizin zu suchen, um die Rolle des Apothekers im palliativen Netzwerk der Zukunft zu sichern.

Begründung

Es ist von größter Bedeutung, mit allen Beteiligten im Themenfeld Palliativmedizin die Rolle des Apothekers zu definieren. Besonders wichtig ist es, die Ärzteschaft mit in die konzeptionellen Planungen einzubeziehen. Die Palliativmedizin ist bei den Medizinern seit 2002 Teil der Approbationsordnung und seit 2004 haben Fachärzte die Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" zu erwerben.

Ein im Jahre 1994 gegründeter Verein, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP), zeigt ein gelungenes Modell interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Der Arbeitskreis Apothekerinnen und Apotheker der DGP hat umfangreiche Konzepte für palliativ-medizinische Angebote im ambulanten Bereich erarbeitet – siehe www.dgpalliativmedizin.de. Ein Dialog mit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin erscheint daher sinnvoll.

Antrag angenommen LAK Brandenburg

Stiftung zur Bewertung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beschließt die Gründung einer Stiftung "Arzneimitteltest deutscher Apotheker" zur Bewertung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln durch den Berufsstand. Mit der Durchführung dieser Initiative wird die Geschäftsführung der ABDA beauftragt.

Begründung

Getragen von wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Interessen haben es in den letzten Jahren und Jahrzehnten andere Professionen und auch Professionslose verstanden, sich öffentliches Gehör bei der Bewertung von Arzneimitteln zu verschaffen.

Es ist höchste Zeit, dass der Apotheker auch auf diesem, ihm ureigensten Gebiet (wieder) die Hoheit erringt. Schließlich ist er dank seines pharmazeutischen Hochschulstudiums dafür prädestiniert. Mit dieser Kompetenz kann und soll er unsinnigen Behauptungen und Werbeaussagen gegenübertreten. Mit der individuellen Beratung in der Apotheke wird ein wichtiger Beitrag zur Arzneimittelsicherheit geleistet, der allerdings nicht ausreichend sein kann, steht ihm doch die Medienmacht von Fernsehen, Hörfunk und Presse gegenüber. Daher ist notwendig, mit einer berufseigenen Stiftung ein adäquates Instrument zu schaffen, dass den Apotheker – also den Arzneimittelfachmann – in den Mittelpunkt öffentlichen Interesses und öffentlicher Beachtung beim Thema "Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel" stellt.

Antrag an Ausschuss verwiesen

AK Bremen

Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln durch standeseigene Institute

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass sich Apothekerinnen und Apotheker verstärkt in die evidenzbasierte (Kosten-)Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln einbringen.

Begründung

In Deutschland wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) die Nutzenbewertung von Arzneimitteln in den §§ 35 und 139a des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) verankert. Die staatliche Aufgabe der Nutzenbewertung übernimmt das als Stiftung des privaten Rechts gegründete Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Eine seiner Aufgaben ist die evidenzbasierte Nutzenbewertung von Arzneimitteln, die mit dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz um den Aspekt "Kosten" hin zu einer Kosten-Nutzen-Bewertung ausgebaut wurde.

Das Methodenpapier des IQWiG sieht im Rahmen der Berichterstellung aktuell zwei Zeitpunkte vor, an denen externe Sachverständige (Organisationen oder Einzelpersonen) Stellungnahmen zum Verfahren abgeben können, um den Prozess methodisch und inhaltlich zu begleiten.

Trotz nicht unumstrittener Entscheidungen des IQWiG (auch innerhalb der Apothekerschaft), z. B. im Hinblick auf die Nutzenbewertung der kurzwirksamen Insulinanaloga, der Fixkombination aus einem Corticosteroid und einem langwirksamen Beta-2-Sympathomimetikum, der Cholinesterasehemmer bei Alzheimer oder der primären antihypertensiven Monotherapie sucht man eine direkte Beteiligung des "Arzneimittelspezialisten" Apotheker leider vergeblich. Es wäre erstrebenswert, dass die Apothekerschaft ihre individuelle Kompetenz rund um Arzneimittel kombiniert mit Erfahrungen aus klinischen Studien in die konkrete Kosten-Nutzen-Bewertung einbringt, um im Sinne der Patienten die Anwendung der effektivsten Verfahren zu fördern, das Ziel zu erreichen, sowohl die Lebensqualität als auch die Lebensdauer des einzelnen Patienten zu optimieren und ihre Position als "Arzneimittelfachmann/-fachfrau" zu stärken. <

Antrag an Ausschuss verwiesen

AK Berlin

Bewertung und Transparenz im Selbstmedikationsmarkt

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA auf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die wirksame Instrumente zur Beobachtung des Selbstmedikationsmarktes entwickelt. Dabei sollen insbesondere Möglichkeiten zur Bewertung von Nutzen, Risiko, Risikominimierung der Präparate und zur Verbesserung der Transparenz gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern gefunden werden.

Nur so kann es gelingen, den apothekenspezifischen Bereich der Selbstmedikation im Sinne der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes mit dem vorhandenen pharmazeutischen Sachverstand zu überwachen und zu steuern.

Antrag angenommen

AV Nordrhein

Vertriebsweg

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität die Arzneimittelhersteller zu verpflichten, die Verfügbarkeit der benötigten Arzneimittel in den öffentlichen Apotheken derart sicherzustellen, dass die Patienten zeitnah und ohne Gefährdung der ärztlichen Therapie versorgt werden können.

Begründung

Der Ausschluss des Großhandels aus der Lieferkette Hersteller, Großhandel und Apotheke (aus augenscheinlich rein kommerziellen Gründen) führt insbesondere bei lebensnotwendigen Arzneimitteln zu nicht hinnehmbaren Belastungen in Bezug auf die Therapie der Patienten. Dies ist ebenso abzulehnen wie eine Kontingentierung von Arzneimitteln durch pharmazeutische Unternehmen (oder Großhandlungen). Das betrifft sowohl einige wenige Spezialpräparate als auch "gängige Arzneimittel" wie Impfstoffe.

Antrag angenommen

LAK und AV Bayern

Überwachung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die zuständigen Behörden auf, ihrer Verpflichtung zur Überprüfung aller Einrichtungen, in denen Arzneimittel, insbesondere Zytostatika, zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung am Patienten hergestellt werden, verstärkt, vor allem im Bereich der einschlägigen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften, nachzukommen. Im Arzneimittelrecht sind – soweit nicht vorhanden – die Voraussetzungen für diese Überwachungstätigkeiten zu schaffen.

Begründung

Das Chemikaliengesetz in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung sowie die Arbeitsschutzvorschriften finden in gleicher Weise wie auf Apotheken auch Anwendung auf alle Einrichtungen, die mit potenziell gefährlichen Arzneistoffen umgehen.

Während Apotheken, die Zytostatika herstellen, regelmäßigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden unterliegen, erfolgt dies derzeit zum Beispiel bei Arztpraxen bei Weitem nicht im gleichen Umfang. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist auch hier sowohl zum Schutz der Patienten als auch der Mitarbeiter unerlässlich.

Einrichtungen, in denen Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung am Patienten hergestellt werden, müssen auch der arzneimittelrechtlichen Überwachung unterliegen.

Antrag an Ausschuss verwiesen

LAK und LAV

Baden-Württemberg,

LAK Brandenburg

Qualitätssicherung bei der Abgabe von Arzneimitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, verbindliche Angaben zur Teilbarkeit oder Nicht-Teilbarkeit und weiterer Verarbeitung von festen Arzneiformen in der Gebrauchs- und Fachinformation vorzuschreiben. WuV/ABDATA wird aufgefordert, diese Angaben in die ABDA-Datenbank aufzunehmen.

Begründung

In den Zulassungsunterlagen müssen Angaben zur Teilbarkeit oder sonstiger Verarbeitung – soweit vorgesehen – vorgelegt werden. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit muss dies auch in der Gebrauchs- und Fachinformation dokumentiert sein.

Das Verordnungsverhalten der Ärzte und auch die Rabattverträge von Krankenkassen und Herstellern fordern vom Apotheker eine klare Aussage gegenüber dem Patienten darüber, ob feste orale Darreichungsformen geteilt werden können. Dazu ist eine schnell verfügbare Information erforderlich. Im anderen Fall besteht die Gefahr, dass die Compliance der Patienten leidet. Auf die bestehenden Risiken für die Patienten haben auch die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft und die Arbeitsgemeinschaft für Pharmazeutische Verfahrenstechnik in ihrem Statement vom Juni 2007 hingewiesen.

Antrag angenommen

LAK und LAV

Baden-Württemberg

Einheitliche Deklaration von Daten auf Arzneimittel- und Medizinproduktepackungen

Antrag

Die ABDA wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass eine einheitliche Reihenfolge und ein einheitlicher Schlüssel bei Barcodeangaben zu Verfalldatum, Chargennummer und PZN (ersatzweise EAN) auf Verpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten Verwendung finden. Idealerweise sind alle Angaben an einer Stelle lokalisiert.

Vorrangig sollten die nach dem Transfusionsgesetz (TFG) zu dokumentierenden Arzneimittel und Medizinprodukte entsprechend deklariert sein.

Begründung

Eine fehlerlose Rückverfolgung von den nach dem TFG dokumentationspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten muss gewährleistet sein. Für die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe wird häufig eine elektronische Erfassung der Daten auf der Verpackung gewählt. Die derzeitige uneinheitliche Form der Kennzeichnung erschwert diese Dokumentation.

Eine Möglichkeit zur Umsetzung der Forderung nach einheitlicher Deklaration wäre eine zweckmäßige Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des TFG.

Antrag angenommen

AK Sachsen-Anhalt

Aufbringen der Gebrauchsanweisung (Dosierung) auf die Verschreibung für alle Arzneimittel

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) dahingehend zu ändern, dass das Aufbringen der Gebrauchsanweisung bei allen verordneten Arzneimitteln verpflichtend vorgeschrieben wird.

Begründung

Maßnahmen der Pharmazeutischen Betreuung von Patienten in der Apotheke sowie die Umsetzung des Hausapothekenmodells sind eng mit dem Führen von Medikationsdateien bzw. Medikationsprofilen verbunden. Die Erstellung solcher, meist von der Apotheken-EDV unterstützter Profile erfordert die Berücksichtigung der ärztlich bestimmten Dosierung, um Aussagen zur Reichdauer, zur Patientencompliance usw. abzuleiten.

Nicht immer kann verlässlich auf Angaben der Patienten zurückgegriffen werden. Deshalb ist die Angabe auf dem Rezept eine notwendige Voraussetzung für die fachgerechte Beratung (z. B. Anwendungshinweise) bzw. zum Erkennen arzneimittelbezogener Probleme.

Die Kenntnis der Dosierung erweist sich z. B. bei der Umsetzung der Rabattverträge und weiterer Sparbemühungen im Arzneimittelbereich als notwendig, um die Arzneimittelversorgung des Patienten optimal zu gestalten. Nur bei bekannter Gebrauchsanweisung kann der Apotheker beurteilen, ob die Dosis mit der verordneten Arzneiform erreichbar ist (insbesondere Teilbarkeit von festen Peroralia) bzw. ob Rücksprache mit dem Arzt genommen werden muss.

Insofern stellt die zwingende Auftragung der Gebrauchsanweisung einen Beitrag zur Therapiesicherheit dar.

Antrag an Ausschuss verwiesen

LAK und AV Bayern

Kennzeichnung von Arzneimitteln für die Krankenhausversorgung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, im Arzneimittelgesetz eine Kennzeichnungspflicht für die Arzneimittel zu verankern, die an Apotheken zur Versorgung von Krankenhäusern abgegeben werden.

Begründung

Weil der Gesetzgeber die Preisgestaltung für Arzneimittel, die bei der ambulanten Versorgung zum Einsatz kommen, anders regelt als bei der stationären Versorgung von Patienten im Krankenhaus, muss im Interesse der Transparenz eine Unterscheidung der Warenströme möglich sein. Da bei vielen Arzneimitteln keine andere Unterscheidung möglich ist, muss die Unterscheidbarkeit durch einen eindeutigen Aufdruck als Klinikware auf der Verpackung sichergestellt werden. Ein Teil der pharmazeutischen Unternehmer tut dies ohnehin schon. Nur auf diese Weise lassen sich Verwechslungen sicher vermeiden, die in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten bis hin zum ungerechtfertigten Vorwurf der betrügerischen Abrechnung angeblicher Krankenhausware geführt haben.

Antrag angenommen

AK Berlin

EDV-gestützte Pharmakovigilanz

Antrag

Die ABDA wird beauftragt, ein Projekt EDV-gestützte Pharmakovigilanz als Pilotprojekt zu evaluieren und umzusetzen, indem ein elektronisches Verfahren entwickelt wird, mit dem statistisch relevantes Datenmaterial in den Apotheken zur Erfassung von Arzneimittelnebenwirkungen und Arzneimittelwechselwirkungen sowie Risiken bei der Anwendung (Pharmakovigilanz) gesammelt werden kann. Aus den Ergebnissen sind entsprechende Handlungsprogramme abzuleiten und die tägliche, unverzichtbare Tätigkeit der Apotheker vor Ort zu dokumentieren und damit öffentlich und politisch nutzbar zu machen.

Antrag angenommen

AK Berlin

ABDATA-Informationen zu Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit Lebensmitteln

Antrag

Die ABDA spricht sich dafür aus, dass WuV/ABDATA die Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit Lebensmitteln elektronisch so aufbereitet, dass entweder Volltextsuchen oder Suchfunktionen ähnlich dem ATC-Code für Arzneimittel möglich werden, um den Apotheker bei der Beratung von Patienten hinsichtlich möglicher Ursachen beobachteter Befindlichkeitsstörungen oder Lebensmittelwechselwirkungen zu unterstützen und damit auch seine Beteiligung am Stufenplanverfahren bzw. bei der Risikoerfassung zu erleichtern und zu stärken.

Antrag zurückgezogen

LAK und LAV

Baden-Württemberg

Apothekengerechte Prüfmethoden

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen der Novellierung die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und deren Anlagen so zu gestalten, dass die von der Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex veröffentlichten apothekengerechten Prüfmethoden alternativ zu denen in den Arzneibüchern aufgeführten Regelungen durchgeführt werden können.

Begründung

Die Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex hat 863 Identifizierungsverfahren für apothekenrelevante Ausgangsstoffe veröffentlicht. Durch den bevorzugten Einsatz instrumenteller und chromatographischer Verfahren wird die Gesundheit der Mitarbeiter möglichst wenig gefährdet. So wurden eine Reihe toxischer Reagenzien vermieden und die Zahl der benötigten Reagenzien fast halbiert.

Durch die Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffVO) werden Chemikalien einer neuen Bewertung unterzogen. Der Arbeitsschutz der Mitarbeiter erfordert dieses Vorgehen. Deshalb muss eine sachgerechte Überarbeitung der Anlage der Reagenzien in der ApBetrO erfolgen.

Außerdem verlangt die GefahrstoffVO den Ersatz von Gefahrstoffen, wenn eine ungefährlichere Methode zur Verfügung steht.

Antrag angenommen

AK Nordrhein, LAK

Baden-Württemberg

Krankenhauspharmazie

Antrag

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wird aufgefordert, die in der Empfehlung Rec(2006)7 des Ministerkomitees des Europarates über den Umgang mit der Patientensicherheit und die Verhinderung von unerwünschten Ereignissen im Gesundheitswesen, angenommen am 24. Mai 2006, dringend geforderte Maßnahme, den Patienten als aktiven Partner in seiner Information zur sicheren Anwendung von Arzneimitteln zu berücksichtigen, auch im Krankenhaus umzusetzen. Dazu sollte er einen verbindlichen Zahlenschlüssel an Apothekerinnen und Apotheker zur Sicherstellung der notwendigen pharmazeutischen Versorgung (Betreuung) in deutschen Krankenhäusern schaffen und die regelmäßige Mitwirkung von Apothekerinnen und Apothekern auf Station gesetzlich verpflichtend machen.

Begründung

Die Verwendung von Arzneimitteln stellt in den Industrieländern die häufigste gesundheitliche Intervention dar. Medikationsfehler sind die typischste vermeidbare Einzelursache für unerwünschte Ereignisse (Rec(2006)7. Ohne Zweifel ist die wirksamste Methode zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit das direkte persönliche Beratungsgespräch des Apothekers mit dem Patienten. In deutschen Krankenhäusern finden solche Gespräche zu selten statt, z. B. nur im Rahmen von Pilotprojekten.

Für eine regelmäßige Durchführung der persönlichen pharmazeutischen Beratung der stationären Patienten im Krankenhaus reicht die Zahl der bisher in den Krankenhausapotheken tätigen Pharmazeuten nicht aus. Eine aktuelle europaweite Untersuchung zur Zahl der in Krankenhäusern tätigen Apothekerinnen und Apotheker belegt, dass Deutschland den letzten Platz einnimmt. Im europäischen Durchschnitt sind 0,93 Apotheker pro 100 Planbetten tätig, in Deutschland sind es 0,31 Apotheker pro hundert Planbetten (EJHP 2006).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu erfüllen, ist es daher unbedingt notwendig, die Anzahl und Aufgaben der in der Krankenhausversorgung tätigen Apothekerinnen und Apotheker verbindlich zu regeln. Der Zahlenschlüssel ist anhand der Aufgabenstellung für Apotheker bei Gewährleistung der Arzneimittel- und Patientensicherheit festzulegen. Das Mitwirken der Apotheker bei der Umsetzung der Arzneimitteltherapien auf Krankenstationen ist verbindlich festzuschreiben. Nur der Apotheker auf Station sichert im Zusammenspiel mit den behandelnden Ärzten die patientenorientierte, qualitätsgesicherte und ökonomische Arzneimitteltherapie. Dazu gehören insbesondere die Beratung im Zusammenhang mit Kompatibilitätsfragen, Dosierungsberechnungen, Beachtung von Hygienestandards bei Applikationsvorbereitungen und die unterstützende Beratungstätigkeit zur Festsetzung kostengünstiger Therapieformen. Diese gesetzlich zu verankernden qualitätssichernden Regelungen haben für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende öffentliche Apotheken gleichermaßen zu gelten.

Antrag angenommen

AK Nordrhein

Schutz der Patienten durch Versorgungsqualität

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die bewährte und sichere Versorgungsqualität und das darin begründete Vertrauen der Patienten zu stärken. Sie fordert daher die Bundesregierung dazu auf, die Wettbewerbsbedingungen im Gesundheitswesen für alle Leistungserbringer fair zu strukturieren, sich für eine sichere Arzneimittelversorgung einzusetzen und für den Patienten wieder Transparenz und Kontinuität der Versorgungsqualität sichtbar zu machen.

Begründung

Die in zeitlich kurzem Abstand erfolgten gesetzlichen Änderungen im Gesundheitswesen der letzten Jahre haben intensive Eingriffe in die bislang bekannte Versorgungsqualität bewirkt. Vor allem der Anachronismus, in einem seit 100 Jahren gut funktionierenden, solidarisch finanzierten Gesundheitssystem, die Versorgungsqualität ausschließlich am Preis festzumachen, hat das Vertrauen der Versicherten in das System gestört. Darüber hinaus lässt sich eine Ausdehnung des illegalen Arzneimittelvertriebs vor allem im Bereich der weltweit agierenden Internet-Versandhändler erkennen (siehe Ergebnis ZL-Untersuchung, Berichterstattung im Politmagazin "Markt", WDR 3).

Antrag angenommen

ABDA-Vorstand,

AK Nordrhein

Rabattverträge und Zielpreisvereinbarungen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Krankenkassen auf, bei der Ausgestaltung von Rabattverträgen und bei der Auswahl der Vertragspartner nach § 130a Absatz 8 SGB V dafür Sorge zu tragen, dass die pharmazeutischen Unternehmen mit den betroffenen Arzneimitteln uneingeschränkt lieferfähig sind und die Vielfalt der Anbieter auch auf Dauer erhalten bleibt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, durch entsprechende Rahmenvorgaben sicherzustellen, dass die zuverlässige Versorgung der Versicherten nicht ökonomischen Interessen untergeordnet wird.

Die Krankenkassen werden darüber hinaus aufgefordert, mit dem Deutschen Apothekerverband e. V. von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Zielpreisvereinbarungen abzuschließen, wie sie in § 129 Abs. 5 SGB V ausdrücklich vorgesehen sind, und die Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen dadurch zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Wirtschaftlichkeitsstärkungsgesetz festgelegt, dass Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V besteht, nach Maßgabe des Rahmenvertrages zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. zwingend abgegeben werden müssen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Ersetzung des verordneten durch ein rabattbegünstigtes Arzneimittel vorliegen. Apotheken und Krankenkassen haben in dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V Einzelheiten zur Umsetzung der Rabattverträge vereinbart und damit sichergestellt, dass die Umsetzung dieser Verträge "technisch" möglich ist.

Die ersten Monate der Umsetzung der neuen Regelungen haben jedoch gezeigt, dass eine ungeeignete Auswahl der Vertragspartner für die Rabattverträge durch Krankenkassen und offensichtlich wenig sachgerechte Ausschreibungskriterien zu Versorgungsschwierigkeiten für die Versicherten und zu einem überflüssigen Zusatzaufwand in den Apotheken führen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmen, die nicht in der Lage sind, den Bedarf an Arzneimitteln für die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse zu decken. Da die Apotheken und ihre Verbände keinen unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl der Rabattvertragspartner und die Ausgestaltung der Rabattverträge haben, auf der anderen Seite aber mit der Umsetzung dieser Verträge aufgrund der Rechtslage belastet sind, richtet sich die Forderung der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker in erster Linie an die gesetzlichen Krankenkassen. Der sachgerechte Abschluss von Rabattverträgen sollte durch gesetzliche Zielvorgaben für diese Verträge unterstützt werden.

Zielpreisvereinbarungen sind als Alternative zu den Rabattverträgen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 129 Abs. 5 SGB V). Gegenüber den Rabattverträgen beinhalten Quotenvorgaben im Rahmen einer Zielpreisvereinbarung deutlich mehr Versorgungsqualität durch Nutzung der apothekerlichen Kompetenz bei der Auswahl der Arzneimittel vor dem Hintergrund der Compliance, der Hilfsstoffallergien und der galenischen Zubereitung. Während durch Rabattverträge der Preiswettbewerb mindestens für ein Jahr ausgeschaltet ist, bleibt der "Arzneimittel-Markt" bei "Zielpreisvereinbarungen" dynamisch.

Antrag angenommen

LAK Hessen,

AV Nordrhein

Rabattverträge – Arzneimittel zur Akutversorgung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, in Verhandlungen mit dem Deutschen Apothekerverband e. V. dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bei der Akutversorgung nicht durch die Verpflichtung der Apotheke, vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben (§ 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V), gefährdet wird.

Begründung

Bei Arzneimitteln der Akutversorgung ist es für die Patienten nicht zumutbar, bedingt durch die Lieferschwierigkeiten der Hersteller mehrfach Apotheken und Arztpraxen aufsuchen zu müssen. Neben der Beeinträchtigung der Gesundheit der Patienten führt die Notwendigkeit, Ärzte und Apotheken mehrfach zu konsultieren, zu erhöhten Kosten im Gesundheitswesen. Dies kann verhindert werden, wenn die Arzneimittel der Akutversorgung von den Rabattverträgen ausgenommen werden.

Insbesondere bei akuten Notfällen kann es zu Situationen kommen, in denen die Abgabe eines – grundsätzlich über Hersteller und Großhandel zwar verfügbaren, aktuell aber nicht in der Apotheke vorrätig gehaltenen – rabattbegünstigten Arzneimittels nicht erfolgen kann. Es ist schlichtweg nicht vertretbar, ja geradezu menschenunwürdig, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen dazu zwingen, Patienten mit akuten Schmerzen und/oder Beschwerden mehrere Stunden warten zu lassen, bis das rabattbegünstigte Arzneimittel über den Großhandel geordert ist und dem Patienten ausgehändigt werden kann. In solchen Fällen muss allein schon aus rein humanitären Gründen das bevorratete Arzneimittel im Einzelfall abgegeben werden.

Antrag angenommen

AV Nordrhein

Rabattverträge und Versorgung chronisch Kranker

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, in Verhandlungen mit dem Deutschen Apothekerverband e. V. dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung chronisch Kranker nicht unter der Verpflichtung der Apotheke leidet, vorrangig rabattbegünstigte Arzneimittel abgeben zu müssen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Begründung

Nachweisliche Lieferengpässe und offene, bis dato ungeklärte Fragen bei der aktuellen (liefer-) vertraglichen und damit auch bei der letztlich entscheidenden praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V haben für die Patienten – bei strikter Anwendung des Vertragswortlautes – in Einzelfällen eine Einschränkung der gewohnten Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung zur Folge. Das heißt: Befolgt die Apothekerin/der Apotheker strikt die gesetzlichen bzw. die darauf basierenden vertraglichen Vorgaben und Auflagen, so wird eine optimale Versorgung der Patienten und Versicherten negativ beeinträchtigt.

Von höchster Priorität ist, dass geregelt wird, wann ein Apotheker – abgesehen von der schlichten Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels – von der gesetzlichen Verpflichtung, ein rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, befreit wird. So kommt es z. B. zu Problemen bei der Dosierung, da den vorrangig abzugebenden rabattbegünstigten Arzneimitteln zum Teil Dosierhilfen mit anderen Maßeinheiten beiliegen als dem Großteil der vergleichbaren, nicht rabattbegünstigten Arzneimittel. An deren Dosierhilfen orientiert sich aber in der Regel die ärztliche Dosieranleitung. Es besteht die Gefahr einer Unter- oder Überdosierung mit erheblichen Nebenwirkungen. Eine entsprechende Umrechnung ist zwar rechnerisch möglich, für den Patienten aber oftmals aus Compliance-Gründen nicht zu akzeptieren.

Auch sollen teilweise retardierende gegen nicht retardierende Arzneimittel ausgetauscht werden. Dies kann kurzzeitig zu gefährlich hohen Wirkstoffkonzentrationen im Blut führen und dadurch Nebenwirkungen erhöhen und die Compliance gefährden.

Ein weiteres Problem besteht im Zusammenhang mit der Teilbarkeit verschiedener Tabletten/-formen. Das Teilen von Tabletten ist gängige Praxis. Ärzte nutzen diese zusätzlichen Dosierungsmöglichkeiten, um die Therapie zu optimieren. Nicht alle Tabletten sind hingegen teilbar. Manche lassen sich schlecht teilen, andere dürfen überhaupt nicht geteilt werden. Prekär wird dies, wenn das Problem der mangelnden Teilbarkeit bei den vorrangig abzugebenden rabattbegünstigten Arzneimitteln auftritt. Unterschiedliche Darreichungsformen führen bei gleichen Wirkstoffmengen zu schwankenden Wirkungsgraden. Dies kann gerade bei chronisch kranken Patienten die Compliance erheblich gefährden. Auch verwendet jeder Arzneimittelhersteller – neben den reinen Wirkstoffen – unterschiedliche Hilfs- und Trägerstoffe. Hier kann es zu erheblichen Allergieunverträglichkeiten kommen.

Die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Substitution hin zu rabattbegünstigten Arzneimitteln müssen deshalb modifiziert werden. So könnten die Krankenkassen und die Apothekerverbände der Länder gemäß § 129 Abs. 5 SGB V abweichend vom Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V vereinbaren, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. In diesem Zusammenhang ist die DPhG-Leitlinie "Gute Substitutionspraxis" in der Apotheke zu beachten.

Antrag angenommen

AV Nordrhein

Rabattverträge und finanzieller Ausgleich

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die gesetzlichen Krankenkassen auf, den öffentlichen Apotheken zumindest die aufgrund der durch die Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V anfallenden Mehrbelastungen zu erstatten.

Begründung

Wie bereits die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. am 12. Mai 2007 in Dresden festgestellt hat, führt die Umsetzung der Rabattverträge, die Krankenkassen mit Herstellern abschließen, in den Apotheken zu massivem Zusatzaufwand bei der Erfüllung des Versorgungsauftrages. Dieser Zusatzaufwand wird einerseits durch das Fehlen der Lieferfähigkeit einer Zahl von Herstellern und andererseits durch die von einigen Krankenkassen gewählte Struktur der Rabattverträge verursacht.

Die Rabattverträge führen seit dem 1. April 2007 zu zusätzlichen personellen Aufwendungen im Rahmen der Beratung und Information der Patienten. Damit verbunden sind die notwendigerweise erforderlichen Neuinvestitionen in die Anschaffung und Pflege der Hard- und Software. Dies führt zu finanziellen Mehrbelastungen in den öffentlichen Apotheken.

Die Apothekerinnen und Apotheker erwarten, dass die Krankenkassen der Erfüllung des Versorgungsauftrages der Apotheken im Interesse der Patienten uneingeschränkten Vorrang einräumen. Sie fordern deshalb die Krankenkassen auf, die Umsetzung der Rabattverträge durch die Apotheken finanziell zu unterstützen. Eine Beteiligung an den Kosten ist geboten, weil die Umsetzung der Verträge im Interesse der Krankenkassen erfolgt und die Apotheken die Ausgestaltung der Verträge nicht zu verantworten haben.

Antrag angenommen

AV Nordrhein

Einsparungen aus Rabattverträgen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Krankenkassen dazu auf, die Einsparungen aus Rabattverträgen aus Gründen der Transparenz so zu verbuchen, dass sie die ausgewiesenen Arzneimittelausgaben vermindern. Erforderlichenfalls ist der Kontenrahmen für den Bereich der GKV entsprechend anzupassen.

Begründung

Wie bereits die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. am 12. Mai 2007 in Dresden festgestellt hat, müssen durch Rabattverträge erzielte Einsparungen auch dort verbucht werden, wo sie ankommen.

Antrag zurückgezogen

AK Nordrhein,

LAK und LAV Baden-

Württemberg

Universitäre Ausbildung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die ABDA und die Apothekerkammern auf, geeignete Initiativen zu ergreifen, damit an den Universitäten die Ausbildungsinhalte des Studiums im Fach Pharmazie den sich ändernden naturwissenschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen. Die Ausbildung der Apothekerinnen und Apotheker im Fach Klinische Pharmazie soll so durchgeführt werden, dass die Anwendungssicherheit bei Medikamenten und damit die Patientensicherheit verbessert wird.

Die universitäre Ausbildung der Pharmazeuten sollte dabei mindestens um folgende Punkte ergänzt werden:

Stärkung der problemorientierten, fächerübergreifenden und wissenschaftlichen Ausbildung,

Kooperative Ausbildung mit anderen Heilberufen,

Konzentration auf die pharmazeutisch relevanten Ausbildungsinhalte in den Praktika unter stärkerer Berücksichtigung der beruflichen Bedürfnisse der Apotheker. <

Antrag angenommen

AK Mecklenburg-

Vorpommern,

AK Sachsen-Anhalt,

Sächsische LAK

Obligatorische Weiterbildung für Apothekenleiter nach § 2 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Tätigkeit als Apothekenleiter nach § 1 und § 27 Abs. 1 ApBetrO an eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung zu knüpfen.

Für diese Zulassungsvoraussetzung soll eine angemessene Stichtagsregelung getroffen werden.

Antrag zurückgezogen

LAK Hessen

Apotheker in der Palliativmedizin

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker regt an, ein Konzept für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheke auf dem Gebiet der Palliativmedizin zu erarbeiten.

Damit sollten Apotheker auch die Möglichkeit erhalten, eine entsprechende Qualifikation zu erwerben. Langfristig sollte die Arzneimitteltherapie in der Palliativmedizin auch Bestandteil der Approbationsordnung für Apotheke sein.<

Antrag angenommen

Hessischer AV

Apothekerhonorar

Antrag

Der Deutsche Apothekerverband e. V. wird aufgefordert, gegenüber dem Verordnungsgeber Initiative mit dem Ziel einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der apothekerlichen Leistung zu ergreifen.

Begründung

Durch die aktive Einbeziehung des Apothekers in die Arzneimittelauswahl und die Abwicklung der von den Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge ist der Aufwand bei der Abgabe und Beratung in der Apotheke in einem bisher nicht gekannten Ausmaß gestiegen. Dies bezieht sich sowohl auf die technische Umsetzung der Rabattverträge als auch auf den gestiegenen Informations- und Aufklärungsbedarf gegenüber den Versicherten der Krankenkassen und den Ärzten. Da mit Hilfe der Apotheker und Berufsorganisationen die Ersparnisse durch die Rabattverträge allein den Krankenkassen zufließen, erwarten wir eine dem Umfang angemessene Anhebung des Apothekenhonorars.

Antrag angenommen

AV Brandenburg e.V.

Erhöhung der Betäubungsmittel-Gebühr

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, den zusätzlichen Betrag für d
"Wir schlagen jetzt gemeinsam unsere Mappe auf. "

ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf bei der Eröffnung der Hauptversammlung
"Die Zeit der Mischkalkulation ist vorbei. "

Karin Graf, Vizepräsidentin der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
"Für uns gehören immer noch Patient, Apotheke und Arzneimittel zusammen. "

Ministerialrat Walter Frie, Leiter des Referates Pharmazie, Arzneimittel und Apothekenwesen im nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
"Wenn man das randomisiert macht, dann weiß ich, in welche Gruppe ich möchte. "

Delegierter Dr. Bernd Pietzner über das Springen aus einem Flugzeug mit oder ohne Fallschirm als Analogie für probeweise Änderungen der Arzneimittelversorgung
"Ich spreche das nur mal in die Tüte. "

ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf über einen Vorschlag zur Umformulierung eines Antrages
"Wenn der Patient nicht mitmacht, ist nichts gewonnen. "

Dr. Hans-Jürgen Seitz, Hauptgeschäftsführer der ABDA, über Rabattverträge
"Diese dämlichen Diskussionen sind zum Teil oberätzend. "

Hessischer Delegierter Dr. Hans Rudolf Diefenbach über Diskussionen mit Kunden bezüglich Rabattverträgen
"Pharmazeutischer Tsunami "

Hessischer Delegierter Dr. Diefenbach über die jüngsten Belastungen der Apotheker, insbesondere durch Rabattverträge
"Unsere Kunden mögen uns. "

Monika Koch, Vorsitzende des Sächsischen Apothekerverbandes

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