Internet-Apotheke

Das DIMDI-Siegel – Zweifel an der Rechtskonformität

Gütesiegel für Internetauftritte sollen dazu dienen die Sicherheit von Onlineshops bzw. den im Internet angebotenen Produkten zu dokumentieren und dadurch das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. Damit erfüllt das Siegel nicht nur einen – vermeintlichen – Verbraucherschutzzweck, sondern muss sich auch als Instrument des Wettbewerbsrechts an den Regeln des lauteren Wettbewerbs messen lassen.

Diese Zwecke werden auch mit dem neuen DIMDI-Sicherheitslogo verfolgt: Jede Internetapotheke, die in das ebenfalls vom DIMDI geführte Versandapothekenregister eingetragen ist, darf das Logo auf ihre Homepage stellen, um damit den Nachweis der Versandhandelserlaubnis gem. § 43 Abs. 1 S.1 AMG zu erbringen [1]. Gleichzeitig darf das Siegel nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Dazu hat die Wettbewerbszentrale Anforderungskriterien zusammengestellt, die von verlässlichen Gütesiegeln vollumfänglich erfüllt werden müssen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt Verbrauchern nachdrücklich, nur solchen Siegeln zu vertrauen, die diese Kriterien erfüllen [2]:

1. aufgrund objektiver Prüfkriterien

2. von einer neutralen Stelle vergeben,

3. die über die gesetzlichen Vorschriften hinaus Anforderungen aufstellt,

4. die in regelmäßigen Abständen überprüft werden [3].

Zumindest bis zum 1. Juni 2009 (Tag der Nachprüfung) war das DIMDI-Siegel nicht in die Reihe der vertrauenswürdigen Siegel aufgenommen und würde bei dem derzeitigen Modus der Vergabe wohl auch nicht aufgenommen werden.

Das Erfordernis der o. a. Voraussetzungen erwächst auch aus der wettbewerbsrechtlichen Problematik der Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Eine Irreführung kann insbesondere schon dann angenommen werden, wenn an die Vergabe des Gütesiegels keine besonderen Anforderungen gestellt werden [4], indem der Siegelanbieter seinem "Gütesiegel" beispielsweise keine objektiven Prüfkriterien zugrunde legt. So wurde bereits im letzten Jahr – auf Betreiben der Wettbewerbszentrale – das "BVDVA-Gütesiegel" für Versandapotheken als wettbewerbswidrig und irreführend bewertet, da die Hauptvoraussetzung für den Erhalt des Siegels die Verpflichtung zur Einhaltung von ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Standards war [5].

Aufteilung der Verantwortungsbereiche

Nach eigener Auskunft übernimmt das DIMDI die Daten der zu registrierenden Versandapotheken von den nach Landesrecht für die Apothekenüberwachung zuständigen Stellen und überprüft auch nicht selber das Vorliegen der Versandhandelserlaubnis [6]. Ebenso wird der Kontakt zwischen dem DIMDI und der an einer Registrierung interessierten Versandapotheke über die für die Zulassung zuständige Landesbehörde hergestellt [7]. Das DIMDI trägt lediglich Sorge für die korrekte Eingabe der Daten in die Datenbank für das Versandapothekenregister, für dessen Inhalt jedoch wiederum nur die Unteren Überwachungsbehörden zuständig sind. Eine derartige Aufteilung der Verantwortungsbereiche erscheint im Hinblick auf die bezweckte Verbrauchersicherheit und auch vor dem Hintergrund, dass die Siegelvergabe anhand objektiver Prüfkriterien erfolgen sollte, rechtlich äußerst fragwürdig. Als neutrale, veröffentlichende Institution müsste das DIMDI verpflichtet sein das Vorliegen der Versandhandelserlaubnis selbst zu überprüfen, zumal anhand des vergebenen Logos gerade dieser Nachweis erbracht werden soll. Das gänzliche Fehlen weiterer, mit dem Erhalt des Siegels verknüpfter Anforderungen, die der Sicherheit des Handels mit Arzneimitteln im Internet Rechnung tragen könnten, erweckt den Eindruck, dass das Logo vom DIMDI erstaunlich leicht zu erhalten ist. Dieser Eindruck verstärkt sich beim Blick auf das weitere Procedere der Siegelvergabe des DIMDI: Nach der Erfassung in der Datenbank erhielt jede der bislang beim DIMDI gelisteten 1800 Versandapotheken von der Behörde eine Anleitung per einfacher (?) E-Mail um das Qualitätssiegel auf ihrer Internetseite zu installieren [8]. Diese Vorgehensweise ist unter Sicherheitsaspekten zweifelhaft, da einfache E-Mails – die grundsätzlich nicht sicherer als Postkarten sind [9] – mit den entscheidenden Inhalten ohne Weiteres "abgefangen" und die Anleitung an illegale Versandapotheken weitergegeben werden können. Dem Missbrauch des Sicherheitslogos dürfte auf diesem Wege eher Vorschub geleistet werden, als dass man ihn verhindert.

Liste empfehlenswerter Gütesiegel

Es gilt die allgemeine Faustregel: Je schwieriger ein Gütesiegel zu erhalten ist, desto mehr ist es wert. Die Initiative D21 – ein deutsches Netzwerk von 200 parteien- und branchenübergreifenden Mitgliedsunternehmen und -institutionen sowie politischen Partnern aus Bund, Ländern und Kommunen – hat Qualitätskriterien für Online-Angebote entwickelt und führt eine Liste empfehlenswerter Gütesiegelanbieter, die diese Qualitätskriterien gewährleisten [10]. Zu diesen zählen bisher lediglich folgende vier Siegel, die in Übereinstimmung mit dem Bundesjustizministerium (BMJ) empfohlen werden [11]: "Trusted Shops Guarantee", "S@fer Shopping" des TÜV Süd, "Datenschutz Cert" und "Geprüfter Online Shop" der EuroHandelsinstitut GmbH (EHI) als Partner des Bundesverbands des deutschen Versandhandels e.V. (bvh). Daneben existieren weitere angesehene Siegel wie beispielsweise "Health On the Net (HON) [12]" der gleichnamigen Foundation aus der Schweiz, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt ist und den EU-Regeln für Web-Seiten folgt [13].

Fazit

Das DIMDI-Siegel ist nicht nur nicht fälschungssicher, sondern es sind auch Zweifel begründet, ob es in seiner Anlage sogar wettbewerbswidrig konzipiert ist und nicht die erforderlichen Kriterien erfüllt, um vom BMJ via "Die Initiative D21" anerkannt zu werden.

 

Autoren 

Dipl.Jur. Janna K. Schweim, M.Sc.

Prof. Dr. Harald G. Schweim, Mevissenstr. 8, 50668 Köln 

 

 

Quellen

[1] Vgl. http://www.dimdi.de/static/de/amg/var/index.htm

[2] http://www.bmj.de/enid/dba56917a25a72ea4fab3b9ec30286a5,0/Leitfaden_zur_Impressumspflicht/Weiterfuehrender_Hinweis_1hq.html

[3] Vgl. http://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?ID=28394.

[4] Vgl. ChannelPartner, Ausgabe 19/09, S. 31; http://www.channelpartner.de/fileserver/idgwpcp_new/files/channelpartner_ausgabe_19_09_seiten_31_bis_34.pdf. ;

[5] Vgl. Urteil LG Darmstadt v. 24.11.2008, Az.: 22 O 100/08.

[6] Vgl. Stellungnahme des DIMDI, Pharm. Ztg. Ausgabe 20/2009 v. 14. 05.2009, S. 14. 

[7 ] Vgl. Versandapothekenregister ist online – DIMDI-Prüfsiegel soll für Transparenz sorgen, AZ 2009/18 v. 27.04.2009.

[8] Vgl. DIMDI-Datenbank – Sicherheitslogo für Versandapotheken, Pharm. Ztg. Ausgabe 17/2009 v. 23.04.2009, S. 10.

[9] http://www.stb-web.de/fachartikel/article.php/id/1835

[10] Vgl. http://www.internet-guetesiegel.de/.

[11] Vgl. http://www.bmj.de/enid/dba56917a25a72ea4fab3b9ec30286a5,0/Leitfaden_zur_Impressumspflicht/Weiterfuehrender_Hinweis_1hq.html. ;

[12] http://www.hon.ch/

[13] http://www.hon.ch/HONcode/Webmasters/HON_CCE_intro_de.htm

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