Rabattverträge: TK muss Ausschreibung überarbeiten

Berlin (ks). Die 2. Vergabekammer beim Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 22. August entschieden, dass ein bestehender Patentschutz einer öffentlichen Ausschreibung von Arzneimittel-Rabattverträgen nicht von vorneherein entgegensteht. Konkret ging es um die Ausschreibung der Techniker Krankenkasse (TK) über TNF-Alpha-Blocker. Gegen dieses Vergabeverfahren hatte ein Pharmaunternehmen ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet – insbesondere weil die ausschreibungsgegenständlichen Präparate wegen des bestehenden Patentschutzes nicht vergleichbar seien.
Patentschutz steht Rabattverträgen nicht entgegen

Dies sah die Vergabekammer des Bundes anders und wies daher den Hauptantrag des pharmazeutischen Herstellers, das Vergabeverfahren gänzlich aufzuheben, zurück. In ihrem Beschluss geht die Kammer davon aus, dass die Wirkstoffe vergaberechtlich hinreichend vergleichbar sind, da der Gemeinsame Bundesausschuss zum gemeinsamen Anwendungsgebiet der Rheumatoiden Arthritis festgestellt habe, dass keine Priorisierung möglich sei. Die voraussichtlichen Therapiekosten stellten deshalb bei Therapiebeginn den wesentlichen Gesichtspunkt bei der Produktwahl dar. Die Vergabekammer leitet hieraus ab, dass somit eine Auswahl anhand der Therapiekosten möglich ist – auch wenn die Wirkstoffe nicht in jeder Hinsicht vergleichbar seien.

Die in der TK-Ausschreibung vorgesehene Verpflichtung, durch den Rabatt mindestens eine Gleichstellung mit dem jeweils günstigsten am Markt befindlichen Re- oder Parallelimport vorzunehmen, stellt aus Sicht der Vergabekammer jedoch ein unzulässiges "ungewöhnliches Wagnis" dar, das eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich mache. Denn die Unternehmen könnten diese Preise weder beeinflussen noch annähernd einschätzen. Insofern müsse bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren wiederholt werden.

TK sieht ihre Rabattstrategie bestätigt

Die TK begrüßte den Beschluss der Vergabekammer: Die Entscheidung bestätige, dass die Ausgestaltung des im April gestarteten europaweiten TK-Vergabeverfahrens für die TNF-Alpha-Blocker mit den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Gleichbehandlung im Einklang stehe. Einzig die Ausgestaltung des Rabattmodells müsse vor Erteilung eines Zuschlags in einem Detail überarbeitet werden. Die TK kündigte an, die Unterlagen nachzubessern, dann könne sie erneut Angebote aller interessierten Unternehmen abfragen.

Das Pharmaunternehmen, das im TK-Ausschreibungsverfahren selbst kein Angebot abgegeben hatte, hat gegen den nicht rechtskräftigen Beschluss der Vergabekammer bereits Beschwerde eingelegt. .

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.