Das tut der Staat jetzt schon für Eltern

(bü). Kinder bringen Freude. Kinder kosten aber auch Geld, zum Beispiel für eine professionelle Betreuung im Vorschulalter. Die Diskussion darüber ist in vollem Gange. Inwieweit greift Vater Staat den Eltern jetzt schon aus dem Steuersäckel oder durch Regelungen im Sozialversicherungsrecht unter die Arme? Die wichtigsten Vergünstigungen sind nachfolgend kurz zusammengestellt.
Auch für Minijobber steuerfreier Kindergartenzuschuss / Vorausschauend schenken hilft sparen

Ausbildungsfreibetrag Steht dem Steuerzahler für ein Kind Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag zu und hat er Aufwendungen für die Berufsausbildung dieses Kindes (egal, in welcher Höhe), so kann er einen Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen: 924 Euro pro Jahr für Kinder ab "18", die wegen ihrer Ausbildung auswärts, also nicht bei ihren Eltern wohnen. Eigene Einkünfte des Kindes werden vom Ausbildungsfreibetrag abgezogen, soweit sie 1848 Euro im Jahr übersteigen.

Außergewöhnliche Belastung Krankheit, Kur oder ein Todesfall sind steuerlich "außergewöhnliche Belastungen", welche die Steuer mindern können. Die dafür aufgewandten Kosten (etwa: Zahnersatz, soweit er nicht von der Krankenkasse übernommen werden konnte) werden vom Finanzamt allerdings um die "zumutbare Belastung" gekürzt, die unter anderem von der Zahl der Kinder abhängig ist.

Beispiel: Bei einem Jahresverdienst (minus Werbungskosten) von 15.341 Euro bis 51.130 Euro beträgt die zumutbare Belastung eines Ehepaares ohne Kinder 5 Prozent (bei 30.000 Euro also 1500 Euro), bei einem oder zwei Kindern aber nur 3 Prozent (= 900 Euro) und bei mehr als zwei Kindern sogar nur noch 1 Prozent des Gesamtverdienstes (= 300 Euro). Übersteigende Aufwendungen mindern die Steuer.

BAföG Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ("BAföG") haben im Grundsatz alle Kinder von der 10. Klasse an. Auch die Ausbildungen an Berufs-, Fach-, Fachober-, Abend-, Fachhoch- und Hochschulen sowie Akademien oder Kollegs sind förderungsfähig. Entscheidend ist, ob der Schüler noch bei den Eltern wohnt und – falls nicht – ob eine Unterbrin-gung an einem anderen Ort "notwendig" ist. Der Bedarfssatz setzt sich aus dem Grund- und dem Wohnbedarf zusammen. So kann sich beispielsweise der Bedarfssatz für einen auswärts Studierenden aus 333 Euro Grundbedarf und 133 Euro Wohnbedarf zusammensetzen, so dass er monatlich eine Überweisung in Höhe von bis zu 466 Euro erhalten kann. Ferner kann es unter anderem Zuschüsse zu Miet- und Nebenkosten der Unterkunft über 52 Euro im Monat geben. – Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich 1440 Euro anrechnungsfrei, 960 Euro bei allein stehenden Elternteilen.

Bausparen Eltern/Großeltern können ihren mindestens 16 Jahre alten Kindern/Enkeln einen Bausparvertrag einrichten und ihnen damit die staatliche Wohnungsbauprämie (bis 45 Euro im Jahr) sowie die Arbeitnehmersparzulage (bis 42 Euro im Jahr) sichern – neben dem eingezahlten Guthaben und den Zinsen.

Elterngeld Anfang 2007 ist das Erziehungsgeld vom Elterngeld abgelöst worden. Es beträgt 60 Prozent des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 Euro – maximal 1800 Euro im Monat. Gezahlt wird zwölf Monate lang. Bei gleicher Gesamtsumme kann der Zeitraum auf 24 Monate ausgedehnt werden. Entschließt sich auch der zweite Elternteil – in der Regel der Vater –, die Erziehung des Kindes für eine gewisse Zeit zu übernehmen, so erhöht sich der Bezugs-zeitraum auf 14 Monate. Alleinerziehende erhalten den staatlichen Zuschuss generell für 14 Monate.

Entlastungsbetrag "Echt" Alleinerziehenden, die für mindestens ein Kind Kindergeld erhalten, wird ein Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr zugebilligt, der (in Steuerklasse II) vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen wird. Bedingung: Im Haushalt lebt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine andere erwachsene Person; eigene Kinder, für die Kindergeld zusteht, zählen dabei zum Beispiel nicht mit.

Haushaltshilfe Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann unter Bedingungen deren Arbeitsentgelt steuermindernd berücksichtigt werden, wenn ein Kind krank (624 Euro) oder schwer behindert (924 Euro) ist und zum Haushalt der Eltern gehört, jeweils pro Jahr.

Kinderbetreuungskosten Betreuungsaufwendungen für Kinder (Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter) können von berufstätigen Alleinerziehenden wie auch beiderseits erwerbstätigen Ehepaaren für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr (also bis einschließlich "13") in Höhe von zwei Dritteln vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden – maximal 4000 Euro im Jahr (bei einem Gesamtaufwand von mindestens 6000 Euro). Die daraus resultierende Steuerersparnis ist umso höher, je höher das Einkommen und damit der individuelle Steuersatz sind. – Arbeitet von einem Ehepaar nur einer, so gibt es die steuerliche Vergünstigung nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren (also bis einschließlich "5").

Kindergartenplatz Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, so bleibt diese Leistung steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ein nicht schulpflichtiges Kind in einem eigenen Betriebskindergarten betreuen lässt. Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es dabei – auch bei Teilzeitkräften – nicht an. Es ist sogar möglich, dass der Arbeitgeber der Beschäftigten B. den – von ihrem Ehemann A. getragenen – Kindergartenbeitrag steuerfrei übernimmt.

Kindergeld/Kinderfreibetrag Kindergeld steht in Höhe von 154 Euro für die ersten drei Kinder zu, für jedes weitere Kind gibt es 179 Euro pro Monat. Es wird vom Arbeitgeber (im öffentlichen Dienst) oder von der Familienkasse (bei den Arbeitsagenturen) gezahlt. Eigenes Einkommen der Kinder, die mindestens 18 Jahre alt sind, killt das Kindergeld, wenn es 7680 Euro im Jahr übersteigt. Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge dürfen vorher vom Einkommen abgezogen werden. (Sonderregelungen gelten unter anderem für behinderte Kinder.) Im Steuerjahresausgleich prüft das Finanzamt, ob der den Eltern alternativ zustehende steuerliche Kinderfreibetrag (3648 Euro für ein Elternpaar, 1824 Euro für Singles) eine höhere Steuerersparnis bringt als das Kindergeld. Ist das der Fall, so steht der höhere Betrag zu, abzüglich des Kindergeldes.

Kinderpflegekrankengeld. Erwerbstätige Mütter wie Väter können für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind, das – ärztlich bestätigt – krankheitshalber nicht allein zu Hause bleiben kann und noch keine zwölf Jahre alt (oder älter, aber behindert) ist, bis zu zehn Arbeitstage im Jahr bei ihm bleiben. Sind beide Eltern erwerbstätig, gibt es 20 Tage pro Kind und Jahr, ab drei Kindern zweimal 25 Tage. Alleinerziehende werden wie ein Ehepaar behandelt – bekommen also ebenfalls bis zu 25 Tage pro Jahr "Kinderpflegekrankengeld" von der Krankenkasse. Bedingung: Im Haushalt lebt keine andere Person, die die Betreuung übernehmen könnte, etwa die Großmutter. (Achtung: Je nach Arbeitsvertrag kann vor der Krankenkasse der Arbeitgeber "lohnfortzahlungspflichtig" sein. Für privat Krankenversicherte ist dies ohnehin die einzige Möglichkeit, bezahlt zu Hause bleiben zu können, da die "PKV" Kinderpflegekrankengeld nicht kennt.) In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Betreuung des Kindes freizugeben.

Körperbehinderte Kinder Für körperbehinderte Kinder kann der steuerliche Freibetrag (von zum Beispiel 570 Euro pro Jahr bei einer 50-prozentigen Behinderung) auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nehmen kann – etwa weil es keine steuer-pflichtigen Einkünfte hat.

Krankenversicherung. Kinder gesetzlich versicherter Eltern sind kostenfrei mitversichert, solange das eigene Einkommen der Kinder nicht höher ist als 350 Euro pro Monat ("Minijobber" dürfen bis zu 400 Euro im Monat hinzuverdienen). Für volljährige Kinder in der Berufsausbildung gilt das bis zum 25. Geburtstag. – Bei der Feststellung, in welcher Höhe Zuzahlungen (zum Beispiel zu Arzneien und Heilmitteln) zu leisten sind, wird pro Kind ein Einkommensfreibetrag von 3648 Euro angesetzt.

Mehrbedarf bei "Hartz IV" Bezieht eine Frau Arbeitslosengeld II, so hat sie von der 13. Schwangerschaftswoche an Anspruch auf 58 Euro monatlich zusätzlich zur Regelleistung. Alleinerziehenden steht etwa das Doppelte zu, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren (oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren) zusammenleben. Auch für die Erstausstattung des Babys gibt es Zusatzleistungen (einschließlich Kinderbett und Kinderwagen).

Mutterschaftsgeld Erwerbstätige Frauen im Mutterschutz haben für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung im Regelfall Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich gegen ihre Krankenkasse. Die Differenz bis zum vorherigen Nettoverdienst trägt der Arbeitgeber.

Rentenversicherung Während der Elternzeit sind Mütter oder Väter bis zu drei Jahre lang beitragsfrei rentenversichert – so, als ob sie 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Rentenversicherten erzielen würden. Die daraus resultierende "Baby"-Rente macht rund 78 Euro monatlich aus.

Riester-Zulage Wer einen "Riester"-Vertrag abgeschlossen hat, der erhält für jedes Kind, wofür Kindergeld (oder der Kinderfreibetrag) zusteht, eine Zulage von 138 Euro pro Jahr (bezogen auf das Jahr 2007; 2008 steigt die Zulage auf 185 Euro jährlich).

Schenkung Schenken Eltern ihren Kindern Kapitalvermögen, so wird darauf bis zu 205.000 Euro keine Schenkungsteuer fällig. Das gilt pro Kind und kann jeweils nach zehn Jahren wiederholt werden. Übersteigen die Zinsen aus solchen Vermögen die – für mehrere kindbezogenen Leistungen maßgebenden – Grenzwerte (siehe zum Beispiel "Kindergeld" und "Krankenversicherung"), so kann der daraus resultierende Nachteil größer sein als die Zinsen.

Schulgeld. Aufwendungen für den Besuch einer genehmigten "Ersatzschule" (= "Schulen in freier Trägerschaft" – etwa die Waldorfschulen) können in Höhe von 30 Prozent als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. (Kosten für Unterbringung und Verpflegung zählen dabei nicht mit.)

Unfallversicherung Kinder sind auf Staatskosten gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen im Kindergarten, in einer allgemein bildenden Schule oder einer Universität/Fachhochschule etwas zustößt. Auch die Hin- und Rückwege sind versichert. Gezahlt wird unter anderem eine Unfallrente, die je nach Lebensalter und dem Grad der Erwerbsminderung 82 bis 980 Euro monatlich beträgt (im Osten: 69 bis 826 Euro). Durchgeführt wird die Versicherung von den "Landesunfallkassen" oder den "Gemeindeunfallversicherungsverbänden" der Bundesländer.

Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende, die vom Vater ihres Kindes im Stich gelassen wurden (oder der nicht genug verdient, um Unterhalt für seinen Nachwuchs zu leisten), bekom-men vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss, bis das Kind zwölf Jahre alt ist. Für Kinder unter "6" gibt es 122 (im Osten: 106) Euro pro Monat, anschließend 164 (im Osten: 145) Euro. (Umgekehrt gilt das natürlich auch, wenn das Kind beim Vater lebt.)

Waisenrente Nach dem Tod eines gesetzlich rentenversicherten Elternteils (der mindestens fünf Jahre versichert war) steht den Kindern Waisenrente in Höhe von 10 Prozent der/des Verstorbenen zu. Vollwaisen bekommen 20 Prozent. Ab "18" gibt es die Rente nur noch für Kinder in der Ausbildung und bis zu Einkommensgrenzen: Verdienste über 460 (im Osten: 404) Euro monatlich werden zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Witwenrente wird in Höhe von 55 (statt sonst 25) Prozent der Rente der/des Verstorbenen unter anderem dann gezahlt, wenn noch wenigstens ein Kind unter "18" zu erziehen oder das 45. Lebensjahr erreicht ist. Für die Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr gibt es Zuschläge. Entsprechendes gilt für Witwer. (Ist der Ehepartner vor 2002 gestorben oder wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der Ehepartner vor 1962 geboren, so beträgt die Witwen-/Witwerrente 60 statt 55 Prozent – ohne "Kinderzuschlag".).

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.