Recht

Wer beim Kinder-Betreuen nur zuschaut, geht oft leer aus

Kinderbetreuungskosten: Berufstätigkeit ist meistens Bedingung

(bü). Das mag enttäuschend sein für diejenigen Eltern, die für ihre Kinder nur die beste Betreuung wünschen. Und dies unabhängig davon, ob Mama und/oder Papa zu Hause sind und sich eine zusätzliche Betreuung durch Profis leisten. Denn an solchen Ausgaben beteiligt sich der Fiskus nicht – im Prinzip jedenfalls. Ein Überblick.

Für jedes Kind können Eltern pro Jahr bis zu 6000 Euro aufwenden, um den steuerwirksamen Höchstbetrag von 4000 Euro (als Sonderausgabe oder Werbungskosten) in Anspruch nehmen zu können. Wo sich die Kinder aufhalten, ist nicht ortsabhängig geregelt.

  • Begünstigt sind Betreuungskosten, die entstehen durch den Aufenthalt im Kindergarten, einem Kinderhort, einem Kinderheim, einer Kindestagesstätte, einer Ganztagespflegestätte oder -schule, aber auch durch die Betreuung einer Tages- beziehungsweise Wochenmutter.
  • Aber auch wenn eine Kinderpflegerin, Erzieherin, Kinderschwester oder einfach eine Haushaltshilfe oder Verwandte (mit einem Vertrag wie unter Fremden) ins Haus kommen, ist der Fiskus mit dabei. Selbst für die Hilfe bei den Hausaufgaben.
  • Lohnend kann auch die Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens sein. 50 Prozent vom Wert der Unterbringung, Verpflegung und vom Taschengeld erkennt das Finanzamt als Kinderbetreuungskosten an, so die Stiftung Warentest. Die restlichen 50 Prozent können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden (siehe auch weiter unten).

Diese Konstellationen sieht das Gesetz für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten vor (für behinderte Kinder altersunabhängig, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eintrat):

  • Beide Eltern sind berufstätig oder Alleinerziehende arbeiten: Die Betreuung von Kindern bis einschließlich "13" ist begünstigt, also bis zum 14. Geburtstag.
  • Ein Elternteil ist berufstätig und der andere in Aus- oder Weiterbildung. Oder er ist behindert beziehungsweise mindestens drei Monate lang krank oder beide (oder Alleinerziehende) befinden sich in Aus-/Weiterbildung, sind behindert oder länger krank: Die Betreuung von Kindern bis "13" ist begünstigt.
  • Nur ein Elternteil ist berufstätig (der andere weder in Aus- oder Weiterbildung oder länger krank) oder beide sind nicht berufstätig beziehungsweise nicht berufstätige Alleinerziehende: Nur Kinder von "3 bis einschließlich 5" sind begünstigt.

Ein besonderes Bonbon hält der Staat für Eltern bereit, die keine der Bedingungen erfüllen, aber eine professionelle Betreuung engagiert haben. 20 Prozent der maximal 20.000 Euro betragenden Kosten, also höchstens 4000 Euro pro Jahr, können als "haushaltsnahe Dienstleistung" direkt von der Steuerschuld abgesetzt werden. Eine Kindes-Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

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