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Arbeitgeberzuschüsse kürzen den Sonderausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof sorgt für Klarheit bei Kinderbetreuungskosten

mh | Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Höhe der abzieh­baren Beträge stellte sich die Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf die Kinderbetreuungskosten anzurechnen sind. Nun hat der Bundesfinanzhof für Klarheit gesorgt. Zum Ärger der Eltern.

Beispiel: Ein Vater bezahlt für die Betreuung im Kindergarten 900 Euro Beitrag jährlich. Die Kosten für das Mittagessen bleiben außen vor. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Nach dem Einkommensteuer­gesetz sind zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000 Euro je Kind/Jahr) „für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt (…) gehörenden Kindes (…) als Sonderausgaben abziehbar“. Aber gilt das auch trotz der steuerfreien Zuschüsse vom Chef? Darf der volle Höchstbetrag ab­gezogen werden? In dem Beispiel wären das 2/3 von 900 Euro = 600 Euro. Die Finanzämter kürzen den Sonderausgabenabzug regelmäßig um die steuerfreien Zuschüsse.

Diese Kürzungen standen nun beim Bundesfinanzhof (BFH) in München auf dem Prüfstand – und wurden als rechtmäßig angesehen. Bereits die Vorinstanzen hatten zum Nachteil der Eltern entschieden.

Foto: lordn/AdobeStock

In einem Fall scheiterte ein Vater mit der Auffassung, die Aufwendungen für den Kindergarten seien nicht um den Arbeitgeber­zuschuss zu mindern, da der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz eine Kürzung schlichtweg nicht vorsehe. Zwar gebe es für bestimmte Sonder­ausgaben eine solche Abzugs­beschränkung – ein Verweis auf Kinderbetreuungskosten fehle aber. Das Finanzamt hielt dagegen, dass Sonderausgaben nur dann abgezogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und „endgültig“ wirtschaftlich belastet werde. Und eine solche „endgültige wirtschaftliche Belastung“ fehle. Für das Beispiel bedeutet das, dass eine wirtschaft­liche Belastung nur in Höhe von 300 Euro vorliegt. Dass die Kinderbetreuungskosten in den Abzugsbeschränkungen nicht erwähnt werden, rechtfertige es nach Ansicht der Finanzrichter nicht, die Arbeitgeberzuschüsse bei der Berechnung der Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt zu lassen.

Ein anderes Finanzgericht führte ergänzend aus, dass ein zusätz­licher Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung mit Steuerpflich­tigen führen würde, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungskosten unmittelbar selbst erbringt.

Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus

Der Bundesfinanzhof hat den Knoten nun durchgeschlagen. Die höchsten deutschen Finanzrichter machten noch mal deutlich, dass „Sonderausgaben nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraussetzen“. Als Sonderausgaben dürften daher nur solche Ausgaben berück­sichtigt werden, „durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig belastet ist“. Diese Belastung werde durch steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber gemindert. Andernfalls fände eine „unberechtigte Doppelbegünstigung“ statt. Die Kürzung gilt für Verheiratete wie für unverheiratete Eltern. (Az.: III R 30/20) |

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